20.01.2017 Drucksache 6/3341Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Februar 2017 Eingruppierung der Thüringer Justizvollzugsbeamten im mittleren Dienst Die Kleine Anfrage 1749 vom 14. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Aufgrund einer Vielzahl von Gesprächen mit Bediensteten im Justizvollzugsdienst bin ich zur festen Überzeugung gekommen, dass mangelnde Anerkennung einhergehend mit entsprechender Unterbezahlung der Bediensteten im allgemeinen Vollzugsdienst neben den hohen Anforderungen an die physische und psychische Belastbarkeit wesentliche Faktoren eines hohen Krankenstands sind. Zahlreiche Vollzugsbedienstete verharren momentan perspektivlos in der Besoldungsstufe A 7. Eine Anhebung auf A 8 würde zwar durchschnittlich lediglich eine Erhöhung von monatlich 107 Euro bedeuten, wäre aber ein deutliches Zeichen zur Wertschätzung der Bediensteten im allgemeinen Vollzugsdienst und würde zudem einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung des hohen Krankenstands leisten. Ich frage die Landesregierung: 1. Besteht die Möglichkeit, eine Art "Regelbeförderung" von A 7 nach A 8 nach zehn Dienstjahren im allgemeinen Vollzugsdienst einzuführen? 2. Wäre die Landesregierung bereit, diese Art "Regelbeförderung" gesetzlich unverzüglich auf den Weg zu bringen? 3. Könnte ein Ministererlass alle Bediensteten im allgemeinen Vollzugsdienst mit einer Dienstzeit von mehr als zehn Jahren bereits vorweg in die Gehaltsstufe A 8 anheben? 4. Wenn ja, wäre die Landesregierung bereit, diese - meines Erachtens notwendige - Anhebung sofort zu vollziehen? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es besteht keine Möglichkeit der Einführung einer Regelbeförderung im mittleren allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen vom Eingangsamt A 7 ThürBesO in die Besoldungsgruppe A 8 ThürBesO. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3341 Wie in allen Laufbahngruppen würde eine solche Praxis gegen den in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verankerten Grundsatz der Bestenauslese im Rahmen von Beförderungen verstoßen. Zu 2.: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Nein - Beförderungen sind insbesondere in den §§ 8 und 9 Beamtenstatusgesetz beamtenstatusrechtlich und in § 34 ff. Thüringer Laufbahngesetz laufbahnrechtlich geregelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Lauinger Minister Eingruppierung der Thüringer Justizvollzugsbeamten im mittleren Dienst Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: