21.02.2017 Drucksache 6/3499Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. März 2017 Erfrorener Obdachloser in Suhl Die Kleine Anfrage 1782 vom 4. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut eines Berichtes des MDR Thüringen vom 18. Dezember 2016 wurde in Suhl am 4. Advent ein Mann ohne festen Wohnsitz tot aufgefunden, bei dem der Tod durch Erfrierung vermutet wird. Nur wenige Tage zuvor wurden bereits in Arnstadt zwei Männer erfroren aufgefunden. In den kommenden Tagen sind für die Region Suhl Temperaturen von zum Teil unter minus 20 Grad Celsius angesagt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Landesregierung für Obdachlose in Suhl und Umgebung zur Unterbringung? Welche finanziellen Mittel stellte dazu die Stadt Suhl in den letzten fünf Jahren bereit (Anzahl der Wohnheime und Schlafplätze)? 2. Ist es in Suhl angedacht, zukünftig auch die Betreuung von Obdachlosen im Rahmen von Kooperationen , ähnlich den Vereinen und Verbänden, welche aus sozialen Trägerschaften gefördert werden, zu übernehmen? Existieren derzeit Kooperationen, wenn ja welche? 3. Welches Personal beziehungsweise wie viele Betreuer stehen nach Kenntnis der Landesregierung für die Betreuung von Obdachlosen zur Verfügung (bitte für den Bereich Suhl auflisten)? 4. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung Sanierungs- und Renovierungsbedarf in den zur Verfügung stehenden Unterkünften? 5. Wie ist die derzeitige Belegung in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt Suhl (bitte auflisten nach Geschlecht, Nationalität und bisheriger Aufenthaltsdauer)? 6. Sofern sich aus der Belegung von Gemeinschaftsunterkünften ein Leerstand ergibt: inwieweit ist eine Unterbringung von Obdachlosen rechtlich zu bewerten, gerade im Hinblick auf die sinkenden Asylbewerberzahlen ? 7. Was unternimmt die Landesregierung, um Obdachlose wieder in das normale Leben mit eigener Wohnung zurückzuführen? Welche Programme sind hierzu aufgelegt? 8. Handelt es sich bei den Schlafplätzen für Obdachlose in Suhl nach Kenntnis der Landesregierung um Dauerschlafplätze oder müssen diese tagsüber beräumt werden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3499 9. Welche sanitären Einrichtungen stehen den Obdachlosen nach Kenntnis der Landesregierung zur Verfügung ? Wieviele Personen teilen sich eine Nasszelle? 10. Erhalten mittellose Obdachlose, die kein Hartz IV oder andere Sozialleistungen beziehen, Taschengeld? Wenn ja, von wem? 11. Hat die Landesregierung Kenntnis von der Identität des Toten und den genauen Todesumständen - wenn ja, bitte kurz darlegen? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 17. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Stadt Suhl hält eine Obdachlosenherberge mit 16 Schlafplätzen und zugehörigen Gemeinschaftsräumen vor. Diese ist rund um die Uhr besetzt. Darüber hinaus verfügt die Stadt Suhl über acht Einraumwohnungen als sogenannte Verfügungswohnungen, ebenfalls zur Unterbringung von obdachlosen Bürgern der Stadt Suhl - insbesondere Familien. Aus den vorliegenden Haushaltsdaten lassen sich keine belastbaren Zahlen zum Unterbringungsaufwand der Stadt ermitteln, da die Kosten verschiedenen Haushaltsstellen zugeordnet werden und eine explizite Erfassung nicht erfolgt. Zu den weiteren Obdachlosenunterkünften in der Umgebung von Suhl liegen keine Angaben vor. Zu 2.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 3.: Der Personalschlüssel lässt sich an Hand der vorliegenden Haushaltspläne nicht erkennen. Nähere Informationen liegen nicht vor. Zu 4.: Der Landesregierung ist für die zur Verfügung stehenden Unterkünfte kein Sanierungs- oder Renovierungsbedarf bekannt. Zu 5. und 6.: In Suhl-Friedberg befindet sich eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes. Nach § 2 Abs. 5 Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung werden die der Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesenen Flüchtlinge auf die Verteilquote der Stadt Suhl angerechnet. Das hat zur Folge, dass die Stadt Suhl keine Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von Asylbewerbern hat. Zu 7.: Die Umsetzung des Achten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - obliegt in Thüringen den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der Sozialhilfe. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe aus (§ 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Existenzsichernde Bedarfe einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung werden im Regelfall als laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Sozialhilfe berücksichtigt. Diese Mittel zur Daseinssicherung werden beispielsweise an Personen ohne festen Wohnsitz bei den jeweiligen Leistungsträgern (Jobcenter, Sozialamt) bar als Tagespauschale ausgereicht. Zusätzlich setzen Leistungen nach Kapitel 8 SGB XII unter anderem ein, wenn eine Unterkunft gesichert oder beschafft werden muss. Das Leistungsspektrum umfasst dabei finanzielle Zuwendung - insbesondere bei Mietschuldenproblematik -, Dienstleistung, Beratung bis hin zu aufsuchender Straßensozialarbeit, Vermittlung , Unterbringung, Zuweisung in Notunterkünfte und dergleichen. 3 Drucksache 6/3499Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die Ausgestaltung der Hilfeleistungen variiert auf kommunaler Ebene. Erkenntnisse der Landesregierung dazu resultieren punktuell aus Petitionen und Anliegen und konzentrieren sich auf die Landeshauptstadt. Grundsätzlich ist jedoch bei allen örtlichen Sozialhilfeträgern ein System zur Erbringung der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten verankert. Sofern Leistungen und Einrichtungen nicht durch die Kommunen selbst vorgehalten werden, existieren Vereinbarungen mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege , welche Beratungsstellen, Notunterkünfte und ähnliches betreiben. Zu 8.: Es handelt sich um "Dauerschlafplätze", insoweit müssen diese tagsüber nicht beräumt werden. Zu 9.: Die Stadt Suhl teilt hierzu mit, dass in der Obdachlosenherberge der Stadt Suhl vier komplette Nasszellen (WC, Dusche, Waschbecken) vorhanden sind, so dass sich bei Vollbelegung maximal vier Personen eine Nasszelle teilen müssen. Ferner seien alle Verfügungswohnungen der Stadt Suhl jeweils mit einer kompletten Nasszelle ausgestattet. Zu 10.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die dort erwähnten, bar ausgereichten Tagesgelder sind Leistungen nach den SGB II oder XII, von diesen Leistungsgesetzen werden Obdachlose ebenso wie andere Personen ohne vorrangige Einkünfte grundsätzlich erfasst. Ein weiterer Bedarf an Taschengeld entsteht demnach nicht, eine solche Leistung ist auch nicht gesetzlich verankert. Zu eventuellen karitativen Zuwendungen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 11.: Die Identität des Toten ist bekannt. Die durchgeführte Sektion ergab keine Anhaltspunkte für einen Erfrierungstod . Weitere Untersuchungsergebnisse stehen noch aus. Werner Ministerin Erfrorener Obdachloser in Suhl Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5. und 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: