24.01.2017 Drucksache 6/3354Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. Februar 2017 Verteilung von Lehrdeputaten an Thüringens Hochschulen Die Kleine Anfrage 1741 vom 8. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Lehr- und Unterrichtsverpflichtungen von Hochschullehrern beziehungsweise von wissenschaftlichen Mitarbeitern werden über Lehrdeputate geregelt, die in Semesterwochenstunden angegeben werden und die die Präsenzzeiten der Hochschulmitarbeiter in den jeweiligen Lehrveranstaltungen beinhalten (in der Regel ohne Vor- und Nachbereitung). Entsprechend der Hochschultypen existieren unterschiedliche reguläre Lehrdeputate , die in Thüringen auf der Grundlage der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung festgelegt sind. Ich frage die Landesregierung 1. Welche regulären Lehrdeputate gibt es in Thüringen an den jeweiligen Hochschultypen (Universität, Fachhochschule und Duale Hochschule; bitte Aufführung nach den jeweiligen Hochschulstandorten)? 2. Existieren innerhalb der gleichen Hochschultypen Unterschiede bei der Verteilung von Lehrdeputaten? Wenn ja, um welche Unterschiede handelt es sich dabei und auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen diese unterschiedlichen Festlegungen? 3. Welche Unterschiede gibt es unter den verschiedenen Mitarbeitergruppen (Hochschullehrer, Juniorprofessoren , wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben) und wie zeigen sich diese Unterschiede an den jeweiligen Hochschulstandorten (bitte für den jeweiligen Hochschulstandort aufzeigen)? 4. Wer entscheidet an den jeweiligen Hochschulen über die Verteilung der Lehrdeputate in den Fällen, die von den regulären Deputaten laut Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung abweichen? 5. Welche Rolle beziehungsweise Kompetenz kommt den Rektoren bei der Verteilung von Lehrdeputaten zu und wie ist diese legitimiert? 6. Wie erfolgt diese Verteilung in Abweichung von regulären Lehrdeputaten durch die Rektoren an den jeweiligen Hochschulstandorten? 7. Liegen dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium Beschwerden von Mitarbeitern der Hochschulen bezüglich der Verteilung der Lehrdeputate vor? Falls ja, von welchen Hochschulen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Prof. Dr. Voigt (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3354 8. Wofür können sogenannte "Entlastungsstunden" gewährt werden? Wie wird die Anerkennung beziehungsweise Vergabe dieser "Entlastungsstunden" an den jeweiligen Hoch schulstandorten gehandhabt (bitte Angabe der "Entlastungsstunden" für die jeweiligen Hochschulstandorte)? 9. Spielt die Festlegung von Deputaten unter der Regelverpflichtung bei Berufungsverhandlungen eine Rolle ? Falls ja, wie wird dies an den jeweiligen Hochschul standorten bei den Berufungsverhandlungen umgesetzt beziehungsweise wer entscheidet dies von Fall zu Fall? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Umfang der Lehrverpflichtung ist in § 4 Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung (ThürLVVO) geregelt und dort nach Hochschularten differenziert. Das Gesamtlehrvolumen der Thüringer Hochschulen vom Sommersemester 2010 bis zum Wintersemester 2015/2016 (ohne die Duale Hochschule Gera-Eisenach) wurde ausführlich in der Anlage zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 1207 des Abgeordneten Schaft (DIE LINKE) (Drucksache 6/2662 vom 13. September 2016) dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Duale Hochschule Gera-Eisenach kann bei der Gesamtdarstellung nicht mit aufgenommen werden, da sie beziehungsweise die Staatliche Studienakademie bislang die Lehrdeputate der hauptamtlichen Lehrkräfte aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums über die Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte an der Berufsakademie Thüringen/Staatliche Studienakademie (VVLehrverpfl BA) vom 18. Juni 2008 (GABl. Nr. 9 S. 378)) festlegte und damit eine Vergleichbarkeit mit den anderen Hochschulen nicht gegeben ist. Zu 2.: Innerhalb der gleichen Hochschularten existieren keine Unterschiede bei der Verteilung beziehungsweise Höhe der Lehrdeputate. Zu 3.: Die Regelungen der Lehrverpflichtung für die verschiedenen Mitarbeitergruppen der Hochschulen ergeben sich aus § 4 ThürLVVO. Die Aufteilung des Gesamtlehrvolumens nach Hochschulstandorten (ohne die Duale Hochschule Gera-Eisenach ) ergibt sich aus den Anlagen zu den Fragen 2 und 3 der vorgenannten Kleinen Anfrage des Abgeordneten Schaft (DIE LINKE). Zu 4.: Über Fragen des wechselnden oder abweichenden Lehrbedarfs entscheidet nach § 6 Abs. 1 ThürLVVO die zuständige Selbstverwaltungseinheit. Über Ermäßigungen der Lehrverpflichtung entscheidet der Präsident nach §§ 8,10 ThürLVVO. Zu 5.: Der Präsident entscheidet nach §§ 8,10 ThürLVVO über Ermäßigungen der Lehrverpflichtung im Einzelfall. Zu 6.: Der Umfang der Gewährung von Ermäßigungen von der regulären Lehrverpflichtung an den einzelnen Thüringer Hochschulen (ohne die Duale Hochschule Gera-Eisenach) und nochmals aufgeteilt nach Personalkategorien ergibt sich aus der Anlage zu Frage 4 der vorgenannten Kleinen Anfrage des Abgeordneten Schaft (DIE LINKE). Zu 7.: Abgesehen von gelegentlich vorgebrachten Forderungen zu einer Absenkung der Lehrverpflichtung in der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung liegen dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft keine Beschwerden einzelner Mitarbeiter über die Verteilung der Lehrdeputate vor. 3 Drucksache 6/3354Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Ausgehend davon, dass es sich bei den nachgefragten "Entlastungsstunden" um Tatbestände der Ermäßigung von der regulären Lehrverpflichtung handelt, wird auf die Regelungen des § 8 ThürLVVO verwiesen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung setzt im Regelfall die Übernahme einer besonderen und verantwortungsvollen Funktion an der Hochschule voraus. Ermäßigungen können auf Antrag auch für die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen nach § 10 ThürLVVO vom Präsidenten gewährt werden. Der Umfang der Gewährung von Ermäßigungen von der regulären Lehrverpflichtung an den einzelnen Thüringer Hochschulen (ohne die Duale Hochschule Gera-Eisenach) und nochmals aufgeteilt nach Personalkategorien ergibt sich aus der Anlage zu Frage 4 der vorgenannten Kleinen Anfrage des Abgeordneten Schaft (DIE LINKE). Zu 9.: Festlegungen und Fragestellungen zur Ermäßigung der regulären Lehrverpflichtung spielen bei Berufungsverhandlungen keine oder nur eine untergeordneten Rolle. An Thüringer Hochschulen wird dies vereinzelt bei der Durchführung gemeinsamer Berufungen thematisiert. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Präsident. Tiefensee Minister Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Verteilung von Lehrdeputaten an Thüringens Hochschulen Ich frage die Landesregierung Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: