10.04.2017 Drucksache 6/3722Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. April 2017 "Combat 18" und "Blood & Honour" - Teil I Die Kleine Anfrage 1920 vom 16. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut einer Pressemitteilung des Landeskriminalamts Thüringen fanden am 8. November 2016 Durchsuchungen bei vier Personen in Südthüringen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot gemäß § 85 Strafgesetzbuch statt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der Gruppierung "Blood & Honour Südthüringen" zu sein. Im März 2013 antwortete die Landesregierung, dass seit dem Verbot von "Blood & Honour" im Jahr 2000 in Thüringen 16 Verdachtsfälle auf Fortführung einer verbotenen Vereinigung geprüft worden sind (siehe Drucksachen 5/5799/5800/5801/5802/5803 "Vor und nach dem Verbot - Neonazi-Netzwerk 'Blood & Honour' in Thüringen" 1 bis 5). In der Drucksache 6/3228 vom 21. Dezember 2016 listet die Landesregierung auf Nachfrage acht Sachverhalte auf, bei denen die Bezeichnung "Combat 18", des militanten Arms von "Blood & Honour", als Aufdruck, Tattoo oder Grafitti zwischen den Jahren 2011 bis 2016 verwendet wurden. Zugleich heißt es: "Nach gegenwärtigen Erkenntnissen der Landesregierung existieren in Thüringen keine gefestigten Strukturen der Gruppierung 'Combat 18'" (Antwort 10). In der Antwort der Bundesregierung vom 22. Dezember 2016 (siehe Drucksache 18/10757) heißt es hingegen: "Nach Kenntnis der Bundesregierung existiert in Deutschland seit dem Jahr 2013 eine Gruppierung mit der Bezeichnung 'Combat 18', deren Mitglieder in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Bayern, Baden- Württemberg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen wohnhaft sind. Darüber hinaus gab es in der Vergangenheit Einzelhinweise auf regionale 'Combat 18'-Strukturen, von denen allerdings derzeit keine Aktivitäten ausgehen." (Antwort 11). Auch Tagesschau.de berichtete am 26. Januar 2017 unter dem Titel "'Combat 18' offenbar wieder aktiv". Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über die in der Bundestagsdrucksache 18/10757 (Antwort 11) erwähnte "Combat 18"-Gruppierung vor und inwiefern trat diese bislang in Erscheinung? 2. Wie viele Mitglieder aus Thüringen werden der in Frage 1 genannten Gruppierung "Combat 18" zugerechnet , welche Aufgaben übernehmen diese innerhalb der Struktur und aus welchen Orten Thüringens stammen diese? 3. Was konkret wird den vier Beschuldigten aus Südthüringen vorgeworfen, die im Verdacht stehen Mitglieder einer Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" zu sein und deswegen am 8. November 2016 durchsucht wurden? Welche Aktivitäten gingen von diesen Personen aus? 4. In welchen Orten fanden am 8. November 2016 die Durchsuchungen in Südthüringen statt und welche Beweismittel wurden dabei sichergestellt? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3722 5. Gibt es personelle Überschneidungen zwischen Beschuldigten der Razzia vom 8. November 2016 mit Angeklagten im sogenannten "Ballstädt-Prozess" am Landgericht Erfurt oder mit Mitgliedern von Thüringer Neonazi-Bands (falls ja, bitte Anzahl und Bandname benennen)? 6. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung seit dem Jahr 2011 über organisierte Busfahrten beziehungsweise Teilnahme aus Thüringen zu Neonazi-Konzerten vor, die "Blood & Honour" zugerechnet werden, darunter auch eine Fahrt aus Suhl zu einem 15 Jahre "Blood & Honour"-Festival in Slowenien am 30. April 2016? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 7. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die in der Drucksache 18/10757 des Deutschen Bundestags genannte "Combat 18"-Gruppe hat Mitglieder , die in verschiedenen Bundesländern wohnhaft sind, darunter auch in Thüringen. Hinweise auf gefestigte Strukturen im Freistaat liegen der Landesregierung bisher nicht vor. Die Gruppe entfaltet in Thüringen aktuell keine Aktivitäten. Zu 2.: Nach Kenntnis der Landesregierung handelt es sich um eine einstellige Anzahl von Personen, die aus verschiedenen regionalen Orten Thüringens stammen. Spezielle Aufgabenzuweisungen für die Mitglieder von "Combat 18" sind nicht bekannt. Zu 3.: Die Vorfälle sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als den nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Es werden Ermittlungen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Strafgesetzbuch geführt. Die Ermittlungen sind nicht beendet. Zu 4.: Es wurden am 8. November 2016 Objekte in Suhl und Zella-Mehlis durchsucht. Als Beweismittel wurden Computer, Speichermedien und Dokumente sichergestellt. Zu 5.: Die Verfahren sind nicht abgeschlossen. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 6.: Nach Kenntnis der Landesregierung wurden in der Vergangenheit durch Rechtsextremisten veranstaltete Busfahrten vor allem zu größeren rechtsextremistischen Konzertveranstaltungen im europäischen Ausland, die durch die jeweilig vor Ort aktiven Sektionen von "Blood & Honour" organisiert wurden, durchgeführt. Zuletzt waren dies die Konzerte am 30. April 2016 in Slowenien sowie am 15. Oktober 2016 in der Schweiz, an denen auch zahlreiche Rechtsextremisten aus Thüringen teilnahmen. Dr. Poppenhäger Minister "Combat 18" und "Blood & Honour" - Teil I Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: