17.01.2017 Drucksache 6/3318Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. Februar 2017 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3038) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 1713 vom 5. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet/entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen/Entlastungen ermittelt? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3318 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 16. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gegenüber dem bisher rechtlich bestehenden Zustand (Bestehen einer Regelungslücke) werden neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt. Die Behörde ist zuständig dafür, die Genehmigungen zu erteilen (§ 24 a Abs. 2 des Gesetzentwurfs) und die Aufsicht zu führen (§ 24 a Abs. 4 des Gesetzentwurfs). Zu 2.: Nach § 24 a Abs. 4 Satz 3 des Gesetzentwurfs kann die Behörde vom Unternehmer der Parkeisenbahn Auskunft verlangen sowie die Anlage der Parkeisenbahn besichtigen und prüfen. Diesen Befugnissen der Behörde entspricht die Pflicht des Unternehmers, entsprechend Auskunft zu erteilen bzw. die Besichtigung und Prüfung seiner Anlage zu dulden. Darüber hinaus ist der Unternehmer nach § 24 a Abs. 3 des Gesetzentwurfs gehalten, die Anforderungen an einen sicheren Bau und Betrieb der Parkeisenbahn einzuhalten, anderenfalls ist die Behörde nach Absatz 4 der Vorschrift zum Einschreiten berechtigt. Zu 3.: Es sind keine belastenden Wirkungen auf die öffentlichen Haushalte zu erwarten. Zu 4. bis 8.: Die Fragen 4 bis 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Parkeisenbahnen werden grundsätzlich nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, sie sind demzufolge keine Wirtschaftsunternehmen. Auf die Beantwortung der Fragen 9 bis 12 wird verwiesen. Zu 9.: Es sind keine be- oder entlastenden Wirkungen für die Betreiber zu erwarten, weil die Parkeisenbahnen bereits bisher von der Aufsichtsbehörde kontrolliert und dabei zu einem sicheren Bau und Betrieb ihrer Anlagen angehalten worden sind. Die Nutzer der Parkeisenbahnen profitieren davon, dass die von ihnen genutzten Anlagen auf eine rechtlich sichere Basis gestellt werden. Zu 10.: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle die Anlage der Parkeisenbahn besichtigen und prüfen, § 24 a Abs. 4 Satz 3 des Gesetzentwurfs. Hierdurch wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen ) eingeschränkt, vergleiche Artikel 2 des Gesetzentwurfs. Die sogenannten Betretungsrechte sind ein übliches und anerkanntes Instrument von Aufsichtsbehörden, das verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, weil nur so eine effektive Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften möglich ist. Im Übrigen hängt es von der konkreten Fallgestaltung (insbesondere Art des Betreibers) ab, inwieweit der Schutzbereich weiterer Grundrechte betroffen sein kann. In Betracht kommt insbesondere ein Eingriff in das Eigentumsrecht (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen), sofern die Behörde zur Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen einschreitet (vergleiche § 24 a Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzentwurfs). 3 Drucksache 6/3318Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 11.: Die oben genannten behördlichen Befugnisse sind klassische Instrumente von Aufsichtsbehörden. Rechtsprechung und wissenschaftliche Literatur haben das Maß und die Verhältnismäßigkeit der genannten Befugnisse umfassend geklärt. Zusätzlich wurde für den vorliegenden Entwurf eine Einzelprüfung vorgenommen, die - wie bei allen Gesetzentwürfen - auch im Rahmen der rechtsförmlichen Prüfung durch das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz bestätigt worden ist. Zu 12.: Es liegt im Interesse sowohl der Betreiber und Nutzer der Parkeisenbahnen als auch der Allgemeinheit, dass die Anlagen sicher gebaut und betrieben werden. Dies ist auch für vergleichbare andere Anlagen allgemein anerkannt und rechtsstaatlich geboten. Zu 13.: Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Mit der Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Parkeisenbahn ist keine Konzentrationswirkung verbunden. Das heißt, andere behördliche Genehmigungen werden, anders als etwa bei einer Planfeststellung, nicht ersetzt. Soweit eine Relevanz der Maßnahme für die Umwelt besteht, ist dies weiterhin nach dem jeweiligen Fachrecht zu prüfen. Keller Ministerin Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3038) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirt-schaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. bis 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 12.: Zu 13.: