27.02.2017 Drucksache 6/3519Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. März 2017 Abwassertechnische Zielplanung in den Ortslagen Kleingeschwenda und Munschwitz (Stadt Leutenberg) Die Kleine Anfrage 1829 vom 20. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach einem Pressebericht der Ostthüringer Zeitung, Ausgabe Saalfeld, vom 19. Januar 2017 hat der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld- Rudolstadt (ZWA) für die Ortslagen Kleingeschwenda und Munschwitz im Abwasserbeseitigungskonzept die Errichtung von grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen vorgesehen. Entsprechende Sanierungsanordnungen wurden erlassen. Die betroffenen Grundstückseigentümer sollen Widerspruch gegen diese Sanierungsanordnungen eingelegt haben. Sie fordern den Anschluss ihrer Grundstücke an eine öffentliche Kläranlage des ZWA. Dies soll der ZWA aus Kostengründen und mit Verweis auf die Rechtslage ablehnen. Der ZWA begründet seine Entscheidung mit landesrechtlichen Vorgaben. So schreibe das Land einen "Demografiecheck " bei Orten mit weniger als 500 Einwohnern vor. Der ZWA informierte, dass das Land ohnehin Kleinkläranlagen für die Bewohner von Orten mit weniger als 50 Einwohnern vorschreibt. Nach Information des Fragestellers hat der ZWA in der Ortslage Kleingeschwenda bereits eine Ortskanalisation errichtet und eine Teichanlage für die geplante Errichtung einer natur nahen verbandseigenen Kläranlage erworben. Der ZWA unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Das Abwasserbeseitigungskonzept des ZWA wurde unter Beteiligung von Landesbehörden erstellt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche abwassertechnische Zielplanung gibt es für die Ortslagen Kleingeschwenda und Munschwitz und wie werden diese begründet? 2. Welches eigene Ermessen hat der ZWA hinsichtlich der abwassertechnischen Zielplanung in den beiden nachgefragten Ortslagen und wie hat der Zweckverband dieses Ermessen ausgeübt? Welche Landesbehörden waren dabei beteiligt und welche Vorgaben haben diese Landesbehörden gegenüber dem ZWA geltend gemacht? 3. In welcher Höhe hat der ZWA in den beiden Ortslagen bisher wann welche Investitio nen getätigt? In welcher Höhe mit welchem Ziel wurden diese Investitionen möglich erweise durch das Land gefördert (bitte Einzelaufstellung)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3519 4. Mit welcher Zielstellung hat der ZWA nach Information der Landesregierung in der Gemarkung Kleingeschwenda eine Teichanlage zu welchem Preis erworben? In wel cher Höhe wurde möglicherweise mit welchem Ziel dieser Kauf durch das Land ge fördert? 5. Was spricht gegen die Errichtung einer verbandseigenen Gruppen-Container-Kläranlage für die abwassertechnische Entsorgung der beiden nachgefragten Ortsla gen? 6. Wie hoch sind gegenwärtig die Abwassergebühren des ZWA (bitte Einzelaufstellung der einzelnen Gebührensätze )? 7. Wie hoch ist gegenwärtig der Abwasserbeitrag des ZWA? 8. Wie viele Sanierungsanordnungen wurden für die beiden nachgefragten Ortslagen erlassen und in wie vielen Fällen haben die Grundstückseigentümer Widerspruch eingelegt? Wie ist der Bearbeitungsstand dieser nachgefragten Widersprüche? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Eingang: 27. Februar 2017) wie folgt beantwortet: Bei der Abwasserentsorgung handelt es sich gemäß § 2 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Daher gibt es keine Fachaufsicht des Landes über die Aufgabenwahrnehmung der Abwasserentsorgung. Soweit Gemeinden einen Zweckverband gebildet haben, obliegt ihm die Wahrnehmung der Abwasserentsorgung . Die Ortsteile Kleingeschwenda und Munschwitz der Stadt Leutenberg gehören dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (ZWA) an. Gemäß § 58a des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 18. August 2009 müssen die Beseitigungspflichtigen für ihr gesamtes Gebiet in einem (Abwasserbeseitigungskonzept [ABK]) schriftlich darlegen, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt werden soll. Vom damaligen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz wurden den Aufgabenträgern der öffentlichen Abwasserbeseitigung am 17. Dezember 2012 mittels Informationsbrief 04/2012 Grundsätze zur Aufstellung von ABK im Freistaat Thüringen mitgeteilt. Darin wird unter anderem ein Demografiecheck für Gemeinden ≤ 500 EW empfohlen. Ziel ist, zukünftige Investitionen in Bereichen, die derzeit noch über keine Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik verfügen, unter der Beachtung der demografischen Entwicklung in eine sinnvolle Rang- und Reihenfolge einzuordnen und im Ergebnis der Umsetzung letztendlich Abwassergebühren zu minimieren. Weiterhin ist zur Entscheidungsfindung für die technische Lösung die Erarbeitung eines Kostenvergleichs zwischen verschiedenen Varianten der Abwasserbeseitigung erforderlich, um darzulegen, dass eine wirtschaftliche abwassertechnische Lösung gewählt wurde. Für Orte/Ortsteile mit ≤ 50 Einwohnern ist ein Kostenvergleich grundsätzlich nicht erforderlich. Für diese Größen kann aufgrund vorliegender exemplarischer Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen davon ausgegangen werden, dass grundstücksbezogene Kleinkläranlagen (KKA) in der Regel die wirtschaftlichere Variante der Abwasserentsorgung darstellen. Dies bedeutet keineswegs, dass das Land KKA in diesen Bereichen vorschreiben würde. Bei der Ausweisung von KKA als wirtschaftlichste Lösung wird hier lediglich auf den Vergleich mit anderen Varianten verzichtet. Die kommunalen Aufgabenträger werden gebeten, für die Aufstellung der ABK frühzeitig die Abstimmung (§ 58 a Abs. 1 bis 3 ThürWG) mit den jeweils zuständigen unteren Wasserbehörden und der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) zu führen, um förder- und wasserrechtliche Vorgaben von den Behörden prüfen zu lassen. Das Thüringer Wassergesetz enthält keinen Genehmigungstatbestand für das ABK. Diesen werden daher lediglich die Stellungnahmen der Behörden beigefügt. Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage 1829 für die Landesregierung wie folgt: 3 Drucksache 6/3519Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 1.: Für Kleingeschwenda und Munschwitz liegt das überarbeitete ABK 2013 des ZWA vor. Für beide Ortslagen wurden zwei Varianten zur Abwasserbehandlung betrachtet. Aufgrund des erwarteten weiteren Bevölkerungsrückgangs ist die Schmutzwasserbehandlung über KKA nach dem Stand der Technik als jeweilige Vorzugslösung ausgewiesen. Zu 2.: Den kommunalen Aufgabenträgern steht bei der Planung ihrer Entwässerungsanlagen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung ein weites Gestaltungsermessen zu. Dass der Zweckverband bei seiner Variantenentscheidung das ihm zustehende Ermessen überschritten hätte, ist nicht festzustellen. Die Übereinstimmung der ABK mit den Vorgaben des § 58 a ThürWG werden von den unteren Wasserbehörden und der TLUG überprüft. Wesentlicher Inhalt der ABK sind erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bis zum Jahre 2021. Die Einbeziehung weiterer Behörden (Landwirtschafts- und Gesundheitsämter, Straßenbaulastträger et cetera ) in die Abstimmungen zur Erhöhung der Planungssicherheit ist den kommunalen Aufgabenträgern vorbehalten . Zu 3.: Folgende Investitionen wurden laut Aussage des ZWA von diesen getätigt: Ortsteil Jahr Maßnahme Baukosten in Euro Kleingeschwenda 2007 Erneuerung der Kanalisation im Mischsystem im Zuge des grundhaften Straßenausbaus im Bereich der kommunalen Ortsstraßen (1. Bauabschnitt) 98.696,72 Munschwitz 2001 Erneuerung der Kanalisation im Rahmen der Dorferneuerung im Bereich Spielplatz/Teich im Mischsystem 10.890,39 2004 Erneuerung der Kanalisation im Mischsystem im Zuge des grundhaften Straßenausbaus im Bereich des Dorfplatzes /Spielplatzes 3.555,03 Eine Förderung der Baumaßnahmen durch den Freistaat Thüringen erfolgte nicht. Zu 4.: Hierzu informierte der ZWA wie folgt: 2005 bis 2007 sollte im Zusammenhang mit der Dorferneuerung die Ortskanalisation saniert werden. Entsprechend einer Vorplanung aus dem Jahr 2000 sollte perspektivisch 300 Meter unterhalb des Ortes eine unbelüftete Teichkläranlage (nicht der untere Dorfteich) errichtet werden. Diese war damals für 2014 vorgesehen. Als Übergangslösung gab es Bestrebungen, den unteren Dorfteich als Schönungsteich für den Weiterbetrieb der Grundstückskläranlagen zu nutzen. Dieser wurde deshalb für 34.000 Euro vom ZWA erworben. Eine Förderung des Grundstückserwerbs durch das Land erfolgte nicht. Zu 5.: Gegen die Errichtung einer verbandseigenen Gruppencontainerkläranlage sprechen nach Aussage des ZWA die Kostenvergleichsrechnung und der Demografiecheck. Für den Bau einer zentralen Kläranlage, wie der oben genannten Gruppencontainerkläranlage, seien darüber hinaus die Sanierung der bisher unsanierten Kanalabschnitte sowie der Bau der Zuleitung zur Kläranlage erforderlich. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3519 Zu 6.: Hierzu teilte der ZWA folgende Angaben mit: Maßnahme Jahr Gebühr Einleitung des Schmutzwassers über das öffentliche Kanalnetz in eine zentrale Kläranlage (Volleinleiter) ab 2017 1,88 Euro/Kubikmeter Einleitung des Schmutzwassers in die Entwässerungsanlage mit Vorklärung /Vorbehandlung auf dem Grundstück (Teileinleiter) ab 2017 1,51 Euro/Kubikmeter Einleitung des Schmutzwassers in die Entwässerungsanlage mit vollbiologischer Vorklärung auf dem Grundstück (Teileinleiter) ab 2017 0,94 Euro/Kubikmeter Einleitung des Niederschlagswassers in die Entwässerungsanlage (gewichtete Grundstücksfläche) ab 2017 0,34 Euro/Kubikmeter Beseitigungsgebühren (abgefahrene Menge in Kubikmeter) Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen ab 2017 37,34 Euro/Kubikmeter Fäkalwasser aus abflusslosen Gruben ab 2017 24,84 Euro/Kubikmeter Die Kleineinleiterabwasserabgabe des ZWA bleibt unverändert. Der Abgabesatz beträgt pro Kubikmeter- Schmutzwasser 0,64 Euro (nur zu zahlen von Direkteinleitern). Zu 7.: Gemäß § 6 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des ZWA beträgt der Beitragssatz 2,38 Euro/ Quadratmeter gewichtete Grundstücksfläche. Zu 8.: In Kleingeschwenda wurden 21 Sanierungsanordnungen des ZWA gegenüber den Grundstückseigentümern erlassen. Es liegen 18 Widersprüche vor. In Munschwitz wurden 15 Sanierungsanordnungen des ZWA gegenüber den Grundstückseigentümern erlassen . Es liegen 15 Widersprüche vor. Nach Aussage des ZWA wird in den nächsten Tagen die schriftliche Entgegnung zu den einzelnen Widersprüchen erfolgen. Soweit den Widersprüchen nicht stattgegeben wird und die Bürger diese aufrechterhalten , werden die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids an die Rechtsaufsichtbehörde des Landratsamtes in Saalfeld übergeben. Siegesmund Ministerin Abwassertechnische Zielplanung in den Ortslagen Kleingeschwenda und Mun-schwitz (Stadt Leutenberg) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: