21.12.2016 Drucksache 6/3237Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Januar 2017 Schadensrechtliche Absicherung von Polizeibeamten durch den Freistaat Die Kleine Anfrage 1646 vom 4. November 2016 hat folgenden Wortlaut: In Thüringen sorgen die Polizisten des Landes tagtäglich für Ordnung und Sicherheit, häufig unter Einsatz ihrer eigenen Gesundheit. Beschimpfungen, Spucken, Treten bis hin zu brutaler Gewalt sind keine Seltenheit mehr. Deutschlandweit ist die Gewalt gegen Polizeibeamte in den letzten Jahren besorgniserregend gestiegen. Bei dem Versuch, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, gehen die betroffenen Beamten zumeist leer aus, da man den Tätern entweder nicht habhaft wird oder diese vermögenslos sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Möglichkeiten und Instrumente bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Landesregierung , um Polizeibeamte, die im Dienst geschädigt werden, eine finanzielle Entschädigung zukommen zu lassen? 2. Wie viele Fälle sind der Landesregierung seit dem Jahr 2006 bekannt, in denen Poli zeibeamte im Einsatz durch Dritte in ihrer körperlichen Integrität geschädigt wurden (bitte aufschlüsseln nach Fällen pro Jahr)? 3. Wie viele Fälle sind seit 2006 bekannt, in denen Polizeibeamte im Einsatz durch Dritte in ihrer körperlichen Integrität geschädigt wurden und vom Schädiger oder einer Versicherungsgesellschaft eine finanzielle Entschädigung erhalten haben (bitte aufschlüsseln nach Jahren)? 4. Wie viele Fälle sind seit 2006 bekannt, in denen Polizeibeamte im Einsatz durch Dritte in ihrer körperlichen Integrität geschädigt wurden, ohne eine finanzielle Entschädigung für die erlittenen Verletzungen erhalten zu haben (bitte aufschlüsseln nach Jahren)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Polizeivollzugsbeamten, die im Dienst geschädigt werden, werden die damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Aufwendungen im Rahmen der Unfallfürsorge erstattet (Thüringer Beamtenversorgungsgesetz, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, §§ 25 bis 40). Darüber hinaus bestehen gegenwärtig von Sei- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3237 ten des Freistaats Thüringen keine Regelungen, betroffenen Polizeivollzugsbeamten eine finanzielle Entschädigung zukommen zu lassen. Zu 2.: Im Landeskriminalamt Thüringen und in der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung von gesundheitlichen Schäden, die Polizeivollzugsbeamten im Einsatz durch Dritte zugefügt wurden. Die entsprechenden Angaben für die Landespolizeidirektion sowie das Bildungszentrum der Thüringer Polizei (hier liegen entsprechende Informationen nur rückwirkend bis 2010 vor) sind als Anlage beigefügt. Zu 3. und 4.: Dazu liegen den Behörden und Einrichtungen der Thüringer Polizei keine Informationen vor. Dr. Poppenhäger Minister Anlage 3 Drucksache 6/3237Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode A nl ag e K le in e A nf ra ge 1 64 6 de s A bg eo rd ne te n Fi ed le r ( C D U ) Fr ag e 2 (G es am t-) Za hl d er d ur ch D rit te im D ie ns t v er le tz te n P ol iz ei vo llz ug sb ea m te n Ja hr 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 20 16 (b is 22 .1 1. ) Fr ag e La nd es po liz ei di re kt io n 10 3 10 0 83 85 90 94 13 4 85 12 7 13 8 10 3 La nd es kr im in al am t T hü rin ge n k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . B ild un gs ze nt ru m d er T hü rin ge r P ol iz ei k. A . k. A . k. A . k. A . 3 3 0 1 0 1 1 Th ür in ge r F ac hh oc hs ch ul e fü r ö ffe nt - lic he V er w al tu ng , F ac hb er ei ch P ol iz ei k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . k. A . Schadensrechtliche Absicherung von Polizeibeamten durch den Freistaat Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Anlage