02.03.2017 Drucksache 6/3529Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. März 2017 Gebietsreform: Landesregierung empfiehlt Landkreisen Abschluss von Verträgen Die Kleine Anfrage 1700 vom 24. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der 66. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 10. November 2016 führte der Minister für Inneres und Kommunales im Rahmen der Regierungserklärung zur geplanten Gebietsreform unter anderem aus, dass die Rechtsnachfolge der noch aufzulösenden Landkreise durch ein entsprechendes Gesetz geregelt werde. Zudem führte er aus, dass die Neugliederung der Landkreise durch Gesetz entweder zum 1. Januar 2018 oder zum 1. Juli 2018 erfolgen werde. In diesem Zusammenhang empfahl der Minister den jetzigen Landkreisen, bereits vorab Verträge zu schließen, um den Übergang zur neuen Struktur gemeinsam zu gestalten und sich über wichtige Fragen zu verständigen. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Sach- und Rechtsgrundlage sollen die Landkreise zum gegenwärtigen Zeitpunkt untereinander Verträge schließen, um sicherzustellen, dass bereits jetzt getroffene Vereinbarungen auch für die Zeit nach dem Erlass eines Gesetzes zur Neugliederung von Landkreisen noch Bestand haben? 2. Welche wichtigen Fragen sollten nach Auffassung der Landesregierung die Landkreise bereits jetzt untereinander verbindlich regeln? 3. Welche konkreten Landkreise sollten nach Ansicht der Landesregierung bereits jetzt mit- beziehungsweise untereinander Verträge schließen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 28. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit der Regierungserklärung zur Kreisgebietsreform in der 66. Plenarsitzung am 10. November 2016 wurde durch die Landesregierung, vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales, dargelegt, welche Regelungen der für das II. Quartal 2017 angekündigte Gesetzentwurf der Landesregierung für die Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte enthalten wird. Zu diesen Regelungen wird auch eine Regelung zur Rechtsnachfolge der aufgelösten Landkreise gehören. In diesem Zusammenhang wurde empfohlen , dass die Landkreise bereits vorab Verträge schließen, um den Übergang zur neuen Struktur gemeinsam zu gestalten und sich über wichtige Fragen zu verständigen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3529 Die Empfehlung bezieht sich also nicht auf den Zeitpunkt der Regierungserklärung, sondern auf den Zeitpunkt , in dem der Gesetzentwurf der Landesregierung vorliegt. Der Gesetzentwurf kann dann Ausgangspunkt für die genannten Verträge sein, die von den Landkreisen unter der Bedingung geschlossen werden können, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entscheidung trifft. Hierfür ist neben dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der Landkreise (Artikel 91 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 86 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung) keine besondere Rechtsgrundlage erforderlich. Zu 2. und 3.: Die Fragen gehen wie die Frage 1 davon aus, dass die genannten Verträge bereits jetzt geschlossen werden sollen. Deshalb ist zunächst auf die Antwort zu Frage 1 zu verweisen. Mit den Verträgen können zum Beispiel Einzelheiten zum Personalübergang gemäß § 14 Abs. 4 des Thüringer Beamtengesetzes oder zum weiteren Betrieb von Einrichtungen der Landkreise geregelt werden. Diese Möglichkeiten stehen grundsätzlich allen Landkreisen offen. Dr. Poppenhäger Minister Gebietsreform: Landesregierung empfiehlt Landkreisen Abschluss von Verträgen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: