21.02.2017 Drucksache 6/3495Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. März 2017 Orte, an denen polizeiliche Identitätsfeststellungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Polizeiaufgabengesetz und Folgemaßnahmen durchgeführt werden Die Kleine Anfrage 1760 vom 12. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Sommer 2016 kam es nach den mir vorliegenden Informationen im Jenaer Stadtteil West, insbesondere in der Carl-Zeiss-Straße, Jahnstraße, Jahnplatz und Lutherstraße, vermehrt zu polizeilichen Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen von Personen und Gegenständen mit der Begründung sich an einem gefährlichen Ort im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Polizeiaufgabengesetz (PAG) aufzuhalten. Eine genauere Spezifizierung und Darlegung der Gründe für diese Einstufung der benannten Bereiche erfolgte dabei nicht. Laut Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3963 der Abgeordneten König vom 20. Mai 2014 ("Gefahrengebiete" bzw. "gefährdete Orte" in Thüringen, Drucksache 5/8078) obliegt die Entscheidung zur Einstufung den örtlichen Polizeibehörden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Orte werden durch die Thüringer Polizei seit dem 1. Januar 2016 als Orte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PAG eingestuft (bitte räumlich sowie nach Grund, Zeitpunkt und Dauer der Einstufung aufschlüsseln)? 2. Welche Delikte und Deliktgruppen in welcher Häufigkeit sind Anlass für die Einstufung als Ort im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PAG gewesen (bitte aufschlüsseln nach Orten)? 3. Wie korreliert die Anzahl polizeilicher Kontrollen mit der Anzahl an festgestellten Delikten a) im unmittelbareren Zusammenhang mit den polizeilichen Kontrollen, b) im ausgewiesenen Gebiet insgesamt (bitte aufschlüsseln nach Orten und Deliktgruppen)? 4. Haben sich im Zeitraum der vorgenommenen Einstufungen bei Orten im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PAG Besonderheiten bei den Kontrollen oder signifikante Veränderungen bei der Häufigkeit maßgeblicher Straftaten feststellen lassen? 5. Falls die in der Vorbemerkung genannten Örtlichkeiten in der Stadt Jena nicht als Orte im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PAG eingestuft werden, unter welchen Voraussetzungen sind im Jenaer Stadtteil West, insbesondere in der Carl-Zeiss-Straße, Lutherstraße, Jahnstraße und Jahnplatz, aus Sicht der Landesregierung die Vornahme von Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen von Personen und Sachen durch Beamte der Thüringer Polizei zulässig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dittes (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3495 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Örtlichkeit Grund Zeitpunkt und Dauer der Einstufung Erfurt, Magdeburger Allee sowie Teile der angrenzenden Straßen überproportionales Aufkommen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Körperverletzungsdelikten im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet seit dem Jahr 2013 durchgehend Erfurt, Willy-Brandt-Platz sowie Teile der angrenzenden Straßen überproportionales Aufkommen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Körperverletzungsdelikten im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet seit dem Jahr 2013 durchgehend Erfurt, Steigerstraße im Bereich der Diskothek "Clubeins" überproportionales Aufkommen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz bei vergleichbaren vergangenen Veranstaltungen für die Dauer der Veranstaltungslage "Tekk is back" vom 7. bis 8. Januar 2017 Gebesee, Bereich um Veranstaltungsgelände "Club Klangkino" überproportionales Aufkommen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz bei vergleichbaren vergangenen Veranstaltungen für die Dauer der Veranstaltungslage vom 5. bis 7. Mai 2016 Kirchheim, Arnstädter Straße im Bereich "Veranstaltungszentrum - Das Erfurter Kreuz" Erkenntnisse und Gefährdungseinschätzungen zu geplanten Musikveranstaltungen 12. März 2016 und 23. April 2016 für die Dauer der jeweiligen Veranstaltungslage Saalburg, im Bereich des Veranstaltungsgeländes des Festivals "SonneMondSterne" überproportionales Aufkommen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz bei vergleichbaren vergangenen Veranstaltungen seit 2000 für die Dauer gleichgelagerter , bisher jährlich wiederkehrender , Veranstaltungen Schmalkalden, Allendestraße überproportionales Aufkommen von Körperverletzungs-, Sachbeschädigungs - und Eigentumsdelikten im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet seit dem Jahr 2011 durchgehend bis Anfang Januar 2017 Suhl, Königstraße 44 überproportionales Aufkommen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Körperverletzungsdelikten im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet seit dem Jahr 2014 durchgehend Zu 3.: Eine statistische Erfassung von Identitätsfeststellungen im Sinne der Fragestellung erfolgt regelmäßig nur, insofern sich strafprozessuale Maßnahmen anschließen. Angesichts dessen ist eine dezidierte Darstellung nicht möglich. Zudem ist nicht die einzelne Kontrolle, sondern der sogenannte polizeiliche Kontrolldruck in Form der dauerhaften Häufung von Kontrollen wirkungsrelevant. Die Wirkung der Maßnahmen ist ihrerseits vom zu bekämpfenden Deliktfeld abhängig. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4, 2. und 3. Absatz verwiesen. Zu 4.: Erkenntnisse zu Besonderheiten bei den entsprechenden polizeilichen Maßnahmen liegen nicht vor. 3 Drucksache 6/3495Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Signifikante Veränderungen bei der Anzahl von bekanntgewordenen Straftaten ergaben sich im Bereich der Allendestraße in Schmalkalden. Während in den Jahren 2012 bis 2014 ein stetiger Anstieg des Straftatenaufkommens zu verzeichnen war, kam es bereits 2015 zu einem leichten Rückgang. Im Jahr 2016 verringerte sich das Aufkommen gegenüber dem Jahr 2015 dann erheblich. Dieser Umstand wird dem präventiven Handeln der Polizei in den letzten Jahren zugerechnet. Bei der Mehrzahl der, unter der Antwort zu den Fragen 1 und 2, aufgeführten Orte ist das Vorliegen einer überproportionalen Häufung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ursächlich für die Einstufung . Im Falle einer fehlenden polizeilichen Kontrolltätigkeit stünde zu befürchten, dass sich die Anzahl der Delikte stark erhöht und zugleich behördlich nicht bekannt und verfolgt wird. Zu 5.: Eine Einstufung der in Rede stehenden Örtlichkeiten im Sinne der Frage 1 hat durch die örtlich zuständige Polizeidienststelle nicht stattgefunden. Unbenommen dessen sind Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PAG möglich, da eine förmliche bzw. behördliche Einstufung der genannten Art kein Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Norm darstellt und infolgedessen nicht zwingend erforderlich ist. Darüber hinaus kommen auch andere Voraussetzungen in Betracht, unter denen die Thüringer Polizei Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen zu präventiven oder repressiven Zwecken durchführen kann. Diese sind im konkreten Einzelfall zu erheben, zu prüfen und müssen abschließend die Anforderungen einer zutreffenden gesetzlichen Befugnis erfüllen. Beispielhaft seien hier Identitätsfeststellungen zur Verfolgung von Straftaten nach § 163 b StPO, zur Abwehr einer konkreten Gefahr nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 PAG sowie zum Schutz privater Rechte nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 PAG genannt. Durchsuchungen sind unter anderem zum Auffinden von Beweismitteln nach § 102 StPO sowie zum Auffinden von Ausweispapieren nach § 14 Abs. 2 PAG möglich. Dr. Poppenhäger Minister Orte, an denen polizeiliche Identitätsfeststellungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Polizei-aufgabengesetz und Folgemaßnahmen durchgeführt werden Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: