02.12.2014 Drucksache 6/35Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. Dezember 2014 Wiederholung der Gemeinderatswahl in Urnshausen (Wartburgkreis) wegen erheblicher Verstöße Die Kleine Anfrage 16 vom 15. Oktober 2014 hat folgenden Wortlaut: Laut Medienberichten (unter anderem Südthüringer Zeitung "Lokalausgabe Bad Salzungen" Seite 7 vom 24. September 2014) wurde die Gemeinderatswahl in Urnshausen (Wartburgkreis) von der Kommunalaufsicht des Wartburgkreises wegen erheblicher Verstöße für ungültig erklärt und muss nunmehr wiederholt werden. Die Kommunalaufsicht werfe dem Wahlleiter und Bürgermeister der Gemeinde und Mitarbeitern der Verwaltungsgemeinschaft Dermbach Pflichtverletzungen bei der Wahl vor. Im Zuge einer Wahlprüfung sei die Wahl vom 25. Mai 2014 für ungültig erklärt worden. Aufstellungsversammlungen hätten nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, so dass die eingereichten Wahlvorschläge unvollständig gewesen seien. Sowohl Wahlleiter wie auch die ihm zur Beratung zur Verfügung stehende Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Dermbach hätten ihre Prüf- und Hinweispflichten nicht hinreichend beachtet. Die "lasche " (Südthüringer Zeitung am angegebenen Ort) Handhabung der Gesetze habe sich im Wahlausschuss fortgesetzt. Die Gemeinde Urnshausen unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen konkreten Gründen wurde die Gemeinderatswahl vom 25. Mai 2014 in Urnshausen für ungültig erklärt? 2. Welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Wiederholung der Gemeinderatswahl? 3. Wann erfolgt die Wiederholung der Gemeinderatswahl? 4. Welche rechtsaufsichtlichen, insbesondere disziplinarrechtlichen, Maßnahmen wurden im Zuge der Ungültigkeitserklärung der Gemeinderatswahl gegen den Bürgermeister der Gemeinde und gegen Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Dermbach mit welchem Ergebnis eingeleitet? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. November 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde lagen der Gemeinderatswahl in Urnshausen erhebliche Verstöße gegen geltende Wahlvorschriften nach dem Thüringer Gesetz über die Wahlen in den K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Innenministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/35 Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) sowie der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) zu Grunde. Als solche sind insbesondere zu nennen: • Verstoß gegen § 15 Abs. 3 ThürKWG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 2 ThürKWO, • Verstoß gegen § 17 Abs. 2 ThürKWG in Verbindung mit § 19 ThürKWO, • Verstoß gegen § 13 Abs. 1 und 2 ThürKWO, • Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKWO, • Verstoß gegen § 18 Abs. 4 ThürKWO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 ThürKWO, • Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 3 ThürKWO. Zu 2.: Die Kosten der Gemeinderatswahl trägt nach § 34 ThürKWG grundsätzlich die Gemeinde. Eine belastbare Aussage hinsichtlich der Höhe der hierdurch entstehenden Kosten kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Zu 3.: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde die Nachwahl mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 auf den 25. Januar 2015 festgesetzt. Zu 4.: Sowohl der Bürgermeister der Gemeinde Urnshausen, als auch die Verwaltungsgemeinschaft Dermbach wurden nochmals rechtsaufsichtlich auf ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Zuge der Gemeinderatswahl hingewiesen. Disziplinarrechtliche Maßnahmen wurden nicht ergriffen. Geibert Minister