05.01.2017 Drucksache 6/3272Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 26. Januar 2017 Lärmbelästigung durch Feuerwerke in Altenburg Die Kleine Anfrage 1683 vom 16. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Mehrere Bürger der Stadt Altenburg haben sich beim Fragesteller über eine spürbare Zunahme von Feuerwerken und die damit einhergehenden Lärmbelästigungen beschwert. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Feuerwerke sind in der Stadt Altenburg in den vergangenen fünf Jahren genehmigt worden (bitte aufschlüsseln nach Jahren sowie privaten und gewerblichen Feuerwerken)? 2. Wie viele Anträge auf Abbrennen eines Feuerwerks in der Stadt Altenburg wurden in den vergangenen fünf Jahren abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahren sowie privaten und gewerblichen Feuerwerken)? 3. Welche Voraussetzungen müssen für die Genehmigung von privaten beziehungsweise gewerblichen Feuerwerken erfüllt sein? 4. Werden die örtlichen Stadtverwaltungen von der zuständigen Landesbehörde über geplante Feuerwerke in Kenntnis gesetzt? 5. Wer überwacht im Falle einer Ablehnung eines Antrags auf Abbrennen eines Feuerwerks die Einhaltung des Verbots? 6. Wie viele ungenehmigte Feuerwerke wurden in den vergangenen fünf Jahren in der Stadt Altenburg von den Behörden festgestellt und wie wurden diese geahndet? 7. Wie haben die zuständigen Behörden von den in Frage 6 nachgefragten Feuerwerken Kenntnis erlangt? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Genehmigte Feuerwerke 2012 2013 2014 2015 2016 gewerblich 13 15 8 10 13 privat 0 0 0 0 0 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Zippel (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3272 Zu 2.: Private Kleinfeuerwerke: In den letzten fünf Jahren wurden keine privaten Kleinfeuerwerke abgelehnt. Dazu ist anzumerken, dass Privatpersonen sich vor einem geplanten Feuerwerk bei der zuständigen Behörde üblicherweise telefonisch erkundigen, welche Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erfüllt sein müssen. Die Behörde teilt den Interessenten daraufhin mit, dass ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung eines Feuerwerkes außerhalb Silvester bei Nichtvorliegen eines Ausnahmetatbestands keine Aussicht auf Erfolg hat. In der Regel wird daraufhin von einem Antrag abgesehen. Gewerbliche Feuerwerke: Es wurden in besagtem Zeitraum keine gewerblichen Feuerwerke abgelehnt. Eine Ablehnung eines Feuerwerkes, das von einem gewerblich tätigen Feuerwerker angezeigt wird, ist selten . Meist erfolgt eine Genehmigung unter Auflagen, wie beispielsweise die Verlagerung des Abbrennplatzes. Zu 3.: Gewerbliche Feuerwerker müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sein. Voraussetzungen für die Erteilung durch die zuständige Vollzugsbehörde, das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) sind: • der Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, • der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung und Prüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger zur Feststellung der Fachkunde (Fachkundenachweis), • der Nachweis der persönlichen Eignung und • das vollendete 21. Lebensjahr. Der gewerbliche Feuerwerker hat das beabsichtigte Feuerwerk in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres dem TLV nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Sofern es keine Einwände oder Auflagen seitens der zuständigen Ordnungsbehörden gibt (siehe Frage 4) und die Vorgaben des § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz beachtet werden (zum Beispiel Abbrennverbot in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altenheimen, das Einhalten von Schutzabständen und so weiter ) besteht für das TLV keine Möglichkeit, das Feuerwerk eines gewerblichen Pyrotechnikers zu untersagen. Dem steht das Recht auf Gewerbefreiheit nach Gewerbeordnung entgegen. Personen, die private Feuerwerke abbrennen wollen, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen Feuerwerke der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerke) nur am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres frei abbrennen. Im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres ist das Abbrennen verboten (§ 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz). Allerdings kann das TLV von diesem Verbot aus begründetem Anlass Ausnahmen für Privatpersonen, Firmen , Vereine und so weiter nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zulassen. Die Genehmigung einer Ausnahme ist an eine Einzelfallentscheidung gebunden und nur durch besondere Anlässe zu begründen. Ausschlaggebend für die Genehmigungserteilung ist zudem die Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung unter Abwägung des persönlichen Interesses gegenüber dem Gemeinwohl. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vorher unter Darlegung des berechtigten Interesses beim TLV gestellt werden. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch. Zu 4.: Das TLV informiert die zuständige Ordnungsbehörde und sofern vorhanden auch die Berufsfeuerwehr über ein beantragtes oder genehmigtes Feuerwerk schriftlich. Den Ordnungsbehörden und Feuerwehren soll damit die Möglichkeit gegeben werden, dem TLV begründete Einwände gegen ein geplantes Feuerwerk mitzuteilen . Berechtigte Einwände können zum Versagen des geplanten Feuerwerks führen. Zudem können Auflagen in den Genehmigungsbescheid nach § 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz aufgenommen werden, wie beispielsweise Anforderungen an den Abbrennplatz, Sicherheitsabstände oder die Uhrzeit für das Abbrennen des Feuerwerkes. Diese sind zu befolgen. 3 Drucksache 6/3272Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Die Überwachung der Einhaltung eines Abbrennverbotes ist nur schwerlich möglich. Wie zu Frage 2 beschrieben, wird die am Abbrennen eines Feuerwerkes interessierte Privatperson in der Regel telefonisch darüber informiert, dass der vorgebrachte Anlass keinen Ausnahmetatbestand darstellt und somit eine Genehmigung nicht erfolgen kann. Zudem wird durch die zuständige Behörde darauf hingewiesen , dass das Abbrennen eines Feuerwerkes im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. In der Regel sind der zuständigen Behörde Ort und Zeitpunkt des geplanten, aber nicht genehmigten Feuerwerkes unbekannt, da die interessierten Personen diese Informationen während des rein informativen Gespräches nicht nennen. Zu 6.: 2012 2013 2014 2015 2016 Festgestellte nicht genehmigte Feuerwerke 0 0 2 3 11 Die Ahndung von Verstößen gegen das Abbrennverbot im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist immer eine Einzelfallentscheidung und an das behördliche Ermessen gebunden. So wurden bei festgestellten Verstößen Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen oder Bußgeldbescheide erlassen. Leider konnten nicht alle angezeigten unerlaubten Feuerwerke geahndet werden. In einigen Fällen musste das Verfahren wegen Mangels an Beweisen oder nicht eindeutiger Täterfeststellung eingestellt werden. Zu 7.: Das TLV wird durch den Eingang von Anzeigen über stattgefundene unerlaubte Feuerwerke informiert. Diese Anzeigen werden entweder von einer Polizeidienststelle, einem Ordnungsamt oder einem Bürger gestellt. In den unter Frage 6 aufgeführten Fällen wurden alle Anzeigen von der Polizeiinspektion Altenburg eingereicht. Werner Ministerin Lärmbelästigung durch Feuerwerke in Altenburg Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: