31.03.2017 Drucksache 6/3705Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. April 2017 Kauf der Görmar-Kaserne durch den Unstrut-Hainich-Kreis Die Kleine Anfrage 1800 vom 9. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Unstrut-Hainich-Kreis ist seit mehreren Jahren auf Finanzzuweisungen aus dem Landesausgleichsstock angewiesen, um seinen Aufgaben und Verpflichtungen nachkommen zu können. Die Höhe der Bedarfszuweisungen beläuft sich für das Jahr 2016 auf 10.419.000 Euro, für das Jahr 2015 auf 12.431.500 Euro und für das Jahr 2014 auf 5.050.300 Euro. Zur Bedienung seiner laufenden Kosten fehlen dem Unstrut -Hainich-Kreis seit Jahren die erforderlichen Mittel. In § 5 der Haushaltssatzung des Unstrut-Hainich-Kreises ist der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 35.000.000 Euro festgelegt und liegt damit fast 10.000.000 Euro über der genehmigungsfreien Grenze gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Erschwerend kommt hinzu, dass mehr als 20.000.000 Euro überjährig in Anspruch genommen wurden (2014: 28.082.937,66 Euro und 2015: 21.922.809,37 Euro). Dieser Sachverhalt belegt das dauerhafte Liquiditätsproblem des Unstrut-Hainich- Kreises. Nach einem Beitrag der Thüringischen Landeszeitung vom 5. November 2016 will Landrat Zanker für den Unstrut-Hainich-Kreis von unabhängigen Experten eine Eröffnungsbilanz erstellen lassen. Diese werde zeigen , dass sein Kreis besser dastehe, als dauernd von dritter Seite behauptet werde. Er muss allerdings einräumen , dass der Kreis 80.000.000 Euro Schulden angehäuft hat. Dennoch zeigt er sich erfreut, dass eine parteiübergreifende Mehrheit im Kreistag beschlossen habe, die Görmar-Kaserne zu kaufen. Dies könne, so der Landrat, entscheidend sein für den künftigen Kreissitz in Mühlhausen. Nach einem Beitrag der Thüringer Allgemeinen vom 19. Dezember 2016 belaufen sich die Kosten für den Ankauf und die Sanierung der Görmar-Kaserne auf 11.000.000 Euro, was nach dem Zwischenbericht des Thüringer Landesrechnungshofs ein "unzulässiges Rechtsgeschäft" sein soll. Bei der Beantwortung der Fragen ist auch zu berücksichtigen, dass das bestehende Haushaltsicherungskonzept für den Unstrut-Hainich-Kreis einen Kauf der Görmar-Kaserne nicht vorsieht, sondern von einer Anmietung ausgeht und der kommunalen Selbstverwaltung bei freiwilligen Investitionen im Rahmen der Haushaltssicherung nach 1.2.2.1 der entsprechenden Verwaltungsvorschrift deutliche Grenzen gesetzt sind. Wir fragen die Landesregierung 1. Ist der Beschluss des Kreistags des Unstrut-Hainich-Kreises, die Görmar-Kaserne zu kaufen, mit dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu vereinbaren (§ 53 Abs. 2 ThürKO)? 2. a) Wie wird die Investitionsentscheidung beurteilt? b) Wie sieht das Finanzierungskonzept für den Kauf aus? c) Welche Auswirkungen hat es auf den Haushalt für die Folgejahre? d) Welches Nutzungskonzept steht hinter dem vorgesehenen Kauf? e) Wie sieht die Wirtschaftlichkeitsberechnung für diese Investition vor dem Hintergrund der Haushaltssicherungspflicht aus? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Wucherpfennig und Tasch (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3705 f) Ergibt sich aus dieser Investition eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraums und ist eine solche Fortschreibung dann auch genehmigungsfähig? 3. Gibt es objektiv nachvollziehbare Gründe für den Ankauf des Objekts zum jetzigen Zeitpunkt, die das damit einhergehende wirtschaftliche Risiko rechtfertigen, obwohl ein Gesetz zur Neugliederung der Landkreise nicht verabschiedet und somit die Frage des möglichen Kreissitzes nicht beantwortet ist? 4. Ist vor dem Hintergrund der §§ 53 und 53 a ThürKO die Entscheidung des Unstrut-Hainich-Kreises über den Kauf der Görmar-Kaserne zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig und müsste die Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Unstrut-Hainich-Kreis folglich auf der Grundlage von § 120 ThürKO sowohl gegen diesen Beschluss als auch bezüglich einer entsprechenden Nachtragshaushaltsplanung einschreiten? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 30. März 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Gemeinden entscheiden unter Berücksichtigung der bestehenden finanziellen Spielräume in eigener Zuständigkeit über den Erwerb von Liegenschaften einschließlich deren Finanzierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. Zu 2. bis 4.: Als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für den Unstrut-Hainich-Kreis (UHK) hatte das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) nach pflichtgemäßem Ermessen die mit Schreiben des UHK vom 30. November 2016 dem TLVwA vorgelegte vom Kreistag beschlossene 2. Nachtragshaushaltssatzung mit den Festsetzungen des 2. Nachtragshaushaltsplans für das Jahr 2016 rechtsaufsichtlich zu würdigen. Die Nachtragshaushaltssatzung enthielt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Aufgrund der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen der 2. Nachtragshaushaltssatzung, die auch den geplanten Ankauf und beabsichtigte Umbaumaßnahmen der Görmar-Kaserne beinhalteten, sah die Rechtsaufsichtsbehörde den Ausgleich künftiger Haushaltsjahre und den Abbau der Sollfehlbeträge als gefährdet an. Auf Grund der diesbezüglichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der 2. Nachtragshaushaltssatzung wurde dem UHK mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 die hieraus resultierende beabsichtigte Beanstandung (§ 120 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ) für den Fall angekündigt, wenn der Beschluss zur 2. Nachtragshaushaltssatzung und den 2. Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2016 nicht bis zum 15. Dezember 2016 aufgehoben oder die Anzeige des Beschlusses bei der Rechtsaufsichtsbehörde zurückgezogen werde. Für den Fall der Nichterfüllung wurde die beabsichtigte Beanstandung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung verbunden. Da die Gefährdung des Ausgleiches künftiger Haushaltsjahre und des Sollfehlbetragsabbaus aus Sicht des TLVwA bereits hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der 2. Nachtragshaushaltssatzung begründeten , wurde die beabsichtigte Beanstandung nach pflichtgemäßem Ermessen auf diese - und keine weiteren Gründe, wie etwa die Einhaltung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 ThürKO) - gestützt. Darüber hinausgehende Erwägungen im Sinne der Fragen 2 a bis f, 3 und 4 waren daher rechtsaufsichtlich nicht angezeigt. Im Anschluss an die Anhörung teilte der Landrat des UHK schriftlich mit, dass er eine Aufhebung des Beschlusses der 2. Nachtragshaushaltssatzung durch den Kreistag anstrebt und derzeit der genaue Bedarf der für die Verwaltung notwendigen Gebäudeflächen ermittelt wird. Vor diesem Hintergrund wurde die 2. Nachtragshaushaltssatzung mit den Festsetzungen des 2. Nachtragshaushaltsplans für das Jahr 2016 nicht bekanntgemacht. Sie ist somit nie in Kraft getreten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 ThürKO). Die Berechnungen des Landkreises zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind nach Kenntnis des TLVwA derzeit noch nicht abgeschlossen. Ein Entwurf des Haushaltsplans des UHK für das Jahr 2017 liegt dem TLVw A als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde seit dem 14. März 2017 zur Information vor. Im Haushaltsplanentwurf 2017 sind keine Mittel für den Kauf der Görmar Kaserne veranschlagt. Dr. Poppenhäger Minister Kauf der Görmar-Kaserne durch den Unstrut-Hainich-Kreis Wir fragen die Landesregierung Zu 1.: Zu 2. bis 4.: