11.03.2015 Drucksache 6/352Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. März 2015 Überörtliche Prüfung der Stadt Eisenberg durch den Thüringer Rechnungshof Die Kleine Anfrage 119 vom 20. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut einem Artikel in der Ostthüringer Zeitung im Lokalteil Eisenberg vom 14. Januar 2015 fand durch den Thüringer Rechnungshof eine überörtliche Prüfung der Stadt Eisenberg in den Bereichen Bau, Umwelt und Technik in den Haushaltsjahren 2008 bis 2012 statt. Dieser Bericht des Thüringer Rechnungshofs vom 11. November 2014 habe zu einer Strafanzeige der Fraktion der BdS/FDP gegen den Eisenberger Bürger meister, Mitglied der SPD, geführt, die am Tag vor der Veröffentlichung des Zeitungsberichts nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Jena noch nicht dort vorlag. Der Präsident des Thüringer Rechnungshofs wird damit zitiert, dass der Prüfbericht möglicherweise erneut Straftaten enthalte. Ich frage die Landesregierung: 1. Seit wann ist der Landesregierung der Prüfbericht bekannt? 2. Welche Stellung bezieht die Landesregierung zu den Prüfergebnissen? 3. Werden aus Sicht der Landesregierung durch den Prüfbericht Straftatbestände offenbart? 4. Welche Konsequenzen drohen der Stadt Eisenberg und dem Bürgermeister, wenn Fördermittel des Freistaats Thüringen bei Baumaßnahmen in unzulässiger Weise eingesetzt wurden? 5. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Landesregierung im geprüften Zeitraum Fördermittel bei Baumaßnahmen in unzulässiger Weise eingesetzt? 6. Haftet der Bürgermeister persönlich für finanzielle Schäden, die durch unzulässigen Einsatz von Förder mitteln möglicherweise der Stadt Eisenberg und dem Freistaat Thüringen entstanden sind bzw. entstehen, und ist in diesem Zusammenhang von Belang, dass der Stadtrat den Bürgermeister für die jeweiligen Haushaltsjahre nicht entlastet hat? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Voigt (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/352 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs wurde dem Landrat des SaaleHolzlandKreises mit Schrei ben vom 11. November 2014, zugegangen am 17. November 2014, bekannt gegeben. Zu 2.: Eine abschließende Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist derzeit noch nicht mög lich. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist in der Angelegenheit in Kontakt mit dem Thüringer Rechnungshof, der Staatsanwaltschaft Gera, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera und der Stadt Eisenberg. Der Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs wurde der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft unter dem 17. November 2014 übersandt. Er wird derzeit zusammen mit einer Anzeige der Fraktion Bund der Selbst ständigen/FDP im Eisenberger Stadtrat gegen den Bürgermeister der Stadt Eisenberg und gegen unbe kannt von der Staatsanwaltschaft Gera auf seine strafrechtliche Relevanz geprüft. Die Prüfungshandlungen bzw. Ermittlungen dauern noch an, weshalb die Landesregierung hierzu noch keine Stellung beziehen kann. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Grundsätzlich gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung von Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Zuwen dungsbescheiden sowie die Rückforderung von gewährten Zuwendungen die Verwaltungsvorschriften, der § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung und die §§ 48, 49 und 49 a des Thüringer Verwaltungsverfah rensgesetzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 5.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 6.: Grundsätzlich haben nach § 48 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte, die vorsätz lich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für kommunale Wahl beamte. Ob eine Verweigerung der nach § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung durch den Gemein derat zu beschließenden Entlastung des Bürgermeisters Auswirkungen auf eine etwaige Schadenersatz pflicht hat, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister