25.01.2017 Drucksache 6/3361Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. Februar 2017 Verfahrensausgestaltung für die Gewährung von Ehrensold für ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte Die Kleine Anfrage 1711 vom 5. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: § 8 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) regelt den Ehrensold für ausgeschiede ne ehrenamtliche Kommunale Wahlbeamte. Demnach kann einem ehrenamtlichen Bürgermeister, Orts teilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister vom Gemeinderat für die Zeit nach seinem Ausscheiden Ehrensold bewilligt werden, wenn er sein Amt in derselben Gemeinde mindestens zehn Jahre lang innege habt und entweder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist. Dem ehrenamtlichen kommu nalen Wahlbeamten ist der Ehrensold zu bewilligen, wenn er mindestens drei volle Wahlperioden kommu naler Wahlbeamter in derselben Gemeinde gewesen war und die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG vorliegen. Der Ehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Aufwandsentschä digung (vergleiche § 8 Abs. 2 ThürKWBG). Diese gesetzliche Regelung eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen dem Gemeinderat ein Ermessen. Dieses Ermessen ist jedoch offenbar nicht gegeben, wenn der ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte min destens drei volle Wahlperioden kommunaler Wahlbeamter in der selben Gemeinde gewesen war. Die Ge meinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen Beschluss muss der Gemeinderat fassen, wenn der ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte mindestens drei volle Wahlperioden kommunaler Wahlbeamter in derselben Gemeinde gewesen war und die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG erfüllt, der ehemalige ehrenamtli che kommunale Wahlbeamte insofern einen gesetzlichen Anspruch auf den Ehrensold hat und zudem der Gemeinderat kein Ermessen hat (bitte begründen)? 2. Unter welchen Voraussetzungen bedarf es zur Gewährung des Ehrensolds für einen ehrenamtlichen kom munalen Wahlbeamten keines Gemeinderatsbeschlusses, wenn der ehrenamtliche kommunale Wahl beamte einen gesetzlichen Anspruch auf den Ehrensold hat (bitte begründen)? 3. Durch welches Verfahren wird der Gemeinderatsbeschluss gemäß § 8 ThürKWBG durch die Gemein deverwaltung umgesetzt? Bedarf es hierzu eines Verwaltungsakts und wie wird dies begründet? Wel che Fristen sind hier zu berücksichtigen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3361 4. Wie gestaltet sich das Verfahren, wenn der Gemeinderat oder die Gemeindeverwaltung die Umsetzung des § 8 ThürKWBG verweigert, insbesondere in den Fällen, in denen der ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte mindestens drei volle Wahlperioden kommunaler Wahlbeamter in derselben Gemeinde ge wesen war und die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG vorliegen? 5. In welchen Fällen hat nach dem Kenntnisstand der Landesregierung seit 1. Juli 2014 ein Gemeinderat einem ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten, der mindestens drei volle Wahlperioden kommuna ler Wahlbeamter in derselben Gemeinde gewesen war und die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG erfüllt, die Gewährung des Ehrensolds nach § 8 ThürKWBG verweigert (bitte Ein zelaufstellung)? Wie ist gegebenenfalls der aktuelle Verfahrensstand dieser nachgefragten Fälle? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Beschluss des Gemeinderates über die Bewilligung von Ehrensold an einen ihrer ehrenamtlichen Wahl beamten muss erkennen lassen, wem, ab wann und in welcher Höhe die Gemeinde einen Ehrensold bewilligt. Zu 2.: Für die Gewährung des Ehrensoldes bedarf es stets eines Gemeinderatsbeschlusses, da § 8 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) insoweit keine Ausnahme vorsieht. Zu 3.: Der Beschluss des Gemeinderates über die Gewährung von Ehrensold stellt eine Willenserklärung dar, die der Umsetzung durch die Verwaltung bedarf. Gemäß § 31 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung ist der Eh rensold schriftlich zu bewilligen. Die Bewilligung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Thü ringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) dar. Für diesen gelten die Fristen des Verwaltungsver fahrensrechts. Zu 4.: Sofern ein ehrenamtlicher Bürgermeister, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister einen Rechts anspruch auf die Gewährung eines Ehrensoldes auf der Grundlage des § 8 ThürKWBG hat, der Gemein derat aber dessen Bewilligung durch eine entsprechende Beschlussfassung verweigert, oder die Verwal tung nach dem Beschluss des Gemeinderates den erforderlichen Verwaltungsakt nicht erlässt, kann die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde von ihren Rechten gegenüber der Gemeinde Gebrauch machen und gegebenenfalls rechtsaufsichtliche Maßnahmen nach der Thüringer Kommunalordnung ergreifen. Darüber hinaus steht es den betroffenen ehemaligen ehrenamtlichen Wahlbeamten frei, ihren vorgetragenen Rechts anspruch vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht gegenüber der Gemeinde geltend zu machen. Zu 5.: Nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörden sind dort folgende Fälle bekannt, in denen seit dem 1. Juli 2014 ein Gemeinderat einem ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten, der mindestens drei volle Wahl perioden kommunaler Wahlbeamter in derselben Gemeinde gewesen war und die weiteren Voraussetzun gen des § 8 ThürKWBG erfüllt, die Gewährung des Ehrensoldes verweigert hat: 1. Landkreis Greiz: a) Gemeinde Bocka: Der Gemeinderat der Gemeinde Bocka lehnte mit Beschluss vom 22. November 2016 die Bewilligung von Ehrensold an einen ehemaligen Bürgermeister ab. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nahm den Beschluss im Rahmen ihres allgemeinen Informationsrechts zum Anlass, den Bürgermeister der Gemeinde Bocka und den Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Münchenberns dorf um die Prüfung einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Beschlusses zu bitten und ihr das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen. Eine abschließende Stellungnahme der Gemeinde beziehungsweise der Verwaltungsgemeinschaft liegt der Rechtsaufsichtsbehörde noch nicht vor. b) Gemeinde Langenwetzendorf: Der Gemeinderat der Gemeinde Langenwetzendorf lehnte mit Beschluss vom 23. Mai 2016 die Be willigung von Ehrensold an einen ehemaligen Bürgermeister der inzwischen eingegliederten Gemein de Lunzig ab. Der Bürgermeister beanstandete diesen Beschluss in der Sitzung des Gemeinderates vom 24. Oktober 2016. Das Beanstandungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. 3 Drucksache 6/3361Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 2. SaaleHolzlandKreis: Gemeinde Gumperda: Der Gemeinderat der Gemeinde Gumperda war der Beschlussvorlage zur Gewährung von Ehrensold ab dem 1. Juli 2016 an den Anspruchsberechtigten nicht gefolgt. Nach einem rechtsaufsichtlichen Hin weis der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde fasste der Gemeinderat am 20. Oktober 2016 den für die Gewährung von Ehrensold erforderlichen Beschluss. Der ehemalige Bürgermeister erhält nunmehr ei nen monatlichen Ehrensold. 3. SchmalkaldenMeiningen: a) Gemeinde Sülzfeld: Der Gemeinderat der Gemeinde Sülzfeld lehnte mit Beschluss vom 1. Juni 2015 die Bewilligung von Ehrensold an einen ehemaligen Bürgermeister ab. Gegen den ablehnenden Bescheid der Gemein de vom 3. Juli 2015 erhob der ehemalige Bürgermeister Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vom 22. September 2015, der Bestandskraft erlangte, wurde der angegriffene Bescheid aufgehoben. Der ehemalige Bürgermeister erhält nunmehr einen monat lichen Ehrensold. b) Gemeinde Rhönblick: Der Gemeinderat der Gemeinde Rhönblick lehnte mit Beschluss vom 27. April 2015 die Bewil ligung von Ehrensold an einen ehemaligen Bürgermeister und Ortsteilbürgermeister ab. Ge gen den ablehnenden Bescheid der Gemeinde vom 11. Mai 2015 erhob der ehemalige Wahl beamte Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vom 24. Juni 2015, der Bestandskraft erlangte, wurde der angegriffene Bescheid aufgehoben. Der ehe malige Wahlbeamte erhält nunmehr einen monatlichen Ehrensold. c) Gemeinde Rhönblick: Der Gemeinderat der Gemeinde Rhönblick lehnte mit Beschluss vom 27. April 2015 die Bewil ligung von Ehrensold an einen ehemaligen Bürgermeister und Ortsteilbürgermeister ab. Ge gen den ablehnenden Bescheid der Gemeinde vom 11. Mai 2015 erhob der ehemalige Wahl beamte Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vom 19. Juni 2015, der Bestandskraft erlangte, wurde der angegriffene Bescheid aufgehoben. Der ehe malige Wahlbeamte erhält nunmehr einen monatlichen Ehrensold. Dr. Poppenhäger Minister Verfahrensausgestaltung für die Gewährung von Ehrensold für ehrenamtliche kom-munale Wahlbeamte Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: