21.12.2016 Drucksache 6/3243Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Januar 2017 Wegfall von Verbandsmitgliedern bei kommunalen Zweckverbänden Die Kleine Anfrage 1670 vom 11. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Kommunen können Aufgaben in der Form kommunaler Zweckverbände wahrnehmen. Im Ergebnis von Gemeinde - und Kreisneugliederungen werden Kommunen in andere eingeglie dert (Eingemeindung) oder Kommunen schließen sich neu zusammen (Fusion). Wird eine Kommune als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Mitglied eines Zweckver bands ist, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder mit einer anderen zusammenge schlossen, so tritt diese Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des früheren Ver bandsmitglieds. Das Gleiche gilt, wenn eine Körperschaft auf mehrere andere Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben und Befugnisse auf eine oder mehrere andere Kör perschaften übergehen (vergleiche § 39 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit [ThürKKG]). Zugleich kann der Zweckverband bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Wirksamwer den der Änderung die neue Körperschaft mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Stim menzahl ausschließen. Im gleichen Zeitraum kann die betroffene Körperschaft ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären (vergleiche § 39 Abs. 2 ThürKKG). Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Fällen haben Kommunen und kommunale Zweckverbände seit dem 1. Juli 2009 von der Option nach § 39 Abs. 2 ThürKKG Gebrauch gemacht (bitte Einzelaufstellung nach Kommunen und betroffenen Zweckverbänden)? 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Kommunen und Zweckverbände die Option des § 39 Abs. 2 ThürKKG anwenden können? Inwieweit sind dabei die Auswirkungen auf die anderen Verbandsmitglieder und den Zweckverband zu berück sichtigen? 3. In welchem Umfang sind bei der Anwendung und Umsetzung der Regelung des § 39 Abs. 2 ThürKKG die Rechtsaufsichtsbehörden beziehungsweise weitere Landesbehörden zu beteiligen? 4. Welchen Novellierungsbedarf zum § 39 Abs. 2 ThürKKG besteht aus Sicht der Lan desregierung im Zusammenhang mit der künftigen Gemeinde- und Kreisgebietsre form und wie wird dies begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3243 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: § 39 Abs. 2 ThürKGG wurde seit dem 1. Juli 2009 in folgenden drei Fällen angewendet: Zweckverband Gemeinde Zweckverband Wirtschaftsförderung der Region des nördlichen Landkreises Weimarer Land Austritt der Gemeinde Ilmtal-Weinstraße Abwasserzweckverband Grammetal Austritt der Gemeinde Nohra Wasserverband Nordhausen Austrittserklärung der Stadt Heringen/Helme Zu 2.: Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs. 2 ThürKGG ergeben sich abschließend aus § 39 Abs. 1 und 2 ThürKGG. Zu beachten ist das Erfordernis der rechtsaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 ThürKGG. In diesem Zusammenhang können je nach Einzelfall auch Belange der anderen Verbandsmitglieder beziehungsweise des Zweckverbandes von Bedeutung sein. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Ob Regelungsbedarf bezüglich § 39 Abs. 2 ThürKGG im Zusammenhang mit der künftigen Gemeinde- und Kreisgebietsreform besteht, wird in diesem Kontext geprüft. Dr. Poppenhäger Minister Wegfall von Verbandsmitgliedern bei kommunalen Zweckverbänden Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: