12.03.2015 Drucksache 6/354Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. März 2015 Radwegmarkierung auf der B 85 in Saalfeld Die Kleine Anfrage 122 vom 28. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Zeitraum von 2010 bis 2012 fand eine umfassende Sanierung der Bundesstraße (B) 85, Kulmbacher Straße, in Saalfeld in Bahnhofsnähe statt. Dabei wurde direkt auf der Straße eine Radwegmarkierung aufgebracht , die einerseits die optische Einengung der Fahrbahn bewirkt, andererseits von Kraftfahrzeugen überfahren werden kann. Mitunter könnten dadurch auf der vielbefahrenen Bundesstraße Gefahrensituationen für die betroffenen Verkehrsteilnehmer entstehen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung grundsätzlich das Anbringen einer Radwegmarkierung auf Bundesstraßen in Thüringen? 2. Warum wurde die Radwegmarkierung auf der B 85 aufgebracht? 3. Warum wurde nicht ein verbreiterter Bürgersteig als kombinierter Rad- und Fußweg auf der 7,30 Meter breiten Straße gebaut? 4. Gab es nach der umfassenden Sanierung und dem Anbringen der Radwegmarkierung in diesem Bereich der B 85 Unfälle (wenn ja, bitte die Zahl und den Zeitraum angeben)? 5. Wurden in den vergangenen Jahren und werden zukünftig weitere Radwegmarkierungen dieser Art auf Bundesstraßen in Thüringen aufgebracht? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 10. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Fahrbahnmarkierungen für den Radverkehr (Schutzstreifen und Radfahrstreifen) zählen wie bauliche Radwege oder Rad-/Gehwege zu den Radverkehrsanlagen und werden je nach dem Grad der potenziellen Gefährdung der Radfahrer und den baulichen Gegebenheiten der Straße zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch die Entflechtung der Verkehrsarten eingesetzt. Für Planungen von Radverkehrsanlagen gilt das technische Regelwerk "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen - Ausgabe 2010" (ERA) als Stand der Technik. In die ERA sind Erkenntnisse der Unfallforschung eingeflossen . Demnach hat sich innerorts die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn bewährt. Schutz- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/354 streifen und Radfahrstreifen haben gegenüber abgesetzten Radverkehrsführungen in der Seitenlage den Vorteil, dass der Radfahrer immer im Blickfeld der Kraftfahrer ist. In Abhängigkeit von der Verkehrsstärke, der Geschwindigkeit sowie weiteren Faktoren trägt die Anordnung von Schutzstreifen oder Radfahrstreifen dazu bei, den Radfahrer zu schützen. Während der Schutzstreifen bei der Begegnung von Schwerverkehr in der Regel vom Kraftfahrzeug mitgenutzt werden muss, steht der Radfahrstreifen ausschließlich dem Radverkehr zur Verfügung und verlangt folglich breitere Straßen. Die Auswahl der Führungsform des Radverkehrs ist eine Einzelfallentscheidung. Der Straßenbaulastträger richtet sich bei der Planung nach dem Stand der Technik, wobei die ERA hierzu detaillierte Abwägungshilfen gibt. Die jeweils zuständigen Verkehrsbehörden ordnen die Markierungen an, wenn sachgerecht abgewogen worden ist. Aus der Sicht der Landesregierung haben sich Schutzstreifen und Radfahrstreifen grundsätzlich bewährt. Zu 2.: Unter den gegebenen örtlichen Bedingungen sichert die am 27. September 2013 vorgenommene Markierung eines einseitigen Schutzstreifens in Regelbreite den stadteinwärts fahrenden Radverkehr. Der vorhandene bzw. herstellbare öffentliche Verkehrsraum wird maßgeblich durch die beidseitige Bebauung bzw. die Gebäude und die gegenüberliegende Gewässerböschung bestimmt. Es wurde folgender Regelquerschnitt hergestellt: - 3 Meter Gehweg auf der westlichen Straßenseite, beschildert mit Bild 239, Sonderweg Fußgänger, stadtauswärts kombiniert mit Bild 1022-10, Radfahrer frei, - 7,3 Meter Fahrbahn; davon wurde auf der östlichen Straßenseite ein 1,5 Meter breiter Schutzstreifen markiert, - 1,5 Meter Gehweg auf der östlichen Straßenseite. Die Querschnittsaufteilung ermöglicht Begegnungen zwischen LKW und PKW, ohne auf den Schutzstreifen ausweichen zu müssen. Der Radverkehr darf stadtauswärts den Gehweg benutzen. In der Gegenrichtung wird der Radverkehr über den Schutzstreifen geführt. Es ist nicht bekannt, dass aus dieser Verkehrsführung Verkehrsbehinderungen resultieren. Zu 3.: Kombinierte bzw. gemeinsame Rad-/Gehwege sollen wegen des hohen Konfliktpotenzials zwischen dem Rad- und Fußverkehr nur im Ausnahmefall hergestellt werden. Die vom Radfahrer geforderte Rücksichtnahme durch Anpassung der Geschwindigkeit an den Fußverkehr, macht die Nutzung für Radfahrer unattraktiv. Zudem sind aus Sicht der Verkehrssicherheit Einmündungen und Ausfahrten auf nicht richtungsgebundenen Radwegen bzw. kombinierten Rad-/Gehwegen kritisch zu bewerten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung hat die Verkehrsbehörde deshalb selbst für die Fahrtrichtung stadtauswärts keine Benutzungspflicht angeordnet. Demzufolge war auch die Ausweisung eines kombinierten Rad-/Gehweges mit der Zulassung von Radverkehr in beiden Fahrtrichtungen nicht genehmigungsfähig. Zu 4.: In der Zeit vom 27. September 2013 bis 31. Dezember 2013 ereignete sich im Bereich der Kulmbacher Straße vom Bahnhof bis zur Südstadtbrücke ein Auffahrunfall (PKW/PKW). Vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 wurden der Polizei im genannten Bereich fünf Verkehrsunfälle bekannt. Dabei handelte es sich um: - zwei Auffahrunfälle (PKW/PKW), - ein Abbiegeunfall (PKW/PKW), - ein Vorfahrtunfall (PKW/PKW), - ein Überschreitenunfall (PKW/Fußgänger). Keiner der beschriebenen Verkehrsunfälle steht im Zusammenhang mit der Radwegmarkierung. Zu 5.: Ja, denn die Fahrbahnmarkierungen entsprechen dem Stand der Technik und sind gemäß der Straßenverkehrsordnung und der zu ihr erlassenen Verwaltungsvorschrift zulässig. Keller Ministerin