17.02.2017 Drucksache 6/3474Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. März 2017 Schulische Abschlussprüfung in der dualen Ausbildung Die Kleine Anfrage 1838 vom 24. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Aus Gesprächen mit Schülervertretern wurde deutlich, dass in der dualen Ausbildung ab einem bestimmten Notendurchschnitt neben der regulären Abschlussprüfung auch eine schulische Abschlussprüfung (SAP) absolviert werden muss. Ich frage die Landesregierung: 1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage basiert die schulische Abschlussprüfung in Thüringen? 2. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern? 3. Welche Auswirkungen hat die Note der schulischen Abschlussprüfung auf das Gesamtergebnis? 4. Ab welchem Notendurchschnitt muss eine schulische Abschlussprüfung geschrieben werden? 5. Aus welchen Gründen wurde eine schulische Abschlussprüfung eingeführt? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Regelungen zur SAP sind in § 13 ff. der Thüringer Berufsschulordnung (ThürBSO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) manifestiert. Zu 2.: Gemäß Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015) kann die Berufsschule mit einer Abschlussprüfung abschließen (vergleiche Ziffer 5.2). Hiervon wird in den Ländern unterschiedlich Gebrauch gemacht. So gibt es Länder, die von dieser Möglichkeit absehen, zum Beispiel Bayern, aber auch Länder, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zum Beispiel Nie dersachsen. Zu 3.: Gemäß § 20 ThürBSO gehen die Ergebnisse der Prüfungen in die Endnoten sowie das Gesamtergebnis ein. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3474 Zu 4.: § 15 Abs. 3 ThürBSO regelt, dass Schülerinnen und Schüler im Fall einer Einzelprüfung auf Antrag von der SAP in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld, der jeweiligen Lernfeldgruppe oder dem jeweiligen Lerngebiet durch den Schulleiter zu befreien sind, wenn 1. die Vornote nach § 14 Abs. 1 ThürBSO mindestens "gut" lautet und 2. sie regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben. Gemäß § 15 Abs. 4 ThürBSO entfällt die SAP weiterhin für Schülerinnen und Schüler, die vor Ablauf der Re gelausbildungszeit zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle für die Berufsbildung zugelassen werden. Mithin müssen sich alle Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen bzw. keinen entsprechenden Antrag auf Befreiung gestellt haben, der schulischen Abschlussprüfung stellen. Zu 5.: Die Bestimmungen zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen sind bislang Bestandteil aller Thürin ger Berufsschulordnungen gewesen und dienen insbesondere dem Zweck der Qualitätssicherung, der Mo tivation sowie der Aufwertung des Berufsschulunterrichts. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule auch weitere Berechtigungen (z. B. ein dem Hauptschulzeugnis vergleichbarer Abschluss beziehungsweise ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss) verge ben werden (vergleiche § 25 ThürBSO). In Vertretung Ohler Staatssekretärin Schulische Abschlussprüfung in der dualen Ausbildung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: