23.03.2017 Drucksache 6/3657Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. April 2017 Raub an einem syrischen Asylbewerber in Gera am 4. Oktober 2016 Die Kleine Anfrage 1851 vom 30. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Dem Fragesteller liegen Polizeiberichte vor, nach denen ein syrischer Asylbewerber am 4. Oktober 2016 aus einer Gruppe von acht Personen heraus beraubt worden sein soll (angeblich: drei Tatverdächtige - zwei unbekannt, ein algerischer Staatsangehöriger). Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung dieser Vorfall bekannt? 2. Wenn ja: Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Vorfalls ereignet? 3. Wenn ja: Wie viele Polizeikräfte waren wegen des oben geschilderten Vorfalls im Einsatz? 4. Wenn ja: Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämtliche, auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfahren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 5. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war gegebenenfalls deren Aufenthaltsstatus (bitte für die Vorfälle getrennt aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 21. März 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Strafverfahrens (Stand: 8. März 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3657 von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Der Vorfall ist bekannt. Zu 2.: Am Abend des 4. Oktober 2016 wurde eine Person in Gera im Bereich der Heinrichstraße aus einer Gruppe von anderen Personen heraus körperlich angegriffen. Dabei wurden der angegriffenen Person Gegenstände und Bargeld weggenommen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 3.: Es kamen sechs Polizeivollzugsbeamte zum Einsatz. Zu 4.: In diesem Zusammenhang wurde ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung gegen zwei männliche Personen eingeleitet und am 2. Dezember 2016 Anklage erhoben. Bei den Angeklagten handelt es sich um einen Algerier im Alter von 29 Jahren (zum Tatzeitpunkt 28 Jahre) und um einen Marokkaner im Alter von 26 Jahren. Zu 5.: Beide tatverdächtige Personen besitzen nach polizeilichen Erkenntnissen eine Aufenthaltsgestattung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Raub an einem syrischen Asylbewerber in Gera am 4. Oktober 2016 Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: