21.03.2017 Drucksache 6/3653Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. April 2017 Zustände/Gegebenheiten in der JSA Arnstadt - Teil II Die Kleine Anfrage 1893 vom 30. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Vor einiger Zeit erhielt die Fraktion der AfD schriftlich Informationen, angeblich von Mitarbeitern der JSA (Jugendstrafanstalt ) Arnstadt (Briefe/anonym). Darin werden unter anderem die nachfolgenden Punkte angesprochen . Dies seien aber "noch lange nicht alle Missstände", die "nach außen hin verschwiegen werden". Wörtlich heißt es: "Alles wird immer und immer wieder angesprochen. (...) aber es wird alles von der oberen Hierarchie übergangen und anders geregelt. Wie soll es weitergehen, wenn wir uns weiter wie bisher von den Gefangenen an der Nase herumführen lassen? Soll erst ein mit Drogen vollgepumpter Gefangener einen Beamten des Stations- und Werkdienstes zum Krüppel schlagen, bevor sich jemand richtig Gedanken macht? (...)" Ich frage die Landesregierung: 1. Haben Angehörige von Gefangenen, die kein gültiges Ausweisdokument bei sich führten, entgegen der Besuchsordnung trotzdem Zugang in die Jugendstrafanstalt erhalten? Wann genau ist was geschehen? 2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung dazu vor, dass "wegen Mordes verurteilte Gefangene im Küchenbereich eingesetzt werden" sollen? 3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung dazu vor, dass es "binnen zwei Jahren zwei Totalausfälle des Stromnetzes und einen Kommunikationsausfall aus und zur Anstalt gegeben" haben soll? 4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung dazu vor, dass "Kameras und ganze Bereiche der inneren Sicherung seit der Eröffnung der JSA im Jahr 2014 immer wieder tagelang ohne Funktion" gewesen sein sollen? 5. Sind "Aufzeichnungen von Überwachungskameras, mit deren Hilfe Vorfälle aufgeklärt werden könnten", "lediglich 24 Stunden abrufbar" und unterliegen "nur dem Zugriff von drei Bediensteten", die jedoch "häufig samstags und sonntags nicht im Dienst" sind? Können deshalb "Vorfälle an Freitagen oder Samstagen dann nicht mehr aufgeklärt werden"? 6. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung dazu vor, dass es keine "HD-Kameras im Außenbereich " geben soll und deshalb "Tatverdächtige in den meisten Fällen mangels Erkennbarkeit der Gesichter nicht zu überführen" seien? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3653 7. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung dazu vor, dass die "PNA's (Funkgeräte) immer wieder Fehlalarme auslösen" sollen? 8. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung dazu vor, dass die "Vorschriften, die die Sicherheit von Gegenständen im Schließsystem regeln, vernachlässigt werden" sollen? 9. Liegen der Landesregierung Kenntnisse über weitere Missstände vor? Wenn ja: Welche? 10. Wie schätzt die Landesregierung die aktuelle Stimmungslage unter den Justizvollzugsbediensteten ein? Wie begründet sie ihre Ansicht? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Punkt 2 der Besuchsordnung der Jugendstrafanstalt Arnstadt ist unter anderem geregelt, dass "... Gefangene nur besuchen kann, wer sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann". Die Regelung entspricht § 124 Abs. 3 ThürJVollzGB, wonach das Betreten des Anstaltsgeländes durch vollzugsfremde Personen von einer Identitätsfeststellung abhängig gemacht werden kann (nicht muss). Die Untersagung von Besuchen richtet sich nach § 35 ThürJVollzGB. Danach kann der Besuch von Angehörigen durch den Anstaltsleiter nur untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Ein fehlendes oder ungültiges Ausweisdokument allein begründet diesen Verdacht noch nicht. In der Vergangenheit wurde in wenigen Einzelfällen ausnahmsweise auch Besuchern, deren Personalausweis oder Reisepass infolge Zeitablauf ungültig war oder die diesen nach ihren Angaben vergessen hatten , der Besuch durch die Anstaltsleitung (oder außerhalb der Regelarbeitszeit) dem von ihr beauftragten Inspektionsdienst genehmigt, wenn - entweder die Identität anders festgestellt werden konnte, - die entsprechende Person der Anstalt aus vorherigen Besuchen bereits bekannt gewesen ist oder - eingeschätzt wurde, dass der Besuch die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt nicht gefährdet, weil der Besucher auf andere Art und Weise glaubhaft machen konnte, dass es sich bei ihm um die Person, für die der Besuch genehmigt worden war, handelt. Einen Besuch allein wegen eines ungültigen oder nicht mitgeführten Personalausweises oder Reisepasses zu versagen, wenn die Identität auch anders festgestellt werden kann, wäre im Hinblick auf die oft weiten Anfahrtswege der Besucher unverhältnismäßig. Zu 2.: Es besteht weder eine gesetzliche noch sonstige Regelung, die Gefangene, die wegen bestimmter Straftaten inhaftiert wurden, vom Arbeitseinsatz in bestimmten Bereichen ausschließt. Vielmehr handelt es sich bei der Zuweisung von Arbeit oder bei der Teilnahme an schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen um das Ergebnis eines aufwändigen Auswahlverfahrens, an dem in der Regel das gesamte Behandlungsteam, bestehend aus dem Vollzugsabteilungsleiter, dem psychologischem Fachdienst, dem Sozialdienst, der Abteilung Sicherheit und dem Stationsdienst, beteiligt ist. In diesem Auswahlverfahren wird beurteilt, ob der Gefangene aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus für den betreffenden Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatz geeignet ist. Dabei werden neben den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Gefangenen sowohl die Zusammensetzung der Gruppen im Arbeitsbereich und natürlich auch Aspekte der Sicherheit berücksichtigt . Die begangene oder zur Last gelegte Straftat ist im Rahmen dieser Prüfung neben vielen Aspekten nur ein Gesichtspunkt, der gegenüber dem aktuellen Vollzugsverhalten und dem Verhalten des Gefangenen nach der Tat erfahrungsgemäß nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Im Ergebnis solcher Auswahlverfahren wurden in der Vergangenheit auch Gefangene, die wegen Mordes verurteilt worden sind, in der Küche zur Arbeit eingesetzt. Die Gefangenen werden zudem während des Arbeitseinsatzes von Justizvollzugsbediensteten beaufsichtigt . Darüber hinaus wird auch innerhalb der Arbeitsbereiche nach Arbeitsinhalten differenziert, d.h. nicht jeder dort arbeitende Gefangene übt gleiche Tätigkeiten aus. Gefährliche Werkzeuge werden nur zeitweise und personengebunden gegen Nachweis ausgehändigt; ihre Vollzähligkeit wird regelmäßig überprüft. 3 Drucksache 6/3653Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Arbeitseinsatz in der Küche hinsichtlich potentieller Gefährdungen nicht erheblich von anderen Arbeitsbereichen unterscheidet, da auch dort gefährliche Werkzeuge eingesetzt werden. Zu 3.: Die JSA Arnstadt verfügt neben der allgemeinen Stromversorgung (Allgemeines Netz) über eine Notstromversorgung (Ersatznetz) sowie eine sogenannte Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV). Bei einem Ausfall des Allgemeinen Netzes (Stromausfall) wird automatisch auf die Notstromversorgung umgeschaltet. Die Notstromversorgung erfolgt über ein Notstromaggregat (Dieselgenerator). Während des Umschaltvorganges erfolgt die Versorgung der wichtigsten sicherheitstechnischen Anlagen über die Unterbrechungsfreie Stromversorgung. Sie wird mit Batterien und Akkumulatoren betrieben und erfolgt solange, bis die Versorgung über das Notstromaggregat vorgenommen werden kann. Die Unterbrechungsfreie Stromversorgung gewährleistet, dass die sicherheitstechnischen Anlagen mindestens 20 Minuten nach einem Stromausfall weiter mit Strom versorgt werden und betriebsfähig bleiben. Im Jahr 2015 hat es in der JSA Arnstadt zwei Totalausfälle der Stromversorgung gegeben. Der erste Stromausfall hat nahezu drei Stunden angedauert und war deshalb auch mit einem Ausfall der Telefonanlage und der sonstigen internen Kommunikation verbunden, da die Batterien der Unterbrechungsfreien Stromversorgung nach circa 30 Minuten entladen waren. Während dieser Zeit wurden die Gefangenen in ihre Unterkunftsbereiche verbracht und die Bediensteten der Arbeitsbetriebe zusätzlich zu deren Beaufsichtigung eingeteilt, um einer möglichen Gefährdung der Sicherheit der Anstalt entgegenzuwirken. Die Kommunikation mit Personen und Institutionen außerhalb der Anstalt war allerdings auch während dieser Ereignisse zu jeder Zeit mittels Mobilfunk (Handy) gewährleistet. Bei einem weiteren Stromausfall im gleichen Jahr musste der Dieselgenerator manuell in Betrieb genommen werden, da die automatische Umschaltung nicht funktioniert hat. Bei diesem Ereignis konnte aber über die gesamte Dauer des Ausfalls der Betrieb der Sicherheitstechnik über die Unterbrechungsfreie Stromversorgung gewährleistet werden. Bereits nach dem ersten Ereignis erfolgte eine intensive Ursachenforschung durch die Errichter der Stromversorgungsanlagen unter fachlicher Leitung des Thüringer Landesamtes für Bau und Verkehr, da der Fehler bis zu diesem Zeitpunkt trotz monatlicher Tests auch vor der Belegung der Anstalt nicht aufgetreten ist. Im Rahmen der Prüfung wurde ein Fehler in der Ausführung der Umschalteinrichtung festgestellt, der zu einem Totalausfall führen kann und umgehend behoben wurde. Seither hat es keine Ausfälle der Notstromversorgung mehr gegeben. Sowohl bei Ausfällen der allgemeinen Stromversorgung als auch bei den monatlichen Tests des Notstromaggregates waren keine Auffälligkeiten zu verzeichnen. Zu 4.: In der JSA Arnstadt kam es in der Vergangenheit zu Ausfällen einzelner Bauteile, auch Kameras, die teilweise auch mehrere Tage angedauert haben. Auf Grund des Umfanges der installierten Sicherheitstechnik ist es aber nachvollziehbar, dass auch mit technischen Defekten zu rechnen ist und die Reparatur auch auf Grund von Lieferzeiten in bestimmten Fällen mehrere Tage beanspruchen kann. Die Komponenten der sicherheitstechnischen Anlagen sind allerdings überwiegend redundant ausgeführt, so dass bei einem Ausfall bestimmter Einzelkomponenten die entsprechende Funktion der Anlage nicht gefährdet wird. Da einerseits nahezu alle sicherheitsrelevanten Bereiche durch mehrere Kameras überwacht werden können und die Videotechnik darüber hinaus nur ein Bestandteil der gesamten Sicherheitsorganisation darstellt, war die gesamte innere Sicherung der JSA Arnstadt zu jedem Zeitpunkt gewährleistet. Zu 5.: Gemäß § 124 Abs. 2 ThürJVollzGB ist die Beobachtung einzelner Bereiche der Anstalt einschließlich des Gebäudeinneren sowie der unmittelbaren Umgebung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung mittels Videotechnik zulässig. Die Videotechnik dient den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zunächst der unmittelbaren Beobachtung der Gefangenen zur Vermeidung von Gefahren beziehungsweise dazu, Gefahren zu erkennen und entsprechend reagieren zu können. Die Überwachung der Bereiche erfolgt, von Einzelanordnungen abgesehen, in der Regel nur stichprobenartig und zeitweise. Nur im Einzelfall ist eine Aufzeichnung der Videosequenzen zulässig. Bei solchen Einzelfällen handelt es sich in der Regel um schwerwiegende Verstöße gegen die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder um Straftaten. Diese Ereignisse werden erfahrungsgemäß entweder zum jeweiligen Zeitpunkt sofort oder zu- 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3653 mindest kurze Zeit nach ihrem Eintreten entweder durch das unmittelbare Beobachten selbst oder andere Erkenntnisse (Angaben von Gefangenen, Wahrnehmen von Verletzungen und so weiter ) bekannt. Die Aufzeichnung dient dann der Feststellung, was sich genau ereignet hat und der Beweissicherung. Die Aufzeichnung erfolgt, indem der Videospeicher der jeweiligen Kamera elektronisch ausgelesen und die ausgewählte Videosequenz in einer Datei gespeichert wird. Unabhängig von rechtlichen Erwägungen sind darüber hinaus dem Umfang von Videoaufzeichnungen auch technische Grenzen infolge von begrenzten Speicherkapazitäten gesetzt. Ein Auslesen des Videospeichers der installierten Kameras ist daher nur innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis möglich. Eine Ausnahme hiervon bilden die Kameras in Räumen, in denen sich Gefangene befinden, bei denen im Einzelfall eine Beobachtung mit technischen Hilfsmitteln als besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet wurde, nämlich die Schlichträume und die besonders gesicherten Hafträume. Dort ist das Auslesen des Videospeichers bis zu 72 Stunden im Nachhinein möglich. Der Kreis der berechtigten Personen, entsprechende Aufzeichnungen durchzuführen, umfasst alle Zentralbeamten . Damit ist sichergestellt, dass Videoaufnahmen jederzeit gesichert werden können, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Zu 6.: Im Außenbereich der JSA Arnstadt wurden zunächst statische Videokameras mit einer integrierten Videodetektion installiert. Wenn eine Person den Bereich zwischen dem äußeren Sicherungszaun und der Anstaltsmauer betritt, wird dies in der Zentrale über Kameras angezeigt. Diese Kameras erfüllen den HD-Standard . Es handelte sich zum Zeitpunkt der Errichtung der JSA Arnstadt um die für diesen Zweck modernsten Kameras. Sie entsprechen auch heute noch dem Stand der Technik. Da es sich bei diesen Kameras um so genannte Festkameras handelt, war wegen bestehender so genannter "toter Winkel" eine Beobachtung des äußeren Anstaltsgeländes nur eingeschränkt möglich. Daher wurden zwei zusätzliche bewegliche Kameras installiert, mit denen eine lückenlose Überwachung des Außengeländes der Anstalt sowie ein optisches Nachverfolgen von Personen ermöglicht wird. Auch diese Kameras haben wie alle Kameras HD-Standard . Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Erkennbarkeit von Gesichtern auf Bildern und die Bildqualität von weiteren äußeren Faktoren, wie etwa Helligkeit und Witterung abhängen. Zu 7.: In der JSA Arnstadt wurde eine Personennotrufanlage (PNA) mit mehreren Funktionen installiert. Die Anlage besteht aus einer Zentraleinheit, Lokalisierungssendern und Mobilgeräten, die die in der Anstalt tätigen Bediensteten, in der Regel mit Gürtelclip, mitführen. Neben der Möglichkeit zur Kommunikation (Sprechverkehr , Textnachrichten), verfügt die Anlage auch über verschiedene Alarmierungsfunktionen. In der Vergangenheit ist es bei den Mobilgeräten öfters zu Ereignissen gekommen, die von Bediensteten fälschlicher Weise als "Fehlalarme" bezeichnet werden. Tatsächlich sind die entsprechenden Ereignisse überwiegend auf Fehler in der Nutzung der Geräte zurückzuführen. Beispielsweise wurden Geräte bei der Ausübung anderer Tätigkeiten von den Bediensteten auf dem Tisch abgestellt, sind dann umgefallen oder wurden zum Teil sogar hingelegt, worauf die Geräte dann Alarm ausgelöst haben, da sich der Neigungswinkel der Geräte nicht länger als 30 Sekunden in einem Neigungswinkel größer als 70 Grad befinden darf. Weitere Ereignisse sind darauf zurückzuführen, dass die Mobilgeräte in den personengebundenen Schlüsselfächern unsachgemäß in einer Ladeschale platziert werden, was ebenso zum Auslösen eines Alarms führen kann. Lediglich in 3 Fällen wurde trotz des richtigen Einsetzens der Geräte in die Ladeschale eine Alarmierung vorgenommen, die auf technische Defekte im jeweiligen Mobilgerät zurückzuführen war und die im Zusammenhang mit dem Laden der Geräte entstand. Zu 8.: Unter dem Begriff "Schließsystem" versteht man die vorhandenen Schließeinrichtungen (Tür- und Torschlösser , Tür- und Torantriebe, automatische Türschließeinrichtungen und ähnliches) sowie die dazu gehörigen Schlüssel und Betätigungselemente. 5 Drucksache 6/3653Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Ausgehend davon kann sich die Fragestellung auf Vorschriften im Umgang mit Komponenten und Bestandteilen des Schließsystems und/oder Vorschriften zur Lagerung von Gegenständen in den Schließfachanlagen beziehen. Hinsichtlich des Umgangs mit Komponenten und Bestandteilen des Schließsystems ist zu bemerken, dass es zahlreiche Vorschriften hinsichtlich der Wartung, Instandhaltung und Prüfung bestimmter Komponenten gibt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorschriften und internen Regelungen zum Umgang mit dem Schließsystem vernachlässigt werden. Auch hinsichtlich der Vorschriften, die die Sicherheit von Gegenständen im Schließsystem regeln, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese vernachlässigt werden. Zu 9.: Erkenntnisse, wonach in der JSA Arnstadt Kernelemente des Justizvollzugs im Allgemeinen und des Jugendstrafvollzugs im Besonderen vernachlässigt werden, liegen hier nicht vor. Zu 10.: Die Justizvollzugsbediensteten, ihre Personalvertretungen und ihre berufsständischen Organisationen werden vor allem aufgrund regelmäßiger Gespräche und Besuche der Thüringer Justizvollzugseinrichtungen als fachlich kompetent, engagiert und motiviert wahrgenommen. Sie tragen auch durch konstruktive Kritik erheblich dazu bei, dass sich der Thüringer Justizvollzug auf einem anerkannt hohen Niveau bewegt. Lauinger Minister Zustände/Gegebenheiten in der JSA Arnstadt - Teil II Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: