16.03.2017 Drucksache 6/3637Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 7. April 2017 Gerichtsvollzieherwesen in Thüringen - nachgefragt Die Kleine Anfrage 1844 vom 20. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Anlässlich der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1495 (vergleiche Drucksache 6/3067) haben sich Nachfragen ergeben. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich der Beförderungspraxis bei Gerichtsvollziehern in anderen Bundesländern vor? 2. Welche Kriterien sind für die Beförderungsauswahl in Thüringen entscheidend? 3. Welche Voraussetzungen müssen für eine Beförderung vom Gerichtsvollzieher zum Obergerichtsvollzieher gegeben sein? 4. Bis zu welchem Lebensalter ist eine Beförderung vom Gerichtsvollzieher zum Obergerichtsvollzieher möglich? 5. Waren für die Beförderungen Bewerbungen erforderlich oder hat die Verwaltung eigenständig die Beförderungslisten unter Beachtung aller beförderungsreifen Beamten erstellt? Worauf gründet sich die Praxis? Gegebenenfalls: Wie viele Bewerbungen gab es jeweils (bitte nach Jahren ab dem Jahr 2000 auflisten)? 6. Gab es Klagen gegen Beförderungsentscheidungen (bitte ab dem Jahr 2000 nach Jahren auflisten)? 7. Wie viele Dienstposten für Gerichtsvollzieher mit welcher Dienstpostenbewertung gibt es? 8. Warum wurden in den vergangenen Jahren keine Beförderungen vorgenommen, obwohl im Jahr 2015 noch 16 Planstellen A 9 für Beförderungen zur Verfügung standen? 9. Wie begründet die Landesregierung die Streichung von Beförderungsmöglichkeiten beziehungsweise die Umwandlung von Planstellen, wie zum Beispiel im Haushaltsplan 2016, in dem drei Planstellen A 9 für die Beförderung vom Gerichtsvollzieher zum Obergerichtsvollzieher in Planstellen A 10 gehobener Dienst Justizverwaltung umgewandelt und damit die Beförderungsmöglichkeiten für Gerichtsvollzieher zu Obergerichtsvollzieher gestrichen wurden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3637 10. Sind in Thüringen ebensolche Aufstiegsmöglichkeiten vorgesehen wie in anderen Bundesländern, wo Hauptgerichtsvollzieher in Besoldungsgruppe A 10 eingestuft sind, bei entsprechender Eignung und Qualifizierung auch Ämter der Besoldungsgruppe A 11 und höher möglich sind? Wie begründet die Landesregierung ihre Aussage? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 15. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zur Beförderungspraxis in anderen Bundesländern liegen keine Erkenntnisse vor. Zu 2.: Es gelten die Grundsätze des Artikel 33 Abs. 2 GG, wonach entsprechend der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bediensteten die Auswahlentscheidung für Beförderungen getroffen wird. Zu 3.: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Darüber hinausgehend müssen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 ThürLaufbG vorliegen. Zu 4.: Die Beförderungsmöglichkeit vom GV zum OGV ist nicht durch ein bestimmtes Lebensalter beschränkt. Zu 5.: Den Beförderungen sind Ausschreibungen mit der Aufforderung zur Bewerbung vorausgegangen. Die Anzahl der Bewerbungen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Beförderungsjahr Anzahl Bewerber 2006 26 2010 44 2011 38 2012 46 2014 52 2015 37 2016 45 Weitergehende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 6.: Klagen gegen Beförderungsentscheidungen wurden nicht erhoben. Zu 7.: Der Stellenplan im Landeshaushaltsplan 2016/2017 weist 126 Planstellen für Gerichtsvollzieher aus. Dabei sind 84 Planstellen in Besoldungsgruppe A 8, 32 Planstellen in Besoldungsgruppe A 9 und zehn Planstellen in Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage ausgebracht. Zu 8.: In den vergangenen Jahren wurden Beförderungen nach A 9 vorgenommen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 1495 verwiesen. Weitere neun Beförderungen nach A 9 wurden am 1. Februar 2017 vollzogen. Zu 9.: In den vergangenen Jahren waren die Stellenpläne der Gerichtsvollzieher an die seit 1. August 2014 neu geltenden Obergrenzen des § 23 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) anzupassen. Die Umwandlung im Jahr 2016 erfolgte zur Personalentwicklung, da hierdurch Beamten des mittleren Justizdienstes der Aufstieg in den gehobenen Justizdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ermöglicht wurde. 3 Drucksache 6/3637Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Beim Gerichtsvollzieherdienst handelt es sich um ein besonderes Fachgebiet des mittleren Justizdienstes. Die Ämter des mittleren Justizdienstes erstrecken sich von den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 mit Amtszulage. Den Ämtern des Gerichtsvollziehers sind davon abweichend gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 des ThürBesG in der Besoldungsordnung A die Besoldungsgruppen A 8, A 9 sowie A 9 mit Amtszulage zugeordnet . Diesbezügliche Änderungen sind in Thüringen derzeit nicht vorgesehen. Lauinger Minister Gerichtsvollzieherwesen in Thüringen - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: