21.02.2017 Drucksache 6/3496Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. März 2017 Bürgermeisterwahlen 2018 in Thüringen nach Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes Die Kleine Anfrage 1775 vom 22. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Jahr 2018 finden thüringenweit Bürgermeisterwahlen an einem einheitlichen Wahltermin statt. Nach Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes zur Durchführung der Gebietsreform und dem beabsichtigten Vorgehen der Landesregierung stehen im Jahr 2018 grundlegende Gebietsänderungen an. Da insbesondere Mittelund Oberzentren gestärkt werden sollen, wird hierbei meist eine Eingemeindung als Form der Gebiets- und Bestandsänderung in Frage kommen. Zudem sollen die "Zwangsfusionen" und freiwillige Gebietszusammenschlüsse , deren Anträge nach dem 29. Februar 2017 und vor Ablauf der Frist am 31. Oktober 2017 eingereicht werden, am 1. Dezember 2018 in Kraft treten. Damit können die Wählerinnen und Wähler eingemeindeter Kommunen nicht am zentralen Bürgermeisterwahltermin der Kommune teilnehmen, deren Teil ihre bisherige Gemeinde wenige Monate später sein wird. Dies halte ich im Hinblick auf deren Möglichkeiten demokratischer Teilhabe für höchst problematisch. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um diese Ausgangssituation zu entkräften? 2. Plant die Landesregierung eine Übergangslösung zu den anstehenden Bürgermeisterwahlen im Jahr 2018 und falls ja, welche? 3. Gibt es Überlegungen der Landessregierung, die betreffenden Bürgermeisterwahlen im Jahr 2018 zu verschieben? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 21. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Im Lauf des Jahres 2018 endet regulär die Amtszeit von 121 haupt- und ehrenamtlichen Bürgermeistern (Stand 24. Januar 2017). Es handelt sich um jeweils einzelne Wahltermine, die von den Rechtsaufsichtsbehörden festgesetzt werden. Werden kreisangehörige Gemeinden nach dem derzeitigen Zeitplan im Jahr 2017 (freiwillig) beziehungsweise im Jahr 2018 (freiwillige und nicht freiwillige Fälle) aufgelöst, gehen mit der Auflösung der Gemeinden deren Organe unter, da die jeweiligen Gemeinden als deren Rechtsträger nicht mehr existieren. Die Amtszeit der betroffenen Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder endet mit diesem Zeitpunkt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Malsch (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3496 Regelungen zur Wahl und zur Zusammensetzung der Gemeindeorgane bei Neubildung und Eingliederung von Gemeinden enthält § 9 Abs. 5 und 6 ThürKO. Bei Neubildung einer Gemeinde werden neue Organe gewählt , nicht hingegen bei einer Eingliederung. Im letzteren Fall wird nur der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde um Gemeinderatsmitglieder aus dem Gemeinderat der aufgelösten Gemeinde aufgestockt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann der Gesetzgeber bei Regelung der konkreten Neugliederung abweichende Regelungen treffen. Soweit Gemeinden durch Eingliederung anderer Gemeinden oder durch Auflösung und Bildung einer neuen Gemeinde betroffen sind, kann - soweit erforderlich - das bevorstehende Ende der Amtszeit des Bürgermeisters in die Gestaltung der Regelungen des jeweiligen konkreten Neugliederungsgesetzes einbezogen werden, um sachgerechte Lösungen zu erreichen. Ob und gegebenenfalls welche Regelungen erforderlich sind, ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu bewerten. Dr. Poppenhäger Minister Bürgermeisterwahlen 2018 in Thüringen nach Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: