17.01.2017 Drucksache 6/3300Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Februar 2017 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3038) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1712 vom 5. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten an welche Adressaten gerichtet, enthält die Regelung (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3300 14. Wo ist in welchem Umfang für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 16. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit dem genannten Gesetzentwurf soll eine Regelungslücke im Bereich der Parkeisenbahnen (früher: Pioniereisenbahnen ) geschlossen werden. Rechtliche Grundlage für die Pioniereisenbahnen in der DDR war die "Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen" (BOP). Nach den Regelungen des Einigungsvertrages galt die BOP als Landesrecht im Beitrittsgebiet weiter. Mit dem Ersten Gesetz zur Bereinigung des Rechts im Freistaat Thüringen vom 25. September 1996 (Rechtsbereinigungsgesetz, GVBl. S. 150) wurde die BOP aufgehoben. Seither gibt es in Thüringen für die Parkeisenbahnen keine Rechtsgrundlage mehr. Die im Freistaat betriebenen Parkeisenbahnen weisen - wie alle Verkehrsanlagen - ein Gefahrenpotenzial auf. Es besteht deshalb eine Regelungslücke hinsichtlich der staatlichen Aufsicht über diese Bahnen, die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf geschlossen werden soll. Zu 2.: Eine Befristung wäre theoretisch möglich, ist aber nicht sinnvoll, weil die Parkeisenbahnen auf Dauer bestehen . Gegebenenfalls müsste die Vorschrift immer wieder mit hohem Aufwand neu in Kraft gesetzt werden. Zu 3.: Nein Zu 4.: In keinen Zu 5.: Keine Zu 6.: In den übrigen neuen Ländern ist die BOP nach Kenntnis der Landesregierung nach wie vor in Kraft. Das heißt, sie gilt in diesen Ländern nach dem Einigungsvertrag als Landesrecht weiter fort und wurde nicht im Zuge eines Rechtsbereinigungsgesetzes abgeschafft. Die Rechtslage in den alten Ländern ist nur bedingt vergleichbar, weil die Parkeisenbahnen, die sich aus den sogenannten Pioniereisenbahnen der DDR entwickelt haben, ein Spezifikum der neuen Länder sind. Zu 7.: Es wird ein eigenes Regelungsmodell geschaffen, das allerdings an die Vorschriften über die sogenannten Bahnen besonderer Bauart im Bayerischen Eisen- und Seilbahngesetz angelehnt ist. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde mit positivem Ergebnis geprüft. Zu 9.: Gegenstand der Regelung ist die Genehmigung und Beaufsichtigung von Verkehrsanlagen. Es handelt sich also um hoheitliche Aufgaben. Das Land ist unabhängig von ökonomischen Kosten-Nutzen-Analysen verpflichtet , diese wahrzunehmen. Zu 10.: Nach § 24 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzentwurfs kann die Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Unternehmer Auskunft verlangen. 3 Drucksache 6/3300Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 11.: Da nur die Unternehmer über die erforderlichen Kenntnisse ihrer Anlagen verfügen, ist das Auskunftsrecht der Behörde unabdingbar. Zu 12.: Das Land Zu 13.: Keine Zu 14.: Es ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Die Aufsicht über die Parkeisenbahnen wurde auch bisher, das heißt auch nach dem oben genannten Rechtsbereinigungsgesetz, vom Land wahrgenommen. Im Gegenteil ist mit einer Entlastung des eingesetzten Personals zu rechnen, weil durch die Schließung der Regelungslücke Unsicherheiten in der Rechtsanwendung vermieden werden können. Zu 15.: Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetzentwurf zuständigen Mitarbeiter sind eingeplant. Da sie die betreffenden Aufgaben bereits zuvor ausgeführt haben, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Keller Ministerin Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3038) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: