28.03.2017 Drucksache 6/3675Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. April 2017 Staatliche Zuwendungen an Kirchen und Glaubensgemeinschaften in Thüringen Die Kleine Anfrage 1906 vom 9. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Auch die Kirchen und Glaubensgemeinschaften in Thüringen erhalten zur Durchführung und Unterstützung ihrer Tätigkeiten staatliche Zuschüsse und Förderungen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kirchen und Glaubensgemeinschaften erhoben in Thüringen auf Grundlage des Artikels 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Artikels 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Steuern, wie hoch waren deren Mitgliederzahlen und in welcher Höhe bewegten sich die dadurch generierten Einkünfte (bitte detailliert nach Kirchen und Glaubensgemeinschaften jeweils für die Jahre von 2010 bis 2016 auflisten)? 2. Welche Verwaltungskosten sind für den Einzug von Kirchensteuern von 2010 bis 2016 angefallen beziehungsweise welche Zahlungen wurden im Gegenzug seitens der Kirchen und Glaubensgemeinschaften in Thüringen dafür geleistet? 3. Welche Kirchen und Glaubensgemeinschaften erhielten in welcher Höhe staatliche Leistungen durch den Freistaat Thüringen (bitte detailliert nach Kirchen und Glaubensgemeinschaften jeweils für die Jahre von 2010 bis 2016 auflisten)? 4. Welche steuerlichen Vorteile genossen Kirchen und Glaubensgemeinschaften in Thüringen und welche Steuerausfälle in welcher Höhe wurden dadurch verursacht (bitte detailliert nach Kirchen und Glaubensgemeinschaften jeweils für die Jahre von 2010 bis 2016 auflisten)? 5. Welche über die Thüringer Landesmittel hinausgehende Förderungen erhielten Kirchen und Glaubensgemeinschaften nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen darüber hinaus, zum Beispiel vom Bund (bitte detailliert nach Kirchen und Glaubensgemeinschaften jeweils für die Jahre von 2010 bis 2016 auflisten)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Holbe (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3675 Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 1 des Thüringer Kirchensteuergesetzes sind die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien und Gesamtverbände der römisch-katholischen Kirche als Thüringer Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern ) aufgrund eigener Steuerordnungen zu erheben. Dies gilt ferner für andere Religions- sowie Weltanschauungsgemeinschaften , soweit diese aufgrund Thüringer Landesrecht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Danach erheben in Thüringen die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland sowie die Bistümer Erfurt, Fulda und Dresden-Meißen jeweils bezogen auf ihr in Thüringen belegenes Gebiet von ihren Mitgliedern Kirchensteuern. Die nach Abzug der Verwaltungsvergütung überwiesenen Kirchensteuern betrugen in den Jahren 2010 bis 2016: Jahr evangelische Kirchensteuern in Euro katholische Kirchensteuern in Euro 2010 45.717.583,09 19.225.689,04 2011 46.302.561,63 19.770.332,63 2012 47.657.743,47 20.482.142,26 2013 50.639.616,47 22.103.352,99 2014 53.476.426,71 24.294.547,16 2015 56.922.218,10 24.947.138,84 2016 58.616.717,73 26.214.377,27 In diesen Beträgen nicht erfasst sind die Kirchensteuern auf Kapitalertragsteuer. Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor, da diese Kirchensteuern unmittelbar an die kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften überwiesen werden. Die Mitgliederzahlen der Kirchen und Religionsgemeinschaften in Thüringen können den vom Thüringer Landesamt für Statistik herausgegebenen Jahrbüchern entnommen werden. Die Daten beruhen auf Selbstangaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Mitgliederzahlen der in Thüringen Kirchensteuern erhebenden Evangelischen und Römisch-katholischen Kirchen betragen laut Seite 34 der Statischen Jahrbücher des Thüringer Landesamtes für Statistik 2013 bis 2016: Jahr Evangelische Kirchen Römisch-katholische Kirche 2010 530.988 173.519 2011 521.723 172.311 2012 512.597 171.405 2013 506.136 170.463 2014 491.939 169.083 Weitere Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 2.: Die vom Freistaat Thüringen einbehaltene Verwaltungsvergütung betrug in den Jahren 2010 bis 2016: Jahr Verwaltungskostenvergütung in Euro 2010 2.019.025,56 2011 2.063.090,24 2012 2.127.149,71 3 Drucksache 6/3675Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Jahr Verwaltungskostenvergütung in Euro 2013 2.277.583,87 2014 2.430.015,26 2015 2.572.129,12 2016 2.684.344,54 In diesen Beträgen enthalten ist auch die Verwaltungskostenvergütung für Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer , die in Thüringer Finanzämtern angemeldet und abgeführt wurde. Zu 3.: Der in der Frage verwendete Begriff "staatliche Leistungen" wird dahingehend ausgelegt, dass darunter alle staatlichen Zahlungen und Zuschüsse des Freistaats Thüringen fallen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich insbesondere um gesetzliche Zahlungen und Zuwendungen im Sinne des § 23 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (zum Beispiel Projektförderungen aus Lottomitteln). Es wurden nur unmittelbar an Kirchen und Glaubensgemeinschaften geleistete Förderungen und Zuschüsse erfasst. Nicht berücksichtigt sind Zahlungen an rechtlich selbständige Organisationen (zum Beispiel eingetragene Vereine der Caritas und Diakonie). Eine amtliche Gesamtdarstellung aller an Kirchen und Glaubensgemeinschaften erbrachten "staatlichen Leistungen" in Thüringen existiert nicht. Die nachfolgend aufgeführten Daten beruhen auf einer Erhebung der Landesregierung anlässlich der kleinen Anfrage. Es sind nur die "staatlichen Leistungen" erfasst , die mit einem angemessenen Verwaltungsaufwand ermittelt werden konnten. Aufgrund Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) wurden nach Maßgabe der Thüringer Staatskirchenverträge , denen der Thüringer Landtag jeweils durch Gesetz zugestimmt hat, in den Jahren 2010 bis 2016 folgende Staatsleistungen an die Evangelischen Kirchen und die Römisch-katholischen Bistümer gezahlt: - An die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland: Jahr Verwaltungskostenvergütung in Euro 2010 15.871.716,13 2011 15.962.782,05 2012 16.375.779,26 2013 16.554.587,78 2014 17.050.078,78 2015 17.430.188,43 2016 17.773.128,40 - An die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck: Jahr Verwaltungskostenvergütung in Euro 2010 606.359,89 2011 609.838,96 2012 625.617,02 2013 632.448,19 2014 651.377,83 2015 665.899,46 2016 679.001,07 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3675 - An das Bistum Erfurt: Jahr Verwaltungskostenvergütung in Euro 2010 4.550.674,03 2011 4.576.784,09 2012 4.695.196,96 2013 4.746.464,22 2014 4.888.529,40 2015 4.997.512,88 2016 5.095.839,23 - An das Bistum Fulda: Jahr Verwaltungskostenvergütung in Euro 2010 234.907,99 2011 236.255,81 2012 242.368,34 2013 245.014,78 2014 252.348,25 2015 257.974,03 2016 263.049,69 - An das Bistum Dresden-Meißen: Jahr Verwaltungskostenvergütung in Euro 2010 268.193,18 2011 269.731,97 2012 276.710,62 2013 279.732,04 2014 288.104,63 2015 294.527,55 2016 300.322,40 Ebenfalls auf gesetzlicher Basis wurden an die Jüdische Landesgemeinde Thüringen im angefragten Zeitraum Landesleistungen in folgender Höhe gezahlt: Jahr Verwaltungskostenvergütung in Euro 2010 324.171,05 2011 360.000,00 2012 380.000,00 2013 385.510,76 2014 389.720,18 2015 401.384,80 2016 410.333,16 Außer Betracht bleiben die zur Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung von Bund und Land jährlich aufgewendeten Mittel, da diese der Erreichung eines bestimmten , staatlich zu verantwortenden Zweckes dienen und die Religionsgemeinschaft hieraus keine Zahlungen erhalten hat. 5 Drucksache 6/3675Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Die außer den vorgenannten Staats- beziehungsweise Landesleistungen vom Freistaat Thüringen an Kirchen und Glaubensgemeinschaften geleisteten Zahlungen und Zuschüsse sind aufgrund des Umfangs in der Anlage zu Frage 3 aufgeführt. Zu diesen Förderungen und Zuschüssen ist anzumerken, dass sie nicht nur zur Förderung kirchlicher Zwecke, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke (zum Beispiel Förderung der Denkmalpflege, der Kultur, der Ausländervereinsarbeit, der Familienbildung, -erholung und -zentren et cetera) gezahlt wurden. Zu 4.: Soweit nach der Rechtsgrundlage des Artikels 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 und 7 der WRV Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt sind, unterliegen sie außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz nicht der Körperschaftsbesteuerung. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz für die Gewerbesteuer entsprechend. Inwiefern durch diese Regelungstatbestände steuerliche Mindereinnahmen entstehen, kann von der Landesregierung aufgrund von fehlendem Datenmaterial für Bereiche außerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht eingeschätzt werden. Zu 5.: Die über die Thüringer Landesmittel hinausgehenden Förderungen (zum Beispiel des Bundes) an Kirchen und Glaubensgemeinschaften, die mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand von der Landesregierung ermittelt werden konnten, sind in der Anlage zu Frage 5 aufgeführt. Taubert Ministerin 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3675 An la ge z u Fr ag e 3 R el ig io ns ge m ei ns ch af t 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 20 16 ev an ge lis ch -m et ho di st is ch e Ki rc he 8. 40 0 Ev an ge lis ch e Ki rc he n 6. 04 1. 74 4 2. 08 3. 21 4 2. 52 3. 88 8 3. 59 3. 06 6 3. 73 9. 98 6 3. 68 4. 06 7 3. 76 5. 85 9 Ev an ge lis ch e fre ik irc hl ic he G em ei nd en 16 .2 93 11 .3 50 23 .1 30 22 .5 00 32 .6 00 25 .0 00 27 .9 50 Fr ei ki rc hl ic he P fin gs tg em ei nd e 3. 80 0 Fr ei ki rc he d er S ie be nt en -T ag s- Ad ve nt is te n 2. 00 0 1. 00 0 Jü di sc he L an de sg em ei nd e Th ür in ge n 29 .0 00 44 .3 00 30 .6 68 41 .6 00 17 .0 00 R öm is ch -K at ho lis ch e K irc he 26 9. 57 7 16 0. 17 0 23 7. 66 6 47 1. 85 2 25 5. 74 6 37 0. 49 3 22 0. 61 1 Se lb st st än di ge e v.- lu th . K irc he 7. 29 5 65 0 7. 00 0 40 0 7. 50 0 An ga be n in E ur o 7 Drucksache 6/3675Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode An la ge z u Fr ag e 5 K irc he 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 20 16 Ev an ge lis ch e Ki rc he n 13 1. 00 0 19 7. 67 1 76 2. 93 7 53 7. 75 0 2. 35 5. 08 8 1. 03 3. 73 7 1. 17 9. 62 0 R öm is ch -K at ho lis ch e K irc he 16 0. 00 0 50 .0 00 55 .0 00 An ga be n in E ur o Staatliche Zuwendungen an Kirchen und Glaubensgemeinschaften in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Anlage zu Frage 3 Anlage zu Frage 5