11.01.2017 Drucksache 6/3296Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Februar 2017 Thüringer Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften (Drucksache 6/3096) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1715 vom 5. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zu den Regelungen? Wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt: Woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Können die Regelungen befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften werden die Regelungssachverhalte gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelungen vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung Regelungen des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelungen vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthalten die Regelungen und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3296 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplanten Maßnahmen im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Keine - die Regelungsanforderungen ergeben sich aus dem Nachvollzug bundesgesetzlicher Regelungen (zum Beispiel Pflegestärkungsgesetz II, Familienpflegzeit- beziehungsweise Pflegezeitgesetz) und aus der Rechtsprechung. Zu 2.: Nein, da die Regelungen wie das Beamtenverhältnis auf Dauer ausgelegt sind. Zu 3.: Nein Zu 4.: In keinen Zu 5.: § 38 Thüringer Besoldungsgesetz und § 68 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz Zu 6.: Nach Kenntnis der Landesregierung gibt es bereits seit einigen Jahren in der Mehrzahl der anderen Flächenländer alterdiskriminierungsfreie Regelungen zum Beginn des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen für hauptamtliche kommunale Wahlbeamten. Zu den anderen Sachgebieten sind der Landesregierung bereits getroffene Regelungen in anderen Flächenländern nicht bekannt. Zu 7.: Das Regelungsmodell des Freistaats Sachsens zum Beginn des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen in Stufe 10 der jeweiligen Besoldungsgruppe bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten soll auch in Thüringen umgesetzt werden. Zu 8.: Eine Prüfung der Vollzugsgeeignetheit fand nicht statt. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht durchgeführt. Zu 10.: Keine Zu 11.: Entfällt Zu 12.: Es sind sowohl das Land als auch die kommunalen Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Keine Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Für die geplanten Maßnahmen war es nicht erforderlich im laufenden Haushaltsjahr haushaltsrechtliche Vorkehrungen zu treffen, da die öffentlichen Haushalte nur geringfügig belastet werden. Taubert Ministerin Thüringer Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften (Drucksache 6/3096) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: