15.03.2017 Drucksache 6/3613Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. April 2017 Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung (Gesetzentwurf der Landesregierung , Drucksache 6/3177) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1901 vom 8. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets be reits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten an welche Adressaten gerichtet enthält die Regelung (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo ist in welchem Umfang für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3613 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Wie in der Begründung zum Gesetzentwurf dargestellt, ist aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Euro päischen Union vom 16. Oktober 2014 (Az. C100/13) eine Änderung der bauproduktenrechtlichen Rege lungen erforderlich. Zu 2.: Nein; die Umsetzung von Europarecht kann nicht befristet werden. Zu 3.: Nein Zu 4.: In keiner Zu 5.: Keine Zu 6. und 7.: Die Verpflichtung aus dem in der Antwort zu Frage 1 genannten Urteil gilt für alle Länder. Der Gesetzent wurf entspricht der von der Bauministerkonferenz beschlossenen Änderung der Musterbauordnung, die in allen Ländern derzeit inhaltsgleich umgesetzt wird. Zu 8.: Da die vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung von Europarecht erforderlich sind, ist eine Prüfung ent behrlich. Zu 9.: Da sich die Rechtsänderungen auf eine 1:1-Umsetzung von Vorgaben des Europarechts beschränken, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse entbehrlich. Zu 10.: Keine Zu 11.: Keine Zu 12.: Aus § 57 Abs. 2 ThürBO ergibt sich, dass für den Vollzug der Thüringer Bauordnung die unteren Bauauf sichtsbehörden zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für - vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen (§ 16 a Abs. 2 des Gesetzentwurfs), - Zustimmungen im Einzelfall (§ 20 des Gesetzentwurfs), - Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen (§ 24 des Gesetzentwurfs) und - Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (§ 87 a des Gesetzentwurfs). Zu 13.: Keine Zu 14.: An keiner Stelle Zu 15.: Keine Keller Ministerin Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung (Gesetzentwurf der Lan-desregierung, Drucksache 6/3177) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. und 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: