12.01.2017 Drucksache 6/3302Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Februar 2017 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3039) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1720 vom 5. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung? Wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt: Woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3302 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes vom 13. März 2014 (GVBl. S. 95) regelt die Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 32,85 Euro pro Antrag auf Betreuungsgeld, die das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zu den Stichtagen 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu erstatten hat. Am 21. Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht das Betreuungsgeldgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt. In der Folge sind die Antragszahlen stark gesunken. Während im 3. Quartal 2015 bei den Thüringer Elterngeldstellen noch 1.086 Anträge auf Betreuungsgeld registriert wurden, waren es im 3. Quartal 2016 lediglich 19 Anträge. Im September 2016 sind in Thüringen insgesamt sechs Anträge auf Betreuungsgeld registriert worden. Mit einem weiteren Rückgang der Antragszahlen ist zu rechnen, so dass letztlich den Kommunen kein nennenswerter Verwaltungsaufwand mehr entsteht, der über das Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes ausgeglichen werden muss. Demzufolge wird das Gesetz für den Verwaltungsvollzug nicht mehr benötigt. Zu 2.. Die Regelung soll befristet werden, da das Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes, wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, für den Verwaltungsvollzug nicht mehr benötigt wird. Zu 3.: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist derzeit nicht abzusehen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in anderen Vorschriften nicht erfasst. Zu 5.. Zum einen wird in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs festgelegt, dass die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale letztmalig zum 1. April 2017 erfolgen soll. Zum anderen wird in Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b festgelegt , dass das Gesetz mit Ablauf des 30. April 2017 außer Kraft treten soll. Zu 6.: Es ist davon auszugehen, dass alle Bundesländer auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 zur Verfassungswidrigkeit des Betreuungsgeldgesetzes reagieren müssen. Zu welchem Zeitpunkt einzelne Länder Regelungen getroffen haben, ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu 7.: In Thüringen soll das in der Antwort zu Frage 5 skizzierte Regelungsmodell umgesetzt werden. Zu 8.: Die Vollzugsgeeignetheit der Regelung wurde vorab nicht geprüft, weil die Gesetzesänderung letztlich eine Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 ist und das Gesetz im Ergebnis aufgehoben werden soll. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde aus den in der Antwort zu Frage 8 niedergelegten Gründen nicht durchgeführt . 3 Drucksache 6/3302Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 11.: Im Hinblick auf die geplante Änderung und Befristung des Gesetzes liegen der Landesregierung die erforderlichen Informationen vor. Zu 12.: Für den Vollzug ist das Land zuständig. Zu 13.: Für den Vollzug werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Zusätzliches Personal ist für den Vollzug nicht erforderlich. Zu 15.: Im Titel 0824-633 03 (Ausgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes) sind ab 2016/2017 keine Mittel mehr etatisiert. Werner Ministerin Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Mehrbelas-tungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3039) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.. Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.. Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: