23.12.2016 Drucksache 6/3257Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. Januar 2017 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/2771) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1650 vom 7. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung? Wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt: Woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3257 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psych- PbG) setzt die fachliche Qualifikation der psychosozialen Prozessbegleiter den Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter voraus. § 4 PsychPbG sieht unter anderem vor, dass die Länder bestimmen, welche Personen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden. Daher sind landesrechtliche Bestimmungen zur Anerkennung von Personen sowie von Aus- oder Weiterbildungslehrgängen erforderlich. Zu 2.: Die Regelung kann nicht befristet werden, da Anerkennungsentscheidungen im Sinne der Antwort auf die Frage 1 fortlaufend und unbefristet zu treffen sein werden. Zu 3.: Nein Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird bisher in keiner anderen Vorschrift des Thüringer Landesrechts erfasst. Zu 5.: Da der Regelungssachverhalt bisher in keiner anderen Vorschrift des Thüringer Landesrechts erfasst wird, wird durch die Neuregelung keine Vorschrift des bisher geltenden Landesrechts vereinfacht. Zu 6.: Im Jahresverlauf 2016 haben Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein -Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bereits Regelungen für das Sachgebiet getroffen oder werden dies nach hiesiger Einschätzung noch tun. Zu 7.: Es handelt sich um kein spezifisches Regelungsmodell. Zu 8.: Es wurde die für den Vollzug des Regelungsgegenstandes am besten geeignete Lösung gewählt. Zu 9.: Eine kostengünstigere Lösung steht nicht zur Verfügung. Zu 10.: Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG) enthält die folgenden Informationspflichten: Für Bürger: • Mit dem Antrag auf Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter sind Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 4 Abs. 2 ThürPsychPbAG). • Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über den nachträglichen Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ThürPsych PbAG). • Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann jederzeit verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter und der Veranstalter eines Aus- oder Weiterbildungslehrgangs den Nachweis über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen führen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 ThürPsychPbAG). 3 Drucksache 6/3257Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Für Unternehmen: • Mit dem Antrag auf Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungslehrgangs sind Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 4 Abs. 3 ThürPsychPbAG). • Der Veranstalter eines Aus- oder Weiterbildungslehrgangs ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über den nachträglichen Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 ThürPsychPbAG). • Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann jederzeit verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter und der Veranstalter eines Aus- oder Weiterbildungslehrgangs den Nachweis über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen führen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 ThürPsychPbAG). Kommunalen Gebietskörperschaften und Behörden werden keine Informationspflichten auferlegt. Zu 11.: Keine Zu 12.: Das Land ist für den Vollzug zuständig. Nach § 3 ThürPsychPbAG entscheidet über Anerkennungen nach den §§ 1und 2 das für Justiz zuständige Ministerium. Zu 13.: Keine Zu 14.: Durch die Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern sowie von Aus- oder Weiterbildungslehrgängen wird für das Land ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entstehen. Dieser kann noch nicht konkret beziffert werden. Zu 15.: Der Vollzug des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren erfordert keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen. Für die Erfüllung der sich aus Beiordnungen nach § 406g Abs. 3 der Strafprozessordnung ergebenden Vergütungsansprüche der psychosozialen Prozessbegleiter wurde in Kapitel 05 04 des Landeshaushaltsplans der Ausgabetitel 536 15 (Vergütungen für psychosoziale Prozessbegleitungen) aufgenommen. Lauinger Minister Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/2771) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: