29.03.2017 Drucksache 6/3677Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. April 2017 Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 1904 vom 8. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets be reits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten an welche Adressaten gerichtet enthält die Regelung (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3677 14. Wo ist in welchem Umfang für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Kleine Anfrage auf den Gesetzentwurf der Landesre gierung unter der Drucksache 6/3274 bezieht. Mit dem Änderungsgesetz soll dem Beschluss des Thürin ger Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2015 (ThürVerfGH 9/15) Rechnung getragen werden. Darin hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof die in § 31 Abs. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes normierte Rei henfolge für die Auflistung der Parteien auf dem Stimmzettel als mit dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit (Artikel 46 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) für unvereinbar erklärt. Zu 2.: Das Wahlrecht gilt für sämtliche künftigen Landtags- und Kommunalwahlen. Eine Befristung ist daher nicht möglich. Zu 3.: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist nicht abzusehen. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in keinen anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Es werden keine Vorschriften vereinfacht. Zu 6.: Sämtliche Bundesländer haben eine Regelung des Sachgebiets getroffen. Zu 7.: Das Änderungsgesetz setzt den Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2015 (Thür VerfGH 9/15) um. Kern der Regelung des § 31 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz beziehungsweise des § 18 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz bleibt nach wie vor, dass sich die Reihenfolge von Parteien auf dem Stimmzettel nach der Zahl der Stimmen richtet, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht ha ben. Neu ist jedoch, dass dies künftig für alle Parteien gilt, die an der Wahl teilgenommen haben und nicht nur für die im Landtag vertretenen Parteien. Zu 8.: Eine Prüfung der Vollzugseigenschaft der Regelung vorab war nach Auffassung der Landesregierung nicht erforderlich und fand daher nicht statt. Zu 9.: Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist nicht erforderlich, da die Neuregelung nicht mit Kosten verbunden ist. Zu 10.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 10. Zu 12.: Für den Vollzug des Landeswahlgesetzes ist das Land zuständig. Für den Vollzug des Kommunalwahlge setzes sind die kommunalen Gebietskörperschaften zuständig. 3 Drucksache 6/3677Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Es ist für den Vollzug kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Es sind keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen für die Umsetzung des Gesetzes erforderlich. Dr. Poppenhäger Minister Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kom-munalwahlgesetzes - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: