04.01.2017 Drucksache 6/3271Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Januar 2017 Ersatzleistungen für Eingriffe in die Natur durch den Bau von Windkraftanlagen gemäß §§ 13 bis 18 und 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Die Kleine Anfrage 1691 vom 17. Novemer 2016 hat folgenden Wortlaut: Durch die geplante Errichtung von Windkraftanlagen auf einem Prozent der Landesfläche Thü ringens werden erhebliche Eingriffe in die Natur und Landschaft vollzogen. Für jedes Windrad, das gebaut wird, muss deshalb nach Bundesnaturschutzgesetz ein Schadensausgleich geleistet werden, um die Öko-Bilanz auszugleichen . Ich frage die Landesregierung: 1. Werden in Thüringen die gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzzahlungen für die Eingriffe in die Natur gemäß §§ 13 bis 18 und 26 BNatSchG geleistet? 2. Gibt es in Thüringen konkrete gesetzliche Festlegungen zum Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes bezüglich der Erhebung dieser Ersatzzahlungen? 3. Wenn ja, wie legt die Genehmigungsbehörde die gebotene Höhe der Ersatzzahlun gen fest? 4. Ist geplant, in Thüringen wie in Rheinland-Pfalz bei Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen bezüglich der Ersatzzahlungen Rabatte einzuräumen oder wird sogar eine komplette Freistellung der Betreiberfirmen von Ersatzzahlungen erwogen? 5. Wird in Thüringen auf Ersatzzahlungen beim Bau von Windkraftanlagen im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet? 6. Sind dem Freistaat Thüringen bisher Einnahmeausfälle durch den Verzicht auf die finanzielle Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft entstanden? 7. Wer hat in Thüringen bei Verstößen gegen das Kompensationsgebot gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes die Fach- und Rechtsaufsicht zu verantworten? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gruhner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3271 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ja, es wird in Thüringen die als Ausgleichsabgabe bezeichnete Ersatzzahlung im Bedarfsfall geleistet. Zu 2.: Ja - solcherart Festlegungen sind im Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 enthalten und werden folgend aufgelistet: • § 7 Absätze 6 und 7 • § 8 Absätze 4 und 8 • § 10 Absatz 2 • § 18 Absatz 5 • § 38 Abs. 2 Nr. 5 Zu 3.: Die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren richten sich nach den §§ 3 und 4 der Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe (ThürNatAVO) vom 17. März 1999, GVBl. S. 254; Anlagen 1 und 2 neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 2001, GVBl. S. 448. Zu 4.: Eine Freistellung ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Ausgleichsabgabenverordnung verwiesen. Zu 5.: Ein solches Vorgehen ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht bekannt. Zu 6.: Nein - siehe auch Antwort zu Frage 5. Zu 7.: Für die in Rede stehenden Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windkraftanlagen auf unterer Behördenebene liegt die Fach- und Rechtsaufsicht beim Thüringer Landesverwaltungsamt. Siegesmund Ministerin Ersatzleistungen für Eingriffe in die Natur durch den Bau von Windkraftanlagen ge-mäß §§ 13 bis 18 und 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: