21.12.2016 Drucksache 6/3244Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Januar 2017 Fehlende Nennung der Staatsangehörigkeit bei Tatverdächtigen Die Kleine Anfrage 1623 vom 26. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut: In letzter Zeit - unter anderem in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1346 in Drucksache 6/2774 - wird trotz konkreter Fragestellung die Staatsangehörigkeit Tatverdächtiger ohne Angabe von Gründen nicht (mehr) genannt. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum wurde und wird von der Nennung der Staatsangehörigkeit trotz des konkreten Abfragens (vergleiche etwa Frage 3 der Kleinen Anfrage 1346) abgesehen? 2. Wird nach Ansicht der Landesregierung durch die Nennung der Staatsangehörigkeit a) das Persönlichkeitsrecht und beziehungsweise oder b) das Ermittlungsverfahren gefährdet? Wenn ja, warum und in welchem Umfang? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Von der Nennung der Staatsangehörigkeit wurde unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung in der Kleinen Anfrage 1346 abgesehen. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 2.: Die Staatsangehörigkeit ist eine personenbezogene Angabe, deren Mitteilung in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf informelle Selbstbestimmung eingreift. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen hat jeder das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung hat das Persönlichkeitsrecht eines Beschuldigten bis zur rechtskräftigen Verurteilung ein besonderes Gewicht. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3244 Gleichfalls können der Mitteilung der Staatsangehörigkeit eines Beschuldigten Zwecke des Strafverfahrens im Sinne des § 477 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung entgegenstehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass etwaige Zeugen durch Kenntnis jedweder Tatumstände, auch der Staatsangehörigkeit, beeinflusst werden. Auch besteht aufgrund des Umfangs der in der Kleinen Anfrage 1346 erbetenen Auskünfte die Möglichkeit, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Tatverdächtigen gezogen werden können. Abschließend sei angemerkt, dass Privatpersonen, auch unter Berücksichtigung des Fragerechts der Abgeordneten , als Instrument der parlamentarischen Kontrolle und der Auskunftspflicht der Landesregierung, nicht das Objekt parlamentarischer Kontrolle der Landesregierung sein können (Quelle: Beschluss des Thür- OVG vom 05.03.2014 - 2 EO 386/13). Dr. Poppenhäger Minister Fehlende Nennung der Staatsangehörigkeit bei Tatverdächtigen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: