02.03.2017 Drucksache 6/3532Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. März 2017 Bereitschaftspolizei in Thüringen Die Kleine Anfrage 1779 vom 4. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach meiner Kenntnis stehen der Bereitschaftspolizei als Großverband der Landespolizeien bundesweit insgesamt rund 16.000 Polizisten zur Verfügung. Die Hauptaufgabe der Bereitschaftspolizei besteht in der Unterstützung bei Großlagen sowie der Wahrnehmung von Schwerpunktaufgaben (zum Beispiel Unfallschwerpunkte und der Kriminalitätsbekämpfung). Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Rechtsvorschriften bestimmt sich die Errichtung und Vorhaltung einer Bereitschaftspolizei in Thüringen und welche Mindestgröße beziehungsweise Personalstärke ist für den Freistaat vorgeschrieben ? 2. Wie setzt sich gegenwärtig die Personal-Sollstärke der Thüringer Bereitschaftspolizei zusammen (bitte aufschlüsseln nach mittlerem, gehobenem und höherem Dienst)? 3. Wie setzt sich gegenwärtig die Personal-Iststärke der Thüringer Bereitschaftspolizei zusammen (bitte aufschlüsseln nach mittlerem, gehobenem und höherem Dienst) und worin bestehen die Hauptursachen und -gründe für gegebenenfalls bestehende Abweichungen gegenüber der Personal-Sollstärke? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 28. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Einrichtung und die Vorhaltung der Bereitschaftspolizeien der Bundesländer sind auf ein Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern vom 27. Oktober 1950 über die Einrichtung von Länderbereitschaftspolizeien zurückzuführen. Das Verwaltungsabkommen wurde mittlerweile mehrfach geändert und den Gegebenheiten angepasst. Mit der BRAS (Bestimmungen, Richtlinien, Anweisungen und Sammlungen von Katalogen und Nachschlagewerken ) 140.1 (VS-NfD) erfolgte die Neugestaltung eines Organisations- und Gliederungsplanes für die Bereitschaftspolizeien der Länder (ODP). Darüber hinaus wurden darin eine Ausstattungsnachweisung - Bund - sowie ein Musterverwaltungsabkommen bekannt gegeben und die einzelnen Abkommen zwischen den K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3532 Bundesländern und der Bundesrepublik Deutschland abgebildet. Die Abkommen regeln dabei insbesondere die Organisation, Stärke und Gliederung der Bereitschaftspolizeien der Länder. Vorrangige Aufgaben der Bereitschaftspolizei sind • die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass, einschließlich der Gefahrenlagen nach Artikel 35 Abs. 3, Artikel 91 Abs. 2 und Artikel 115f Grundgesetz, • die Unterstützung anderer Länder bei der Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass, einschließlich der Gefahrenlagen nach Artikel 35 Abs. 3 und Artikel 91 Abs. 2 Grundgesetz und • die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes. Das 1997 vom Thüringer Innenminister und dem Bundesminister des Inneren unterzeichnete "Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Thüringen " definiert, dass in der Bereitschaftspolizei Thüringen • eine Führungsgruppe Bereitschaftspolizei, • drei Hundertschaften (je Hundertschaft eine Führungsgruppe und drei Züge) und • eine Technische Einsatzeinheit (TEE) mit einer Sollstärke von 480 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vorzuhalten ist. Darüber hinaus hat der Freistaat Thüringen festgelegt, dass der Bereitschaftspolizei Thüringen - als organisatorisch selbstständiger Einheit - über die Aufgaben, die sich aus der BRAS 140.1 (VS-NfD) und dem Verwaltungsabkommen ergeben, weitere Aufgaben angegliedert werden sollen. Die strukturell vorhandenen Einrichtungen zur Wahrnehmung dieser Querschnitts- und Serviceaufgaben bei der Bereitschaftspolizei Thüringen sind dabei insbesondere • die Zentralen Werkstätten, • der Polizeiärztliche Dienst, • die Polizeihubschrauberstaffel und • das Polizeimusikkorps Thüringen. Diese Einrichtungen sind nicht Bestandteile des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bund und dem Freistaat Thüringen. Der für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendige Personalbedarf erhöht folglich aber die Personalstärke der Bereitschaftspolizei Thüringen über die durch das Verwaltungsabkommen festgelegten personellen Mindestanforderungen. Im Landesrecht definiert sich die Bereitschaftspolizei Thüringen über § 6 des Thüringer Gesetzes über die Organisation der Polizei (ThürPOG). Zu 2.: Der Organisations- und Dienstpostenplan der Bereitschaftspolizei Thüringen weist zum Stichtag 31. Dezember 2016 einen Personalbedarf von 632 Dienstposten aus. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Anzahl der Dienstposten im/für Polizeivollzugsdienst Verwaltungsdienst Tarifbeschäftigte mittlerer Dienst 409 15 98gehobener Dienst 98 5 höherer Dienst 2 5 3 Drucksache 6/3532Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 3.: Die Bereitschaftspolizei Thüringen weist zum Stichtag 31. Dezember 2016 eine Personal-Ist-Stärke von insgesamt 580 Bediensteten auf und setzt sich wie folgt zusammen: Anzahl der Dienstposten im/für Polizeivollzugsdienst Verwaltungsdienst Tarifbeschäftigte mittlerer Dienst 371 12 96gehobener Dienst 90 5 höherer Dienst 2 4 Personalabgänge im Bereich der Thüringer Polizei, die während des laufenden Jahres entstehen, werden regelmäßig einmal im Jahr durch Absolventen nach Beendigung von Ausbildung oder Studium kompensiert. Darüber hinaus entscheidet der Dienstherr über die Besetzung von Dienstposten im Rahmen von Versetzungen in Abwägung personalwirtschaftlicher und -organisatorischer Gründe. In diesem Zusammenhang hat der Dienstherr ein weites Organisationsermessen. Dr. Poppenhäger Minister Bereitschaftspolizei in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: