10.03.2017 Drucksache 6/3568Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. März 2017 Verankerung der staatlich anerkannten Schulen in der Landesschülervertretung Thüringen Die Kleine Anfrage 1889 vom 2. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Zu Beginn des Jahres konstituierte sich die Landesschülervertretung neu. Dabei wurde Anstoß an einer Formulierung in der Thüringer Mitwirkungsverordnung genommen. Schülerinnen und Schüler von staatlich anerkannten Schulen/Schulen in freier Trägerschaft sollen demnach nicht in der Landesschülervertretung verankert sein, da diese die Vertretung aller staatlichen Schulen ist. Auch im Thüringer Gesetz über Schu len in freier Trägerschaft ist keine Möglichkeit der Mitwirkung für Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Die Landesschülervertretung, mit Sitz im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, befasst sich je doch mit jeglichen Angelegenheiten bezüglich des Schulalltags von Thüringer Schülerinnen und Schülern. Beschlüsse, die im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gefasst werden und somit The menfeld der Landesschülervertretung sind, treffen zum überwiegenden Teil auch die staatlich anerkannten Schulen/Schulen in freier Trägerschaft. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum ist die Landesschülervertretung ausschließlich den Schülerinnen und Schülern von staatlichen Schulen vorbehalten? 2. Warum können Schülerinnen und Schüler der staatlich anerkannten Schulen/Schulen in freier Träger schaft nicht mitreden, mitbestimmen und mitwählen? 3. Trifft es zu, dass sich für die Neufassung der Thüringer Mitwirkungsverordnung, die im Jahr 2017 ge schrieben wird, ein Arbeitskreis zusammenfinden soll? Wenn ja, wer ist daran beteiligt und warum wur den/werden die Mitwirkungsgremien (Landeselternvertretung, Landesschülervertretung et cetera) nicht geladen, die letztendlich von der Neufassung betroffen sind? 4. Zu welchem Zeitpunkt sollen die Mitwirkungsgremien einbezogen werden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischer (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3568 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die Formen der Schülermitwirkung an staatlichen Schulen sind in § 28 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) und der Thüringer Mitwirkungsverordnung (ThürMitwVO) geregelt. Die Regelungen zur Landesschülerver tretung finden sich in § 3 ThürMitwVO. Diese Regelungen verpflichten ausschließlich die staatlichen Schu len und die Schulaufsichtsbehörden. Die Regelungen zur Schülermitwirkung an freien Schulen finden sich in § 7 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG). Danach hat der Schulträger Formen der Mit wirkung von Schülern und Eltern in angemessener Weise zu gewährleisten. Allerdings obliegt die Ausge staltung der Beteiligung den freien Trägern. Dies ist Ausfluss ihrer verfassungsrechtlich verankerten Gestal tungsfreiheit aus Artikel 26 der Verfassung des Freistaats Thüringen und Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes. Zu 3.: Nein, dies trifft nicht zu. Eine Änderung oder Neufassung der Mitwirkungsverordnung ist derzeit nicht be absichtigt. Zu 4.: Eine Beteiligung der von einer Gesetzes- oder Verordnungsänderung betroffenen Gremien findet grund sätzlich spätestens im Rahmen der Anhörung statt. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Verankerung der staatlich anerkannten Schulen in der Landesschülervertretung Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: