27.01.2017 Drucksache 6/3369Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Februar 2017 Entwurf eines Staatsvertrags zur Weiterentwicklung der Studienakkreditierung Die Kleine Anfrage 1763 vom 2. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Private Hochschulen leisten in Thüringen und Deutschland einen wichtigen Beitrag zum Hochschul- und Forschungsstandort. Der Anteil der 123 privaten Hochschulen an den zu akkreditierenden Hochschulen liegt inzwischen deutschlandweit bei 30 Prozent, bei den Studenten insgesamt bei über acht Prozent und bei den Fachhochschulen bei über 17 Prozent. Leider wird diese gewachsene Bedeutung im vorliegenden Entwurf des Staatsvertrags nach Auffassung des Fragestellers nicht ausreichend anerkannt. Die Kultusministerkonferenz wird am 8. Dezember 2016 abschließend darüber zur Vorlage an die Ministerpräsidentenkonferenz entscheiden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welchen Stellenwert haben die privaten Hochschulen in der Thüringer Hochschullandschaft aus Sicht der Landesregierung? 2. Gilt die Pflicht zur Qualitätssicherung künftig für alle staatlichen und privaten Hochschulen gleichermaßen , so dass hier insoweit Wettbewerbsgleichheit geschaffen wird? Wenn nein, warum nicht und was tut die Landesregierung, um hier faire Bedingungen für alle Hochschulen herzustellen? 3. Ist der Rechtsweg gegen Akkreditierungsentscheidungen künftig möglich? Wenn nein, was tut die Landesregierung , um dies vollumfänglich zu ermöglichen? 4. Ist durch die Regelungen im Entwurf des Staatsvertrags gesichert, dass die Akkreditierungen nicht bürokratischer , langwieriger und teurer werden als bisher? Wenn doch, wie begründet dies die Landesregierung ? 5. Was hat die Landesregierung unternommen, um bürokratische Hürden für alle Hochschulen zu reduzieren? 6. Ist sichergestellt, dass künftig private Hochschulen mit Sitz und Stimme (wenigstens mit einem Vertreter) im 23-köpfigen Akkreditierungsrat vertreten sind, vor allem vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 (Rn. 47- 52) die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung nicht zuletzt mit dem schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der privaten Hochschulen begründet hat? Wenn nein, was unternimmt die Landesregierung, um hier Abhilfe zu schaffen und eine Vertretung der privaten Hochschulen sicherzustellen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Voigt (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3369 7. Erhält der Verband der Privaten Hochschulen neben der Hochschulrektorenkonferenz hierzu in Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags ein eigenes Vorschlagsrecht? Wenn nein, warum nicht? 8. Wie wird die Landesregierung bei der Abstimmung in der Kultusministerkonferenz zu Artikel 9 des Staatsvertrags zu den Fragen 4 und 6 (siehe oben) votieren? a) Stellt die Landesregierung hierzu eigene Anträge? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? b) Welche Haltung nimmt die Landesregierung bei zu erwartenden Änderungsanträgen anderer Länder zu Nummern 4 und 6 (siehe oben) ein? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nichtstaatliche (insbesondere private) Hochschulen in Thüringen erweitern das Angebot im tertiären Bildungssektor . Zu 2.: Die Pflicht zur Qualitätssicherung gilt bereits jetzt gemäß Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) für alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen gleichermaßen. Gemäß § 43 ThürHG wird die Akkreditierung der Studiengänge einheitlich für alle Thüringer Hochschulen geregelt. Voraussetzung für eine Anerkennung und damit für ein Tätigwerden von nichtstaatlichen Hochschulen ist das Vorliegen der im Achten Teil des Thüringer Hochschulgesetzes geregelten Bestimmungen. Nach § 101 Abs. 1 ThürHG kann eine Bildungseinrichtung unter den dort bestimmten Voraussetzungen als Hochschule staatlich anerkannt werden. § 101 Abs. 2 ThürHG bestimmt, dass die staatliche Anerkennung der positiven Akkreditierung der Studiengänge entsprechend § 43 ThürHG vor Aufnahme des Studienbetriebs bedarf. Demgemäß regelt § 103 Abs. 4 ThürHG, dass die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes über die Prüfungs- und Studienordnungen, die Verleihungen von Graden sowie die Akkreditierung von Studiengängen für die staatlich anerkannten Hochschulen entsprechende Anwendung finden. Zu 3.: Gegen Akkreditierungsentscheidungen steht auch gegenwärtig der Rechtsweg offen (Zivilrechtsweg). Gemäß Artikel 3 Abs. 7 des Entwurfs des Staatsvertrags wird künftig explizit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Zu 4.: Ja, die KMK hat die Notwendigkeit der weiteren Optimierung des Akkreditierungssystems gesehen und sich deshalb darauf verständigt, neben den Vorschlägen zur rechtlichen Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch Vorschläge zur Flexibilisierung des Systems der externen Qualitätssicherung und für größere Freiräume der Hochschulen sowie für eine Verschlankung der Verfahren und eine Aufwandsund damit Kostenreduzierung zu machen. Zu 5.: Die Landesregierung hat durch Vertreter des TMWWDG an der Vorbereitung des Staatsvertrags mitgewirkt . Mit dem durch die Kultusministerkonferenz (KMK) vorgelegten Staatsvertrag bekennen sich die Länder zur Akkreditierung als einer Form der externen Qualitätssicherung. Im Vordergrund steht dabei die Umsetzung der durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 gesetzten Vorgaben, insbesondere die Schaffung einer ausreichenden Rechtsgrundlage für ein Qualitätssicherungssystem . Der Staatsvertrag trägt zudem dem Anliegen nach weiterer Optimierung und Flexibilisierung des Akkreditierungssystems Rechnung. Zu 6.: Die Vertretung nichtstaatlicher Hochschulen im Akkreditierungsrat bestimmt sich nach Artikel 9 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs des Staatsvertrags. Danach sind acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die zumindest die vier Fächergruppen der Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften und der Ingenieurwissenschaften repräsentieren müssen, Mitglieder des Akkreditierungsrates. Dadurch wird die Einbeziehung von Mitgliedern privater (staatlich anerkannter) Hochschulen sichergestellt. 3 Drucksache 6/3369Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7.: Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ist die Interessenvertretung aller staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend bestimmt Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs des Staatsvertrags ein einheitliches Vorschlagsrecht der HRK für die Vertretung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Akkreditierungsrat. In einem Schreiben des Generalsekretärs der KMK an den Generalsekretär der HRK wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die KMK davon ausgeht , dass die HRK im Rahmen ihres Vorschlagsrechts für die Hochschullehrerinnen und -lehrer als Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß Artikel 9 des Entwurfs des Staatsvertrags für eine angemessene Berücksichtigung der nichtstaatlichen Hochschulen Sorge trägt. Zu 8.: Anlässlich der Beschlussfassung der KMK zum Entwurf des Staatsvertrags am 8. Dezember 2016 wurden keine Änderungsanträge vorgelegt. Seitens des Vertreters des Freistaats Thüringen in der KMK erfolgte die Zustimmung zum Entwurf des Staatsvertrags. Tiefensee Minister Entwurf eines Staatsvertrags zur Weiterentwicklung der Studienakkreditierung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: