21.12.2016 Drucksache 6/3239Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Januar 2017 Vergabe kommunaler Aufträge im Rahmen der Waldbewirtschaftung Die Kleine Anfrage 1657 vom 8. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Städte und Gemeinden sind auch Waldbesitzer. Im Rahmen der Bewirtschaftung des Kom munalwaldes werden Leistungen der Holzernte im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe vergeben. Dem Fragesteller liegen Informationen vor, nach denen einige Aufsichtsbehörden die Auffassung vertre ten, dass die Vergabe derartiger Aufträge im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nicht möglich sei. In der Folge gehen den Gemeinden Einnahmen aus dem Holzverkauf möglicherweise verloren. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit sind Gemeinden auch während der vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt, Aufträge im Zu sammenhang mit der Bewirtschaftung von Kommunalwald zu vergeben und wie wird diese Auffassung begründet? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung einiger Aufsichtsbehörden, wonach Aufträge zur Bewirtschaf tung des Kommunalwaldes nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer gültigen Haushaltssat zung möglich ist und wie wird diese Auffassung begründet? 3. Inwieweit sind die Gemeinden ermächtigt, im Rahmen der vorläufigen Haushalts führung Aufträge zur Waldbewirtschaftung zu vergeben, wenn die Einnahmen aus dem Holzverkauf die Aufwendungen der Waldbewirtschaftung übersteigen? 4. Welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, wonach die Aufsichtsbehörden seit dem 1. Januar 2015 die Vergabe von Aufträgen zur Bewirtschaftung des Kommunalwaldes im Zeitraum der vorläufigen Haus haltsführung untersagt haben (Einzelaufstellung)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1., 2. und 3.: Die gesetzlichen Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung der Gemeinden finden sich in § 61 der Thü ringer Kommunalordnung (ThürKO) beziehungsweise § 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG). Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO darf die Gemeinde ausschließlich Ausgaben leisten, K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3239 zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unauf schiebbar sind, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft ist. Eine Auf tragsvergabe im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung muss diesen Vorgaben entsprechen. Für die Aufwendungen und Auszahlungen doppisch buchender Kommunen gilt im Rahmen der vorläufigen Haus haltsführung entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 ThürKDG. Nach § 33 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) sind die Kommunen als Eigen türmer von Körperschaftswald für Zehnjahreszeiträume zu einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Be wirtschaftung verpflichtet, die auf von der unteren Forstbehörde erstellten Betriebsplänen basiert (verglei che § 33 Abs. 1, 7 in Verbindung mit §§ 19, 20 ThürWaldG). Ob eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben beziehungsweise Aufwendungen/Auszahlungen einer Gemeinde im Zusammenhang mit die ser Bewirtschaftungsverpflichtung gegeben ist, ist für jede dieser Ausgaben beziehungsweise Aufwendun gen/Auszahlungen im Einzelfall zu prüfen. Ob und in welchem Umfang Ausgaben beziehungsweise Auf wendungen/Auszahlungen als unaufschiebbar einzuordnen sind, bedarf ebenfalls einer Einzelfallprüfung. Zu 4.: Der Landesregierung ist kein Fall bekannt, in dem eine Rechtsaufsichtsbehörde seit 1. Januar 2015 die Vergabe von Aufträgen zur Bewirtschaftung des Kommunalwaldes im Zeitraum der vorläufigen Haushalts führung untersagt hat. Dr. Poppenhäger Minister Vergabe kommunaler Aufträge im Rahmen der Waldbewirtschaftung Ich frage die Landesregierung: Zu 1., 2. und 3.: Zu 4.: