10.04.2017 Drucksache 6/3729Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. April 2017 Schulgesetz Die Kleine Anfrage 1959 vom 24. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach Berichten der aktuellen Presse soll im Rahmen der Novellierung des Thüringer Schulgesetzes der neue § 41 des Thüringer Schulgesetzes wie folgt lauten: "Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für einen geordneten Schulbetrieb a) erforderliche Anzahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) und b) erforderlichen Schülermindest- und -höchstzahlen für Schulen, Jahrgangsstufen, Klassen, Kurse und Lerngruppen zu bestimmen". Dies würde einen erheblichen Eingriff in die Schulnetzplanung der zuständigen Landkreise des Freistaats Thüringen bedeuten. Eine weitere Ausdünnung der ländlichen Infrastruktur Thüringens droht für den Fall der Schließung beziehungsweise Zusammenlegung von Schulstandorten aufgrund der Nichterfüllung der Mindestschülerzahlen. Ich frage die Landesregierung: 1. Entspricht dieser Wortlaut dem aktuellen Gesetzentwurf des Thüringer Schulgesetzes? 2. Woraus ergibt sich für die Landesregierung die Notwendigkeit dieses Eingriffs in die Hoheit der Landkreise im Rahmen der Schulnetzplanung? 3. Aus welchen Tatsachen ergibt sich, dass die Schulnetzplanung nicht weiterhin durch die Landkreise allein erfolgen kann? 4. Was bedeutet die Festlegung von Mindestgrößen für Schulen, Jahrgangsstufen, Klassen, Parallelklassen für: a) Grundschulen im Saale-Holzland-Kreis, b) Regelschulen im Saale-Holzland-Kreis, c) Gymnasien im Saale-Holzland-Kreis und d) Gemeinschaftsschulen im Saale-Holzland-Kreis? 5. Die Festlegung welcher Mindestgrößen ist für die vier vorbezeichneten Schulformen jeweils beabsichtigt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Prof. Dr. Voigt (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3729 6. Welche Maßnahmen sind beabsichtigt für Schulstandorte, die diese Mindestgrößen nicht erreichen? 7. Welche Maßnahmen für Schulstandorte im Saale-Holzland-Kreis, die die geplanten Mindestgrößen nicht erreichen, sind geplant? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 7. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Passage des Entwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) auf die der Abgeordnete Voigt Bezug nimmt hat folgende Fassung: "(2) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb ). Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die für einen geordneten Schulbetrieb a) erforderliche Anzahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) und b) erforderlichen Schülermindest- und -höchstzahlen für Schulen, Jahrgangsstufen, Klassen, Kurse und Lerngruppen zu bestimmen sowie 2. die Voraussetzungen, unter denen von den nach Nummer 1 erteilten Vorgaben abgewichen werden darf, zu regeln. Werden diese Vorgaben nicht erreicht und stellt der Schulträger nicht innerhalb einer von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzten angemessenen Frist einen Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 13 Abs. 3, kann diese durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Der Schulträger ist vorher zu hören." Zu 2.: Thüringen ist derzeit das einzige Land, welches keine verbindlichen Vorgaben zu Mindestgrößen, -zügigkeiten , -schülerzahlen oder Klassenrichtwerten im Bereich der staatlichen allgemeinbildenden Schulen macht. Der Thüringer Rechnungshof mahnte in seinem Schreiben an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 18. Dezember 2014 an, dass mehrere Schulträger fehlende Vorgaben des Ministeriums unter den Gesichtspunkten der Schulnetzplanung und Schülerbeförderung beklagten. Es soll erreicht werden, dass die Schulträger, die weiterhin für die Schulnetzplanung zuständig sind, sich an die vom zuständigen Ministerium vorgegebenen Regelungen zu Schulgrößen halten. Es sind Schulgrößen erforderlich , die im Interesse eines zweckmäßigen Einsatzes von Lehrkräften in einem inklusiven Bildungssystem angemessen sind und die eine bedarfsgerechte und effektive Schulnetzplanung im Sinne der Zielstellung des § 41 Abs. 2 und 3 ThürSchulG gewährleisten. Zu 3.: Die Schulnetzplanung soll auch weiterhin durch die Schulträger erfolgen. Bei der Erstellung der Pläne sollen zukünftig die vom zuständigen Ministerium in Abstimmung mit den Schulträgern vorzugebenden Schulgrößen berücksichtigt werden. Die Festlegung von Schulgrößen seitens des zuständigen Ministeriums hat in der Zukunft neben finanziellen Entlastungen auch weitere positive Auswirkungen. Die Planung des Schuljahrs wird wesentlich erleichtert. Es werden ein effizienterer Einsatz der vorhandenen Lehrkräfte sowie ein höheres Maß an Unterrichtsabsicherung erreicht. Auch für die Schulträger wird sich eine höhere Planungssicherheit für den Mitteleinsatz und für die Bereitstellung der räumlichen und sächlichen Voraussetzungen ergeben. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entwicklung der Thüringer Schulen hin zu inklusiven Schulen und der notwendigen multiprofessionellen Zusammenarbeit von Fachkräften unterschiedlicher Unterstützungssysteme. Eine Regulierung der Schulnetzplanung ist daher insbesondere aufgrund folgender Tatsachen im öffentlichen Interesse: 3 Drucksache 6/3729Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 1. Um die wirksame Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit einer zweckmäßigen Schulorganisation und einer ordnungsgemäßen Gestaltung eines differenzierten Unterrichts zu gewährleisten sowie einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln zu sichern, ist eine Mindestzahl an Schülern pro Schule erforderlich. 2. Die Klassen- und Kursbildung ist so vorzunehmen, dass die Absicherung der Stundentafel in allen Fächern mit dem zum Schuljahresbeginn verfügbaren Personal an allen Schulen gewährleistet ist. Dies setzt voraus, dass eine dem vorhandenen Personal entsprechende Schülerzahl an der Schule vorhanden ist. 3. Mit der Festlegung von Schulgrößen wird erreicht, dass bei Schulen, die diese Voraussetzungen nicht gewährleisten, vom jeweiligen Schulträger notwendige Anpassungen vorgenommen werden müssen. Dies wird dazu führen, dass das vorhandene pädagogische Personal effizienter eingesetzt werden kann. Eine höhere Schülerzahl ermöglicht aufgrund der besseren Lehrkräftesituation ein erweitertes Unterrichtsangebot zum Beispiel im Wahlpflichtbereich sowie eine bessere innerschulische Organisation zur Unterrichtsabsicherung. 4. Mit der Festlegung von Mindestgrößen von Schulen wird darüber hinaus ein höherer Beschäftigungsumfang pro Schule des erforderlichen Verwaltungs- und Hauspersonals sowie ein effizienter Einsatz des sonstigen unterstützenden Personals an Schulen erreicht (unter anderem Schulsozialarbeit sowie medizinische , therapeutische oder pflegerische Fachkräfte). 5. Auch die Schulleitungstätigkeit gewinnt damit an Attraktivität. Schulleiter werden neben den in Nummer 4 genannten Tatsachen aufgrund der dann möglichen Besetzung von Stellen für ständige Vertreter des Schulleiters entlastet. 6. Der sich nach den Jahren 2026/2027 abzeichnende Rückgang der Zahlen von Schülerinnen und Schülern verlangt flexible Lösungen beim Personaleinsatz sowie die Anpassung des Schulnetzes an die Entwicklung dieser Schülerzahlen zur Aufrechterhaltung eines qualitativ anspruchsvollen schulischen Angebots. Fast alle Studien kommen nach den Hattie-Daten zum Ergebnis, dass die Lernleistungen an Schulen in einem mittleren Bereich (600 bis 900 Schüler) besser sind als die Leistungen an kleinen oder großen Schulen. Zu 4.: Der Ministerpräsident hat Anfang des Jahres eine Kommission eingesetzt, die Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Thüringer Schullandschaft vorbereiten soll. Die Kommission ist besetzt mit verschiedenen Experten, gerade auch aus dem kommunalen Bereich und damit den Verantwortungsträgern für die Schulnetzplanung . Die Empfehlungen werden bis zur Sommerpause erwartet. Auf Grundlage dieser Empfehlungen wird die Landesregierung einen Vorschlag erarbeiten und mit allen Beteiligten diskutieren. Vor diesem Hintergrund können zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen zu bestimmten Schulstandorten getroffen werden. Zu 5. bis 7.: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Schulgesetz Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5. bis 7.: