22.03.2017 Drucksache 6/3654Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. April 2017 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3431) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1931 vom 20. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3654 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 22. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ThürUIG bestimmten Ausnahmen von der Informationspflicht verstoßen gegen Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG (sogenannte Umweltinformationsrichtlinie), siehe auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juli 2013 (C-515/11). Daher ist das Gesetz entsprechend anzupassen. Zu 2.: Bezüglich der Befristung von Gesetzen und Verordnungen gilt nach wie vor der Kabinettbeschluss vom 24. Mai 2011, wonach Gesetze und Rechtsverordnungen grundsätzlich ohne Befristung erlassen werden und eine Befristung bei Gesetzen und Rechtsverordnungen nur ausnahmsweise zu erfolgen hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei einem Gesetz zur Umsetzung einer EU-Richtlinie nicht vor. Zu 3.: Nein Zu 4.: Mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) aus dem Jahr 2005 ist in Deutschland das Bundesrecht an die Vorgaben der EU-weit geltenden Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG angepasst worden. Gleichzeitig wurden die Anforderungen der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Umweltinformationen umgesetzt. Dieses völkerrechtliche Abkommen regelt neben dem Informationszugang auch die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren und den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Das Umweltinformationsgesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes; die Länder haben für die Landesebene eigene Vorschriften zur Umsetzung der EU- Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG erlassen. Zu 5.: Keine Zu 6.: Alle Länder haben die erforderlichen Anpassungen vorgenommen (oder befinden sich aktuell in entsprechenden Rechtsetzungsverfahren), das konkrete Datum des Inkrafttretens der einzelnen Gesetze ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu 7.: Das auf der bundesrechtlichen Regelung basierende Landesgesetz wurde an die unter 1 genannten Erfordernisse angepasst. Zu 8.: Die Prüfung war entbehrlich, da die Regelung zwingend ist. Zu 9.: Die Analyse war entbehrlich, da die Regelung zwingend ist. Zu 10.: Keine Zu 11.: Die Frage ist auf den gegebenen Sachverhalt nicht anwendbar. 3 Drucksache 6/3654Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 12.: Beide Zu 13.: Keine Zu 14.: Es ist kein neues Personal erforderlich. Zu 15.: Es entsteht keine zusätzliche Belastung öffentlicher Haushalte im Verhältnis zur derzeitigen Rechtslage. In Vertretung Möller Staatssekretär Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (Gesetz-entwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3431) - Allgemeine Aspekte des Rege-lungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: