02.12.2014 Drucksache 6/33Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Dezember 2014 Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auch für landwirtschaftliche Wege Die Kleine Anfrage 5 vom 14. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Viele Gemeinden haben aufgrund der Finanzsituation Schwierigkeiten, die Unterhaltung von landwirtschaftlichen Wegen im Gemeindegebiet zu finanzieren. Dabei wird auch die Frage diskutiert, ob und inwieweit bei Baumaßnahmen Straßenausbaubeiträge nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz möglich sind. Nach § 7 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz unterliegen die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von "Ortsstraßen" der Straßenausbaubeitragsmöglichkeit. Nach meiner Kenntnis soll es nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Rheinland-Pfalz die rechtliche Möglichkeit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auch für landwirtschaftliche Wege geben. Das dortige Kommunalabgabengesetz hingegen weist ausschließlich auf "Straßen" hin (vgl. § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz). Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen können Gemeinden im Freistaat Thürin gen bei Baumaßnahmen an landwirtschaftlichen Wegen im Gemeindegebiet Straßen ausbaubeiträge nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erheben und wie be gründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. In welchen Gemeinden des Freistaats wurden nach Kenntnis der Landesregierung bereits bei Baumaßnahmen an landwirtschaftlichen Wegen im Gemeindegebiet Straßenausbaubeiträge nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhoben (bitte Einzelaufstellung)? 3. Welcher eventueller gesetzlicher Regelungsbedarf ergibt sich möglicherweise aus Sicht der Landesregierung ? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. November 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) können die Gemeinden, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung , Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nut- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Innenministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/33 zungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erheben , denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Die Gemeinde hat im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei dem landwirtschaftlichen Weg um eine öffentliche Einrichtung handelt und ob die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG vorliegen. Zu 2.: Nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes liegen den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden keine belastbaren statistischen Erhebungen vor. Zu 3.: Ein Änderungsbedarf wird seitens der Landesregierung nicht gesehen. Geibert Minister