20.01.2017 Drucksache 6/3337Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. Februar 2017 Sperrung des Busbahnhofs in Jena am 9. Oktober 2016 Die Kleine Anfrage 1688 vom 18. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Am Abend des 9. Oktober 2016 musste in Jena der Busbahnhof wegen sieben verwaister Koffer und Taschen von der Polizei gesperrt werden. Der Inhalt der Koffer erwies sich nach ihrer Öffnung durch Beamte des Landeskriminalamts als ungefährlich. Laut Ostthüringer Zeitung vom 10. Oktober 2016 (Online-Ausgabe ) wurden Hinweise auf die mögliche Eigentümerin, eine Frau aus dem Saale-Orla-Kreis, vorgefunden. Diese sei allerdings noch nicht erreichbar gewesen. Ich frage die Landesregierung: 1. Was hat sich nach Kenntnis der Landesregierung genau ereignet? 2. Handelt es sich bei dem Eigentümer der Koffer um die eingangs erwähnte Frau aus dem Saale-Orla-Kreis? 3. Warum wurden die Koffer zurückgelassen? 4. Wie viele Polizeibeamte, Feuerwehrmänner und Rettungskräfte waren im Einsatz? 5. Wie lange dauerte die Sperrung des Busbahnhofs? 6. Wie viele Personen mussten aus ihren Wohnungen evakuiert werden? 7. Wie hoch sind die Kosten, die durch den oben genannten Polizei- und Feuerwehreinsatz verursacht worden sind (bitte nach einzelnen Positionen aufschlüsseln)? Falls keine exakten Einsatzkosten erhoben werden: Wie hoch waren die Kosten schätzungsweise? 8. Wer trägt die Einsatzkosten (bitte aufschlüsseln, falls Kosten anteilig übernommen werden)? 9. Gibt es rechtliche Möglichkeiten, Verursacher von Polizei-, Feuerwehr- und Rettungseinsätzen an den Einsatzkosten zu beteiligen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3337 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Am 9. Oktober 2016 wurde die Thüringer Polizei darüber informiert, dass am Busbahnhof in Jena mehrere Taschen und Koffer abgestellt sind, die vermeintlich herrenlos sind. Nach einer ersten Prüfung vor Ort konnte eine von den Gegenständen ausgehende Gefahr nicht ausgeschlossen werden. Infolgedessen wurden ein naheliegendes Hotel, ein Gebäude und eine Taxizentrale evakuiert. Zudem wurde der Fahrzeugverkehr umgeleitet und der Bus- und Straßenbahnverkehr eingestellt. Zugleich überprüften Spezialkräfte der Thüringer Polizei die in Rede stehenden Gegenstände. Im Ergebnis dessen erfolgte die Feststellung der Unbedenklichkeit der genannten Koffer und Taschen. Folglich konnten alle Evakuierungs- und Absperrmaßnahmen aufgehoben werden. Zu 2.: Im Rahmen der Überprüfung des Inhalts der fraglichen Koffer und Taschen wurden Dokumente aufgefunden , die Anlass zu der Annahme geben, das es sich um Eigentum einer weiblichen Person handelt, die ehemals im Saale-Orla-Kreis wohnhaft war. Zu 3.: Nach ersten Erkenntnissen verreiste die mutmaßliche Eigentümerin an einem früheren Tag von Jena aus, wobei ihr die Mitführung der umfänglichen Gepäckstücke offenbar verwehrt wurde und sie diese zur Aufbewahrung einem Dritten überließ. Selbiger hat die Gegenstände anscheinend zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am Busbahnhof abgestellt. Derzeit befinden sich die genauen Hintergründe noch in Klärung. Zu 4.: Es kamen insgesamt 13 Polizeibeamte der Thüringer Polizei zum Einsatz. Zur Anzahl der eingesetzten Feuerwehr- und Rettungskräfte liegen keine Erkenntnisse vor. Zu 5.: Die Sperrung des Busbahnhofs dauerte vom 9. Oktober 2016, 19:15 Uhr bis zum 10. Oktober 2016, 00:25 Uhr. Zu 6.: Es wurden zwölf Personen aus den unter Frage 1 genannten Lokalitäten evakuiert. Zu 7.: Für den Einsatz der Thüringer Polizei wurden bisher keine Einsatzkosten festgesetzt. Da keine Fremdkräfte auf Anforderung der Thüringer Polizei zum Einsatz kamen, belaufen sich die Kosten auf die im konkreten Einzelfall angefallenen Betriebskosten der eingesetzten Führungs- und Einsatzmittel sowie die anteiligen Personalkosten. Der Brandschutz liegt in der originären Zuständigkeit der kommunalen Aufgabenträger im eigenen Wirkungskreis . Vor diesem Hintergrund liegen zu den hier angefallenen Kosten keine Erkenntnisse vor. In beiden Fällen wäre eine seriöse Kostenschätzung faktisch mit dem Aufwand einer Kostenerhebung im Detail gleichzusetzen. Dies ist bei Wahrnahme originärer Aufgaben durch die Behörden mit Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben nicht verhältnismäßig. Zu 8.: Der zugrundeliegende Sachverhalt befindet sich derzeit noch in Prüfung, sodass hinsichtlich der Fragestellung für den Einsatz der Thüringer Polizei aktuell keine Aussage getroffen werden kann. Soweit es sich nicht um Maßnahmen im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe handelt, werden die Kosten für Feuerwehreinsätze gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) durch die Gemeinde getragen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wurde und zwar unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder wer die Maßnahme angeordnet hat. 3 Drucksache 6/3337Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 9.: Eine mögliche Kostenpflicht für die durch die Polizei erbrachten öffentlichen Leistungen ergibt sich aus dem Polizeiaufgabengesetz oder aus den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes , vorausgesetzt die polizeiliche Maßnahme kann auf das individualisierte Verhalten eines konkreten Störers zurückgeführt werden und diese Leistungen werden nicht im überwiegend öffentlichen Interesse erbracht. Der mögliche Kostenersatz für Feuerwehreinsätze richtet sich nach § 48 ThürBKG. So können die Aufgabenträger den Ersatz ihrer durch Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten beispielsweise von denjenigen verlangen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt haben (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG) oder wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert haben (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 ThürBKG). Für Rettungsdiensteinsätze sieht das Thüringer Rettungsdienstgesetz Ansprüche auf Kostenersatz im Sinne der Frage nicht vor. Dr. Poppenhäger Minister Sperrung des Busbahnhofs in Jena am 9. Oktober 2016 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: