17.02.2017 Drucksache 6/3481Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. März 2017 Sicherung von kulturellen Aufgaben in kreisangehörigen Gemeinden Die Kleine Anfrage 1719 vom 1. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 2 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung sind die Gemeinden für eine ordentliche kulturelle Ent wicklung auf ihrem Gebiet zuständig. Diese Aufgabe umfasst unter anderem die Erhaltung von kulturellen Anlagen, wie zum Beispiel Dorfgemeinschaftshäuser oder Sportanlagen. Im Zuge der geplanten Gebietsre form gibt es vor allem in kleineren Gemeinden berechtigte Sorgen, dass in ihren jetzigen Gemeinden (spä tere Ortsteile) die kulturellen Anlagen nicht mehr vorgehalten werden und das kulturelle Leben dadurch zurückgeht. Gemäß den Richtlinien zum Vorschaltgesetz sollen vertragliche Bindungen zur Erhaltung der kulturellen Anlagen drei bis fünf Jahre (aber höchstens eine Wahlperiode) nicht überschreiten. Gemäß dem Bericht des Thüringer Rechnungshofs vom 20. September 2013, in dem die Prüfung der Wirt schaftlichkeit dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen in Thüringen ausgewertet wurde, wird die Nutzungsübertra gung von Dorfgemeinschaftshäusern an einen Hauptnutzer (Verein) vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wur de von einigen Gemeinden weiterentwickelt, die zu einer dinglichen Sicherung der Nutzungsrechte für den Verein (anlehnend an das Nießbrauchrecht) im Grundbuch führen soll. Die Gemeinden haben sich bei der Formulie rung der Nutzungsrechte weitestgehend an das Konzept des Landesrechnungshofs zur Träger schaft an den Dorfgemeinschaftshäusern angelehnt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wird die dingliche Sicherung von Nutzungsrechten für Ortschaften und deren Vereine an kulturellen Einrich tungen durch Grundbucheintrag auch mit der Durchführung der Gebietsreform weiteren Bestand haben? 2. Auf welchen Untersuchungen und Grundlagen beruht der Fristbeschluss von drei bis fünf Jahren für die vertragliche Bindung zur Erhaltung der kulturellen Anlagen? 3. Wie möchte die Landesregierung eine längerfristige Planungssicherheit auf Seiten der Träger kultureller Einrichtungen auf dem Lande bewirken und somit den zukünftigen Erhalt zum Beispiel von Bürgerhäu sern oder Sportanlagen sicherstellen und einem Aussterben des kulturellen Lebens entgegenwirken? 4. Wie gestalten sich die weiteren verwaltungsrechtlichen Schritte, sofern es nach Fristablauf zu keiner neuen Vereinbarung zur Erhaltung der kulturellen Anlagen, trotz Grundbucheintrag, kommt? Inwieweit hat in diesem Fall ein Grundbucheintrag noch rechtliche Bindung? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3481 5. Können ähnliche vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen Fristsetzungen zwischen der Gemein de (dem zukünftigen Hauptort) und den Vereinen als Träger des kulturellen Lebens getroffen werden? 6. Welche Maßnahmen erfolgen, wenn nach der Gebietsreform der Hauptort keine ausreichenden finanzi ellen Mittel für die kulturelle Entwicklung auf seinem Gebiet (speziell in den zukünftigen Ortsteilen) be reitstellen kann? Wird dies zur Schließung bestehender kultureller Einrichtungen führen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 16. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Sachverhalt der dinglichen Sicherung ist dem Privatrecht zuzuordnen und beurteilt sich im Einzelfall nach der konkreten vertraglichen Ausgestaltung. Die Bewertung obliegt den Vertragsparteien. Zu 2.: Die zeitliche Vorgabe, auf die in der Fragestellung Bezug genommen wird, ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu 3.: Auch in zukünftig geänderten kommunalen Strukturen erfüllen die Gemeinden die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, im Rahmen ih res kommunalen Selbstverwaltungsrechts und entscheiden hierüber eigenständig. Fördermittel des Landes für kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Bürgerhäuser) auf dem Lande konnten bislang und können auch künftig seitens der Träger unter Wahrung der vorgegebenen Fristen auf der Grund lage der Richtlinie zur Förderung von Kunst und Kultur beantragt werden. Zudem sieht der Mustervertrag, den das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales den Gemeinden des Freistaats am15. August 2016 zur Verfügung gestellt hat, folgende Regelung in § 9 vor: "§ 9 Wahrung der Eigenart, Kommunale Einrichtungen (1) Die neue Gemeinde ist verpflichtet, den Charakter und das örtliche Brauchtum in den Ortschaften zu er halten. Das kulturelle, gesellschaftliche und sportliche Leben, insbesondere die bestehenden örtlichen Ver eine sowie die sozialen kirchlichen und sportlichen Einrichtungen werden auch weiterhin im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts gefördert. (2) Die örtlichen, öffentlichen kulturellen, sozialen und sportlichen Einrichtungen werden den Vereinen der bisherigen Gemeinden weiterhin im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts zur Verfügung gestellt. … (4) Bestand und Betrieb der in den bisherigen Gemeinden vorhandenen kommunalen Einrichtungen wer den gewährleistet und den Erfordernissen entsprechend weiterentwickelt, soweit sie einer sinnvollen Ge samtplanung entsprechen." Die Landesregierung erarbeitet außerdem derzeit wie im Koalitionsvertrag vereinbart ein Kulturgesetz (Arbeitstitel). Zu 4.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 6.: Die Entscheidung über finanzielle Mittel für die kulturelle Entwicklung treffen die Gemeinden im Rahmen ih res kommunalen Selbstverwaltungsrechts. 3 Drucksache 6/3481Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die Gebietsreform zielt auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kommunen ab, gemäß §§ 7 und 8 Thü ringer Vorschaltgesetz zur Neugliederung der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemein den (ThürGVG) ist eine finanzielle Förderung der Gemeinden vorgesehen. Mit Artikel 2 ThürGVG wurden auch § 45 Abs. 6 und § 45 a Abs. 9 Thüringer Kommunalordnung mit dem Ziel einer besseren Finanzaus stattung der Ortsteile beziehungsweise Ortschaften geändert. Danach hat die Gemeinde beziehungsweise die Landgemeinde dem Ortsteil beziehungsweise der Ortschaft finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung zu stellen. Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festset zung beschließt, entspricht die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner des Ortsteils bezie hungsweise der Ortschaft. Dr. Poppenhäger Minister Sicherung von kulturellen Aufgaben in kreisangehörigen Gemeinden Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: