20.01.2017 Drucksache 6/3326Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. Februar 2017 Bestandsgarantie für die Stadt Kölleda (Landkreis Sömmerda) Die Kleine Anfrage 1652 vom 7. November 2016 hat folgenden Wortlaut: In den Jahren 2010 bis 2013 kam es in Thüringen zu insgesamt 55 freiwilligen Zusammenschlüssen von kreisangehörigen Gemeinden. Mit dem Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 (GVBI. S. 446) wurde die Stadt Kölleda erweitert. Damit wurde dem Willen nach einer Stärkung der kommunalen Verwaltungsstruktur auf freiwilliger Grundlage Rechnung getragen. Aufgrund des herbeigeführten Zusammen schlusses der vorherigen Bestandsgemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbst verwaltung durften diese auf eine langfristige tragfähige Kommunalstruktur vertrauen. Ich frage die Landesregierung: 1. Kann die Stadt Kölleda bei einer geplanten Gebietsreform auf Bestandsschutz hoffen und auch nach einer geplanten Gebietsreform ihre Eigen ständigkeit behalten und wie begründet die Landesregierung dies? 2. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung - bezogen auf die Stadt Kölleda - im Falle einer zwangsweisen erneuten Neugliederung den verfassungsrechtlichen Maß stäben für Mehrfachneugliederungen zu genügen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Stadt Kölleda ist Sitz der Verwaltungsgemeinschaft "Kölleda" und wird im Jahr 2035 nur noch 4.894 Einwohner aufweisen. Die Stadt ist als Grundzentrum ausgewiesen. Alle Mitgliedsgemeinden der gesamte Verwaltungsgemeinschaft "Kölleda" werden im Jahr 2035 zusammen noch 8.707 Einwohner haben. Aufgrund der Organisationsform als Verwaltungsgemeinschaft entspricht sie aber nicht den Vorgaben des Vorschaltgesetzes, es besteht also Handlungsbedarf. Bestandsschutz bedeutet, dass Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Rechtssicherheit bestehen bleiben, sofern sie bereits vor einer gesetzlichen oder vertraglichen Neuregelung bestanden haben. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Carius (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3326 Im Kommunalrecht gilt dieser Bestandsschutz allerdings nicht uneingeschränkt. Die Selbstverwaltungsgarantie gemäß Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz steht Gebiets- und Bestandsänderungen einzelner Gemeinden nicht entgegen. Auflösungen von Gemeinden, Gemeindezusammenschlüsse, Eingemeindungen und sonstige Gebiets- und Bestandsänderungen beeinträchtigen den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts deshalb grundsätzlich nicht. Allerdings darf der Gesetzgeber Gemeinden und Kreise nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften auflösen und ihr Gebiet ändern. Auch in der Vergangenheit neu gebildete Gemeindestrukturen können geändert werden, wenn eine erneute Regelung abweichenden Inhalts wegen veränderter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse notwendig oder zweckmäßig erscheint. Es besteht dabei allerdings ein erhöhter Vertrauensschutz. Eine entsprechende Neuregelung liegt durch das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 2. Juli 2016 vor. Zu 2.: Bei der Stadt Kölleda ist zu beachten, dass durch § 8 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 vom 11. Dezember 2012, in Kraft getreten zum 31. Dezember 2012, die Gemeinde Großmonra aufgelöst und in das Gebiet der Stadt Kölleda eingegliedert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470; 650, 707/90 -, BVerfGE 86, S. 90, 110) hat der Gesetzgeber den für die Regelung erheblichen Sachverhalt dem Gesetz zugrundezulegen und die im konkreten Fall angesprochenen Gemeinwohlgründe sowie die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Regelung in die vorzunehmende Abwägung einzustellen. Es besteht ein erhöhter Vertrauensschutz, der als überlagernder Prüfungsmaßstab Bedeutung für die gesamte verfassungsrechtliche Überprüfung eines sogenannten Mehrfachneugliederungsgesetzes besitzt. Deshalb ist im Blick auf die Rechtfertigung aus Gründen des öffentlichen Wohls in der gesetzgeberischen Abwägung insbesondere ein Vertrauen der bereits einmal neugegliederten Gemeinde wie auch der Bürgerinnen und Bürger in die Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen in Rechnung zu stellen. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Freistaat Thüringen bei sämtlichen Neugliederungsmaßnahmen beachten. Dr. Poppenhäger Minister Bestandsgarantie für die Stadt Kölleda (Landkreis Sömmerda) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: