07.03.2017 Drucksache 6/3546Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. März 2017 Anwendbarkeit der Saatgutaufzeichnungsverordnung auf das Erntegut Die Kleine Anfrage 1822 vom 16. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: In einer mir vorliegenden Antwort des damaligen Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 22. Mai 2014 auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde und in einem Artikel "Vom Korn zum Saatgut" aus der Unabhängigen Bauernstimme (Ausgabe 06/2016) werden Ausführungen zur Anwendbarkeit der Saatgutaufzeichnungsverordnung auf das Erntegut, das die Landwirte im eigenen Betrieb nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes als Vermehrungsmaterial verwenden dürfen, gemacht. Zudem wird in § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) der Anwendungsbereich der Saatgutverordnung wie folgt definiert: "Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten." Ich frage die Landesregierung: 1. Kann Erntegut, das die Landwirte im eigenen Betrieb nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes (SortSchG) als Vermehrungsmaterial verwenden, Saatgut im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes sein? 2. Werden von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschließlich Erntegut für den Nachbau der Landwirte nach § 10a SortSchG aufbereiten, kontrolliert und wenn ja, zu welchem Zweck werden die Aufzeichnungen benötigt? 3. Besteht, abgesehen von den Bestrebungen der Saatgut-Treuhandverwaltungs-GmbH Bonn, dass Sortennamen durch die Aufbereiter von Erntegut, welches die Landwirte im eigenen Betrieb nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes als Vermehrungsmaterial verwenden, aufgezeichnet werden, ein öffentliches Interesse an solchen Aufzeichnungen und wenn ja, worin besteht es? 4. Werden von der zuständigen Behörde Bußgelder angedroht oder verhängt, wenn bei der Aufbereitung von Erntegut, das die Landwirte im eigenen Betrieb nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes als Vermehrungsmaterial verwenden, Sortennamen nicht aufgezeichnet werden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3546 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 6. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Anwendungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) erstreckt sich entsprechend § 1 SaatG auf Saatgut und Vermehrungsmaterial aller im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten. Nach § 2 Abs. 1 SaatG sind unter anderen - Saatgut: a) Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen, b) Pflanzgut von Kartoffeln, c) Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen; - Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile a) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen, b) von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse. Demnach kann Erntegut, das als Saatgut oder Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwendet wird, Saatgut beziehungsweise Vermehrungsmaterial im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes sein. Zu 2.: Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen (§ 27 Abs.1 Nr. 2, Abs.3 SaatG in Verbindung mit § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung [SaatAufzV]). Aufbereiter von Saatgut sind daher gesetzlich zur Aufzeichnung der genannten Informationen verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn das aufbereitete Saatgut als Nachbausaatgut im Betrieb des Landwirtes verwendet wird. Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht kann von der zuständigen Behörde im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert und bei Nichteinhaltung geahndet werden. Die Aufzeichnungen dienen der zuständigen Überwachungsbehörde zur Kontrolle der oben genannten gesetzlichen Verpflichtungen der Aufbereiter. In Thüringen wurden bisher keine diesbezüglichen Kontrollen durchgeführt. Zu 3.: Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung des Sortenschutzgesetzes, des Saagutverkehrsgesetzes und der Saatgutaufzeichnungsverordnung, da durch diese rechtlichen Regelungen Züchter, Saatgutproduzenten sowie -konsumenten gleichermaßen geschützt werden sollen. Aufzeichnungen, die im Rahmen der Überwachung zu diesen Gesetzen von den zuständigen Stellen erhoben werden, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Zu 4.: Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken für andere bearbeitet, muss über alle Ein- und Ausgänge von Saatgut sowie über die Sortenbezeichnung Aufzeichnungen führen (§ 27 Abs.1 Nr. 2, Abs.3 SaatG in Verbindung mit § 1 SaatAufzV; vergleiche Antwort zu Frage 2). Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für jegliche Aufbereitung von Saatgut. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Saatgut anschließend in den Verkehr gebracht oder als Nachbausaatgut im Betrieb des Landwirtes verwendet wird. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 SaatG handelt derjenige ordnungswidrig, der der Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt . Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden (§ 60 Abs. 2 SaatG). Keller Ministerin Anwendbarkeit der Saatgutaufzeichnungsverordnung auf das Erntegut Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: