10.04.2017 Drucksache 6/3731Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. April 2017 Förderungsmöglichkeiten für Gemeinden und Sportvereine, insbesondere für das Biathlonzentrum Frankenhain Die Kleine Anfrage 1965 vom 27. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Gemeinde Frankenhain ist Eigentümerin des Biathlonzentrums Frankenhain. Diese Sportstätte wird durch den Skiverein Eintracht Frankenhain e.V. genutzt. Der Verein ist im Biathlon sehr erfolgreich. Die Gemeinde trägt einen Teil der Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten. Am Vereinsgebäude sind zudem Instandsetzungsinvestitionen notwendig. Die Gemeinde ist aufgrund ihrer Größenklasse nicht in der Lage, diese finanziellen Belastungen dauerhaft zu tragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Förderungsmöglichkeiten bestehen in Thüringen für Gemeinden und Sportvereine hinsichtlich der Finanzierung von Bewirtschaftungskosten für Sportanlagen? Welche Forderungsvoraussetzungen müssen dabei vorliegen? 2. In welchem Umfang hat das Land im Jahr 2016 möglicherweise welche Kommunen und Sportvereine hinsichtlich der Übernahme von Bewirtschaftungskosten für Sportanlagen gefördert (bitte Einzelaufstellung )? In welchem Umfang stehen hierfür im Jahr 2017 Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung? 3. Welche Förderungsmöglichkeiten bestehen in Thüringen für Gemeinden und Sportvereine hinsichtlich der Finanzierung von Investitionen in Sportanlagen? Welche Forderungsvoraussetzungen müssen dabei vorliegen? 4. In welchem Umfang hat das Land im Jahr 2016 möglicherweise welche Kommunen und Sportvereine hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen für Sportanlagen gefördert (bitte Einzelaufstellung )? In welchem Umfang stehen hierfür im Jahr 2017 Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung? 5. Wann und in welcher Höhe haben die Gemeinde Frankenhain und/oder der Sportverein Eintracht Frankenhain seit dem Jahr 2014 für das Biathlonzentrum Fördermittel beantragt und tatsächlich gewährt bekommen (bitte Einzelaufstellung)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3731 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 7. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Sportanlagen gibt es im Freistaat weder für Gemeinden noch für Sportvereine Fördermöglichkeiten. Zu 2.: Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen für den Bau und die Sanierung an Sportstätten gemäß der "Richtlinie zur Förderung des Sportstättenausbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" vom 21. November 2012 (ThürStAnz Nr. 50/2012, S. 1919) in der Fassung vom 17. November 2015 (ThürStanz Nr. 50/2015, S. 2209). Zuwendungen für den Bau und die Sanierung an Sportstätten in Vereinsträgerschaft werden über den Landessportbund Thüringen e.V. (LSB) gemäß der "Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus in Vereinsträgerschaft " des Landessportbundes Thüringen e.V. vom 4. Juni 2015 ausgereicht. Hierfür hat das Land dem LSB im Haushaltsjahr 2016 den Betrag von 514.500 Euro bereitgestellt. Auszüge aus den Richtlinien sind der Antwort als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Die Zuwendungsvoraussetzungen sind jeweils in Nummer 4 der Richtlinie geregelt. Zu 4.: Die erbetenen Angaben sind nachfolgend dargestellt. 1. Zuwendungen durch den Freistaat Thüringen Empfänger der Zuwendung Maßnahme Bewilligung Haushaltsjahr 2016 Euro Stadt Oberhof Ersatzbau Schanze HS 100 , Hangsanierung HS 140, Beschneiungsanlage 266.639,61 Stadt Oberhof Neubau Aufstiegshilfe Schanzen Kanzlersgrund 235.540,00 an TLBV zur Bewirtschaftung übertragen für Stadt Gößnitz (LRA Altenburger Land) Hochwassergeschädigte Sportanlagen 405.138,29 LRA Ilm-Kreis Generalsanierung Schulsporthalle Regelschule Stadtilm 639.200,00 LRA Altenburger Land Ersatzneubau Sporthalle Langenleuba-Niederhain 50.000,00 Stadt Altenburg Neubau 1-Feld-Sporthalle Mäderschule 259.403,00 Stadt Schleiz Sanierung Jahnsporthalle 13.506,36 Stadt Gotha OT Siebleben Umbau Rasenplatz in Kunstrasenplatz 204.700,00 Stadt Heilbad Heiligenstadt Stadion Gesundbrunnen 3. BA 500.400,00 LRA Greiz Ersatzneubau Umkleide-, Sanitärtrakt Sporthalle Regelschule Ronneburg 77.092,00 Gemeinde Floh-Seligenthal Errichtung Kunstrasenplatz auf Sportplatz 169.000,00 Stadt Langewiesen Neubau Kunstrasenplatz 184.753,40 LRA Wartburgkreis Ersatzneubau Schulsporthalle Regelschule Seebach 27.300,00 LRA Gotha Ersatzneubau Sporthalle Gymnasium Neudietendorf 16.900,00 Stadt Saalburg-Ebersdorf Dachsanierung u. Sanierung Abwasserleitung Turnhalle Ebersdorf 57.200,00 3 Drucksache 6/3731Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Empfänger der Zuwendung Maßnahme Bewilligung Haushaltsjahr 2016 Euro LRA Weimarer Land Sportplatz Grundschule Blankenhain 40.000,00 Erfurter Sportbetrieb GmbH Eissportzentrum | Ersatzbeschaffung Batterieanlage Notbeleuchtung 13.600,00 Erfurter Sportbetrieb GmbH Rauchmeldeanlage u. Schutzbandensystem Eisschnelllaufhalle 54.000,00 an TLBV zur Bewirtschaftung übertragen Stadt Suhl | Umbau Sporthalle Wolfsgrube (Volleyball ) 221.012,00 an TLBV zur Bewirtschaftung zu übertragen Hochwassergeschädigte Sportfreianlage Grundschule in der Stadt Berga (LRA Greiz) 36.678,79 Gemeinde Teistungen Sanierung Kunstrasenplatz 122.400,00 Stadt Waltershausen Sanierung Laufbahn Stadion 44.000,00 Stadt Waltershausen Sanierung Kunstrasenplatz und Ballfangzaun Stadion 92.000,00 Gemeinde Hörsel Umbau Sportfreianlage (Gemeindesportanlage) Mechterstädt 177.000,00 LRA Saale-Orla Sanierung Sportfreianlage Schleiz 39.417,26 Stadt Rudolstadt Erneuerung Sporthallenboden Turnhalle Grundschule Friedrich Schiller 70.480,00 LRA Sonneberg Sanierung Turnmehrzweckhalle Regelschule "Bürgerschule " Sonneberg 164.000,00 Stadt Weimar Neubau Zweifachsporthalle Berufsbildungszentrum , Nordstraße 50.000,00 LRA Schmalkalden-Meiningen Sanierung Sportfreianlage Regelschule Bettenhausen 36.000,00 Stadt Zella-Mehlis Sanierung Sportplatz "Alte Straße" 458.400,00 Stadt Steinach Sanierung Kunstrasenplatz 81.578,91 Stadt Suhl Mobiler Sportboden für Sporthalle Wolfsgrube 38.700,00 Universitätssportverein Jena e.V. inkl. Universitätssportverein Jena e.V. (über TMIL) Sanierung der hochwassergeschädigten Sportanlage 226.000,00 Stadt Gotha Neubau einer Einfeld-Sporthalle 10.000,00 Summe: 5.082.039,62 2. Zuwendungen durch den Freistaat Thüringen Empfänger der Zuwendung Maßnahme Bewilligung Haushaltsjahr 2016 Euro SV Blau-Weiß Auma e.V. Sanierung Rasenfläche - Sportplatz 69.238,00 Club maritim Erfurt e.V. Ersatzneubau Bootssteg 28.174,00 SC 1918 Großengottern e.V. Außendämmung Sportlerheim 3.340,00 Universitätssportverein Erfurt e.V. Erweiterung Außensportanlage 39.800,00 VfB Oldisleben e.V. Sanierung Sportplatz 81.030,00 Sektion Weimar des Deutschen Alpenvereins e.V. Kletterwände in Kletterhalle 67.140,00 Aqua Fun Wintersdorf e.V. Neubau Bootshaus 39.600,00 Skiclub Steinbach-Hallenberg e.V. Sanierung K30-Schanzenanlage 51.000,00 SV Eintracht Eisenberg e.V. Sanierung Rasenplatz "ISL" Sportpark Schortental 8.500,00 RSV Rotation Greiz e.V. Neuausstattung Kraftraum 3.760,00 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3731 Empfänger der Zuwendung Maßnahme Bewilligung Haushaltsjahr 2016 Euro Privilegierte Schützengesellschaft Saalfeld 1446 e.V. Dachsanierung Luftgewehrhalle 6.230,00 TSV Langenwetzendorf e.V. Sanierung Kegelbahn 9.035,00 SV Mihla e.V. Sanierung Ballfangnetze 1.200,00 Turnverein Weißendorf e.V. Ausstattung von Reha-Sportgeräten 5.234,00 Kegelclub 90 Leimbach e.V. Sanierung Kegelbahn 12.620,00 Flugsportclub Suhl e.V. Sanierung Hallendach 5.635,00 Wassersportverein Rosenthal e.V. Sanierung Kraftraum 4.464,00 SV Blau-Weiß 91 Bad Frankenhausen e.V. Sanierung Kunstrasenplatz 64.500,00 Sülzfelder Schützenverein Edelweiss 1931 e.V. Erweiterung Treffererfassungsanlage 14.000,00 Summe 514.500,00 Der Landeshaushalt sieht für das Jahr 2017 für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbänden für Sportanlagen 5.073.000 Euro und 600.000 Euro an den Landessportbund Thüringen e.V. für Investitionen Vereinssportstätten vor. Zu 5.: Seit 2014 gab es weder von der Gemeinde Frankenhain beim Land (TMBJS) noch vom Verein SV Eintracht Frankenhain beim LSB Anmeldungen für das Biathlonzentrum. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Nr. 50/2012 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1919 Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und derSportstättenentwicklungsplanungen lichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten", eingeführt mit Rundschreiben vom 23.09.2009 des Thüringer Finanzministeriums , vorzulegen, (http://www.thueringen.de/de/tmblv/ shkv/oepp/wirtschaftlichkeitsuntersuchunq) 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Leistungsziele: a) Bau und Sanierung von Sportstätten (z. B. Sporthallen, Sportfreianlagen, Sportplatzfunktionsgebäude, Frei- und Hallenbäder) Zuwendungszweck: Bereitstellung bedarfs- und DINgerechter Sportanlagen Indikator: Erhöhung der Nutzerzahlen und Auslastungsgrad im Vergleich vor baulicher Veränderung b) Sportstättenentwicklungsplanunaen, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erstellen sind Zuwendungszweck: Erhöhung der Aussagekraft der Planungen likator: Veränderung des Anteils der von Fachplanern erstellten Planungen an allen Planungen im Vergleich zum Vorjahr 2.4 Es können auch Sportstättenentwicklungsplanungen gefördert werden, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erstellen sind. Die Regelungen der Anlage 1 sind zu beachten . 2.5 Nicht gefördert werden: a) Sportstätten, die ausschließlich oder überwiegend dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden, b) Maßnahmen, die bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheides ohne Genehmigung der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind. Zuwendungsempfänger 1.2 Der Freistaat Thüringen gewährt auf der Grundlage des Thüringer Sportfördergesetzes.(ThürSportFG) nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an die Träger von Sportstätten. Hierfür gelten: das Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplanes für das betreffende Haushaltsjahr, die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 derThürLHO. 1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Bedarfspriorität und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. 3.1 Zuwendungsempfänger können für die unter Nr. 2.1 bis Nr. 2.3 genannten Fördergegenstande sein: a) Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und gemeindliche Betriebe unabhängig von ihrer Organisations- bzw. Rechtsform, b) als förderwürdig gem. § 15 ThürSportFG anerkannte Sport- Organisationen (Sportvereine, Sportverbände), c) sonstige freie Träger, wenn sie die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bringen und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Gegenstand der Förderung 3.2 Zuwendungsempfänger können für die unter Nr. 2.4 genannten Fördergegenstände nur Landkreise und kreisfreie Städte sein. 2.1 Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen für den Bau und die Sanierung von Sportstätten (Spörthallen, Sportfreianlagen , Sportplatzfunktionsgebäude, Frei- und Hallenbäder) sowie von Sportanlagen mit überregionaler Bedeutung (z. B. Spitzensportanlagen in gemeinsamer Förderung mit dem Bund). 2.2 Im Wege der Projektförderung können Sportanlagen in Vereinsträgerschaft gefördert werden (Schieß-, Tennis- und Kegelanlagen ). Die Zuleitung der Fördermittel kann über den Landesportbund Thüringen e. V. (LSBTh) erfolgen. Die Weitergabe der Mittel richtet sich nach den Ziffern 12.3, 12.5 und 12.6 der W zu § 44 ThürLHO. Dabei kommen nur Sportorganisationen in Betracht, die dem LSBTh unmittelbar angehören. 2.3 Es können auch Bau- und Sanierungsmaßnahmen für die unter Nr. 2.1 genannten Sportstätten im Rahmen von ÖPP/ PPP-Projekten (Öffentlich Private Partnerschaft/Public Private Partnership) gefördert werden. Für eine Förderung dieser Maßnahmen müssen insbesondere folgende weitere Voraussetzungen gegeben sein: Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des ÖPP-Projektes gegenüber einer konventionellen Realisierung sind die Wirtschaftlichkeitsnachweise nach dem Leitfaden der Finanzministerkonferenz der Länder (aus September 2006) „Wirtschaft- Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen können gewährt werden, wenn ein förderfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt. Der Nachweis des Bedarfes gilt als erbracht, wenn das Vorhaben in einem Sportstättenentwicklungsplan ausgewiesen ist. (vgl. §§ 8 und 9 ThürSportFG). 4.2 Sportstätten haben den Planungsgrundsätzen der §§ 5 und 7 ThürSportFG zu entsprechen. 4.3 Sportstätten sollen in der Regel in Abmessung, Gliederung und Ausstattung den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie den DIN- und Europa-Normen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. Auf die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen ist dabei besonders zu achten. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Kolbinger Schreibmaschinentext Anlage 1 Seite192^ Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2012 4.4 Der Träger muss die Gewähr bieten, dass er die Sportstätte ordnungsgemäß errichten, verwenden und unterhalten kann. Insbesondere muss er glaubhaft machen, dass er die Folgekosten aufbringen kann. Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. 4.5 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vergabeordnungen einzuhalten. 4.6 Für Zuwendungen zur Sportstättenentwicklungsplanung gelten die Regelungen der Anlage 1. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen für Neubaumaßnahmen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Die in der Regel geltenden pauschalierten Zuwendungsbeträge sind in ilaqe 2 aufgeführt. 5.2 Die Zuwendungen für Sanierungsmaßnahmen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung auf der Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie betragen in der Regel 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5.3 Bei überregional bedeutsamen Vorhaben - Spitzensportänlagen für olympische Schwerpunktsportarten - kann ein Fördersatz bis zu 70 v. H. aus Landesmitteln gewährt werden. 5.4 Die Zuwendungen für Sportstättenentwicklungsplanungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung auf der Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Förderfähig sind Leistungen von externen Auftragnehmern. Die Zuwendungen betragen bis zu 40 v. H. - max. 30.000 EUR. 5.5 Nicht zuwendungsfähig bei Sanierungsmaßnahmen nach Nr. 5.2 sind Ausgaben für (gern. DIN 276, aktueller Stand): a) Baugrundstück (Kostengruppe 110 bis 130) b) Öffentliche Erschließung (Kostengruppe 220) c) Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln (Kostengruppe 760) d) Teile der Einrichtung, die nicht der Zweckbestimmung dienen, beispielweise gewerblich genutzte Gaststättenräume , Wohnungen e) Instandhaltungsmaßnahmen (Pflege, Wartung) f) Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer absetzbar ist g) PKW-Stellplätze (Kostengruppe 524), ausgenommen eine gemäß örtlicher Stellplatzsatzung festgesetzte Mindestanzahl behindertengerechter PKW-Stellplätze 5.6 Unentgeltliche Arbeitsleistungen, die von Sportvereinen erbracht werden, können, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden. Diese sollen 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung istfiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und durch den Bau leitenden Architekten oder durch einen anderen Bausachverständigen zu bestätigen. 5.7 Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Bei der Bildung solcher Abschnitte muss bei der Planung des ersten Abschnittes sichergestellt werden, dass weitere Bauabschnitte ohne vertretbare Mehrkosten angefügt werden können. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendüngen zur Projektförderung (ANBest-GK, ANBest-P) sowie gegebenenfalls die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) des Freistaates Thüringen. Die Erfolgsbemessung und -bewertung für Zuwendungen hat mit den Verwendungsnachweisen zu erfolgen. 7 Verfahren 7.1 Projekte, für die eine Landeszuwendung erwartet wird, sind zur Förderung für das folgende Haushaltsjahr anzumelden: a) von Gemeinden, die Träger der Sportstätte sind (kommunale Träger von Sportstätten) beim zuständigen Landkreis , b) von Trägern der Sportstätte gemäß Nr. 3.1 b) über die zuständige Gemeinde und den Landkreis beim LSB Thüringen , c) von Trägern der Sportstätte gemäß Nr. 3.1 c) über die zuständige Gemeinde beim Landkreis, d) von Landkreisen und kreisfreien Städten, die selbst Träger der Sportstätte sind, bei dem für den Sportstättenbau zuständigen Ministerium. Bei der Anmeldung von größeren Bauvorhaben bzw. Neubauten oder Ersatzneubauten muss mindestens die Qualität einer Vorplanung (Planungsphase 2 nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI -) vorliegen. 7.2 Der für die kommunalen Träger der Sportstätten zuständige Landkreis a) prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit, b) beurteilt diese fachlich, c) trifft gegebenenfalls durch entsprechende Veranschlagung im Haushalt Vorsorge für eine eventuelle Mitfinanzierung, d) beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Prüfung, e) ordnet dem Vorhaben nach dem Prioritäteneinstufungskatalog eine Prioritätsstufe zu. 7.3 Für die Träger von Sportstätten gem. Nr. 3.1 b) und c) ist die Gemeinde für die Aufgaben nach Nr. 7.2 a) bis c) zuständig, in der der Träger seinen Hauptsitz hat. Die fachliche Beurteilung und die Zuordnung einer Prioritätsstufe erfolgt durch den Landkreis. 7.4 Ist ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt Träger einer Sportstätte, wird die fachliche Beurteilung und die Prioritäteneinstufung durch die nach dieser Richtlinie zuständige Bewilligungsbehörde vorgenommen. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (TLVwA) beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit . 7.5 Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt legt die vollständige Anmeldung mit allen Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen dem für Sportstättenbau zuständigen Ministerium bzw. dem LSBTh bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres vor. 7.6 Das Anmeldeformular ist im Zentralen Thüringer Formular- Service hinterlegt und abrufbar unter: http://portal.thueringen.de/portal/page/portal/Serviceportal/ Formularservice 7.7 Aufgrund der Anmeldungen fordert die Bewilligungsbehörde diejenigen zur Antragstellung auf, die unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Aussicht auf Förderung haben. Dem rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag nach Formblatt sind beizufügen: a) Finanzierungsplan mit Bestätigung der Finanzierung durch weitere Finanzierungspartner, b) Ubersichtsplan, Lageplan (1 : 100), Nr.50/2012 Thüringer Staatsanzeiger Seite 1921 c) Amtlicher Katasterplanauszug mit eingetragenem Projekt, d) Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme, Baubeschreibung , Bauzeichnungen, e) Eigentumsnachweis mittels Grundbuchauszug oder Vorläge Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsvertrag mit einer Restnutzungsdauer von mindestens der Zweckbindungszeit nach Nr. 7.9, f) Bauzeitenplan, g) Kostenberechnung nach DIN 276 (aktueller Stand), zuzüglich nachprüfbarer Berechnungsgrundlage, bei kleineren Maßnahmen drei Kostenangebote (vgl. Vergabe-Mittelstandsrichtlinie ), h) bei einem Vorhaben ab einer Landeszuwendung in Höhe von 50.000 EUR eine Berechnung der Folgekosten sowie der Hinweis darauf, wie die Folgekosten aufgebracht werden sollen, i) bei Gebietskörperschaften eine rechtsaufsichtliche Stellungnahme , j) bei Organisationsformen des privaten Rechts Gesellschaftsverträge und Aufsichtsratsbeschlüsse (Liquiditätsnachweis ), k) bei Sportvereinen und Sportverbänden sowie anderen gemeinnützigen Trägern der Nachweis der Gemeinnützigkeit und der Mitgliedschaft im LSB Thüringen sowie die Bescheinigung in Steuersachen, l) Darstellung der Einordnung des Vorhabens in den jeweiligen Sportstättenentwicklungsplan (vgl. Nr. 4.1), m) Stellungnahme der/des örtlich zuständigen Behindertenbeauftragten . n) Soweit notwendig: • Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 277 • Architektenverträge und Honorarberechnungen (Entwürfe ausreichend) • Baugrundgutachten • Entwurfspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) Maßstab 1 : 100, bei Außenanlagen je nach Planungsinhalt Maßstab 1 : 200 oder 1 :500 • Positive Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde (Vorbescheide genügen) • Raum- und Funktionsprogramm (als Tabelle oder auf Entwurfsplänen), das von zukünftigen Hauptnutzern bestätigt wurde 7.8 Bewilligungsbehörde ist das für Sportstättenbau zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Institution. 7.9 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung bei Neubaumaßnahmen auf 20 Jahre festzusetzen. In besonders begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Bei Modernisierung und Sanierung beträgt die Zweckbindung 15 Jahre. Bei Zweckentfremdung der Anlage oder sonstigem Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und infolge dessen die Landeszuwendung, unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung von 5 v. H., wieder zurückgefordert werden, insbesondere soweit die Gründe hierfür vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Der Erstattungsbetrag ist gem. § 49 a Abs. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz -ThürVwVfG - zu verzinsen. Falls der Zuwendungsempfänger vor Ablauf der Zweckbindungsfrist anderweitig verfügen oder die Nutzung ändern möchte, bedarf er der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger hat bei Veräußerung für die Erfüllung der Auflagen durch den Dritten einzustehen. Er hat die Erfüllung durch Vereinbarung mit dem Dritten oder in sonst geeigneter Weise zu sichern. 7.10 Zur Sicherung eines evtl. entstehenden Rückzahlungsanspruches ist bei Zuwendungen ab einem Betrag von 100.000 EUR an freie Träger eine Buchgrundschuld an rangbereiter Stelle mit 10 v. H. Jahreszinsen in Höhe des Zuwendungsbetrages zugunsten des Freistaats Thüringen einzutragen. Von der Eintragung einer Buchgrundschuld kann abgesehen werden, wenn die zuständige kommunale Gebietskörperschaft eine Ausfallbürgschaft für den Rückzahlungsanspruch übernimmt oder in die mit der Zuwendungsgewährung zusammen .hängenden Verpflichtungen des Trägers einschließlich einer etwaigen Rückzahlungspflicht eintritt. 7.11 Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger gem. Nr. 3.1 a) innerhalb von einem Jahr und vom Zuwendungsempfänger gem. Nr. 3.1 b) und c) innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der Bewilligungsbehördezur Prüfung vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde oder ein von ihr Beauftragter haben das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Dem Thüringer Rechnungshof fTRH) steht gemäß Gesetz ein Prüfungsrecht zu (§ 91 ThürLHO). Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften, die zutreffenden „Allgemeinen Nebenbestimmungen" und gegebenenfalls die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zur.ThürLHO. 7.12 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendüng sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendüng und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderüng der gewährten Zuwendüng gelten die W zu § 44 ThürLHO und §§ 48, 49, 49 a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.13 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber/ die Bewilligungsbehörde einer Zielerreichungskontrolle (Controlling ) gem. den W zu § 23 ThürLHO unterzogen. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt mit Veröffentlichung rückwirkend zum 1. Oktober 2012 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2015. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus", veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 34/2006 S. 1354, außer Kraft. Erfurt, 1.6. November 2012 HeikeTaubert Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Erfurt,21.11.2012 Az.: 5921/1-7-43553/2012 ThürStAnzNr. 50/2012 S. 1919-1923 Es folgen 2 Anlagen Seite 1922 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2012 Anlage 1 Anlage 1 zur „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" Regelungen zur Förderung der Sportstättenentwicklungsplanungen (SPEP) Sportstättenentwicklungsplanungen (SPEP) sind Fachplanungen in einem örtlich begrenzten Gebiet. Mit diesen Fachplanungen werden für Teile der räumlichen und sozialen Infrastruktur langfristige Prioritäten gesetzt. Sie erlangen Bedeutung in der kommunalen Entwicklungsplanung durch Einbindung in die Regionalplanung bzw. in die Flächennutzungsplanung. Aus Erfahrung der letzten Jahre wurden diese Planungsunterlagen von den Kommunen und Landkreisen in eigener Zuständigkeit in äußerst unterschiedlicher Qualität und Quantität erstellt, so dass aus der Sicht des Landes eine sehr eingeschränkte Vergleichbarkeit vorlag . Damit war auch eine ungenügende Übersicht über landesweite Bedarfe gegeben. Mit der Förderung von Sportstättenentwicklungsplanungen soll sichergestellt werden, dass die Gebietskörperschaften die entsprechen .den Planungen mit hoher Qualität erarbeiten können. Neben der Entwicklung der Einwohnerzahl, des Breitensports und der Schülnetzplanung sollen auch demografische Entwicklung, Tourismuskonzepte und regionale Besonderheiten eingebunden werden. Der Zuwendungsgeber erwartet, dass einzelne Qualitätsstandards in Bezug auf Gliederung und Aussagekraft der SPEP eingehalten werden. Das sind zumindest: • Detaillierte Darstellung des Ist-Zustandes über Art, Lage, Größe und Zustand der entsprechenden Sport- und Spielanlagen • Qualifizierte Aussagen zu den gegenwärtigen Sportangeboten der Vereine und sonstigen Sportanbieter • Darstellung der prognostizierten Entwicklungen im Sport auf den verschiedenen Ebenen (z. B. Schul-, Breiten-, Leistungs-, Behindertensport ) • Berechnung des Bedarfs bei den entsprechenden Sport- und Spielstättenkategorien für einen mindestens 1 0-jährigen Prognose- Zeitraum • Abschätzung zu den notwendigen finanziellen Mitteln, um das angestrebte Ziel erreichen zu können • Bilanz (Differenz zwischen Bestand und zukünftigem Bedarf, aufgeschlüsselt auf Sanierung/Modernisierung und Neubau/Ersatzneubau in den einzelnen Kategorien) • Erarbeitung von Prioritäten, Etappenprogrammen und Zeitleisten für die Umsetzung • Kooperative Einbindung der Sportvertreter, des Schul- bzw. Hochschulsports , der angrenzenden Gemeinden bzw. Landkreise und sonstiger interessierter Kreise in den Planungsprozess • vor Beschlussfassung Weiterleitung an den Zuwendungsgeber mit der Bitte um Stellungnahme • Beschlussfassung über die jeweiligen Gremien der Gebietskörperschaften Zur Umsetzung wird der „Leitfaden zur Sportstättenentwicklungsmng " empfohlen, der vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) in Zusammenarbeit mit der „Arbeitsgruppe Zukünftige Sportstättenentwicklungskonzeptionen " herausgegeben wurde.* Die dazu erforderlichen Planungsleistungen von externen Anbietern können gem. Pkt. 5.4 der „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" gefördert werden. Auf Grund ständiger Veränderungen sind die Planungen fortlaufend zu überprüfen bzw. aller fünf Jahre durch die Gebietskörperschaften zu aktualisieren. Im Übrigen gelten auch weiterhin die Aussagen und Festlegungen des ThürSportFG insbesondere in den §§ 7, 8 und 9. * Quelle ist die Homepage des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (BiSp) Unter der Schriftenreihe Sportanlagen und Sportgeräte wurde der Leitfaden für die Sportstättenentwicklungsplanung herausgegeben. Schorndorf 2000 (1. Aufl.); 3-7780-0903-6,108 Seiten, 1 5,30 EUR Bezug: Verlag Karl Hofmann Weitere Informationen und umfangreiches Material zum Herunterladen: Internetangebot des Sportministeriums Nordrhein-Westfalen zur SPEP Anlage 2 Anlage 2 zur „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" Pauschalierte Zuwendungen bei der Förderung von Sportstättenneu- bzw. -ersatzneubauten 1. Sporthallen und zusätzliche Sporträume nach DIN 18032 - Einzelhalle15mx27m - Zweifachhalle 22 m x 44 m - Dreifachhalle 27 m x 45 m - Konditions- und Krafttrainingsraum - Fitnessraum - Gymnastikraum zusätzliche Zuschaueranlagen - Tribüne (fest eingebaut) - Tribüne (ausziehbar) Zuwendung 324.000 EUR 810.000 EUR 1.017.000 EUR 400EUR/m2NF' 419EUR/m2NF1 480EUR/m2NP 462 EUR/Sitzplatz 249 EUR/Sitzplatz NP = Nutzfläche nach DIN 277 v. 02/2005 2. Sportplatzanlagen nach DIN 18035 - Sportrasenflächen - Tennenflächen - Kunststoffrasen (unverfüllt) - Kunststoffrasen (sandverfüllt) - Kunststoffrasen (sand-/gummigranulatverfüllt) - Kunststoffbeläge Kleinspielfelder - Kunststoffbeläge Laufbahnen - Neben- und Verkehrsflächen (ohne PKW-Stellfläche) - Tribünen-Sitzstufe3 L-Stein 40 cm/80 cm - Tribünen-Stehstufe L-Stein 20 cm/40 cm Zuwendung 13EUR/m2 13 EUR/m2 26 EUR/m2 23 EUR/m2 23 EUR/m2 21 EUR/m2 21 EUR/m2 8 EUR/m2 54 EUR/m 27 EUR/m - Sportplatzfunktionsgebäude 390 EUR/m2 BGF Bruttogrundfläche n. DIN 277 v. 02/2005 Sitzstufe3 = ohne Sitzschalen Nr. 50/2012 . Thüringer Staatsanzeiger _Seite 1923 3. Hallenbäder Zuwendung - Nach KOK4-Richtlinie: Beckenan.lage einschl. Technik, Sanitär- u. Umkleidebereich - ohne medizinische Bäder, physikalische Therapien, Massagen, Solarien, Saunen 5.700 EUR/m2 Wasserfläche - Zuschauertribünen siehe 1. 4. Freibäder Zuwendung - Nach KOK4-Richtlinie, gesamte Beckenanlage einschl. Technik, Sanitär- und Umkleidebereiche 840 EUR/m2 Wasserfläche - Zuschauertribünen siehe 2. "KOK - Koordinierungskreis BÄDER der Verbände, bestehend aus: • Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. • Deutscher Schwimm-Verband e. V. • Deutscher Olympischer Sportbund e. V. Informationen und aktueller Stand können unter folgendem Link abgerufen werden: www.baederßortal.cQm/startseite/reaelwerke/kok.html 5. Hinweise In besonders begründeten Ausnahmen können die Kosten für zusätzliche Räume und Einrichtungen sowie für notwendige außergewohnliche Baumaßrtahmen in angemessener Höhe als zuwendungsfähig anerkannt und den Pauschalbeträgen hinzugerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Kosten von energiesparenden Maßnahmen (z. B. Wärmepumpen und Wärmerückgewinnungsanlagen) sowie für Installationen zur Verwendung alternativer Energien, z. B.Sonnenkollektoren zur Solarenergienutzung. Die Pauschalbeträge machen die Erstellung und Prüfung von Kostenberechnungen nicht überflüssig. Die Aufstellung des Finanzplanes , die Kostenkontrolle während der Bauzeit und die Prüfung des Verwendungsnachweises gebieten ausführliche und geprüfte Kostenberechnungen. Die Pauschalen für die zuwendungsfähigen Ausgaben entbinden die Bauträger nicht von ihrer Verpflichtung, jeweils die wirtschaftlichste und sparsamste Ausführung zu suchen. LSB Thüringen e.V. Referat für Sportstättenbau 1 Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus in Vereinsträgerschaft des Landessportbundes Thüringen e.V. vom 04.06.2015 1. Zuwendungszweck | Rechtsgrundlage Der Landessportbund Thüringen (LSB) als Bewilligungsstelle gewährt auf der Grundlage des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) und nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie aus Mitteln des Freistaates Thüringen, Zuwendungen an Sportvereine, Kreis-/ Stadtsportbünde (KSB/SSB) und Sportverbände. Die Finanzierungshilfen werden als nicht rückzahlbare Zuwendungen für Baumaßnahmen und Ausstattung an Sportanlagen und Vereinsräumen in Vereinsträgerschaft zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens entsprechend der Bedarfspriorität und sportfachlicher Gesichtspunkte im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Gegenstand der Förderung Fördermittel können im Wege der Projektförderung gewährt werden für: Instandsetzungen, die der Wiederherstellung und der Verbesserung der Sportnutzung der Gebäude und Anlagen dienen oder die Ausübung einer bestimmten Sportart erst ermöglichen; Modernisierungen, Sanierungen und Umbauten bestehender Gebäude und Anlagen, wie u.a. neue Heizungsanlagen, Sanitäreinrichtungen, Fenster, Wärmedämmungen; Neu- und Erweiterungsbauten bei nachgewiesenem Bedarf, wobei Um- und Erweiterungsvorhaben (z.B. Aufstockung oder Anbauten) den Vorrang vor Neubauten haben; Erweiterung der Nutzbarkeit vorhandener Sportstätten sowie Umwidmung bestehender Sportstätten und anderer Gebäude / Räumlichkeiten mit dem Ziel der Nutzung für den organisierten Sport; Maßnahmen an Sportanlagen und ergänzenden Einrichtungen für die Einhaltung und Verbesserung des Umwelt- und Naturschutzes; Maßnahmen für den behindertengerechten bzw. behindertenfreundlichen Ausbau von Sportanlagen und ergänzenden Einrichtungen; Erstausstattungen, die das Sporttreiben in der Sportstätte überhaupt erst ermöglichen (u.a. bei Bezug von Ersatzneubauten bzw. aufgrund anderweitig begründeter Nutzung von neuen Sportanlagen); festinstallierte(s) und ausschließlich in der geförderte Sportstätte zu nutzendes langlebige (s) Sportgerät bzw. -technik; ausschließlich für die geförderte Sportstätte zu nutzende Servicegeräte zur Wartung und langfristigen Pflege der genutzten Sportanlage; Planungsleistungen sowie Grund- und Erstausstattungen im Zusammenhang mit einer beantragten Baumaßnahme im Rahmen der Gesamtkosten. Kolbinger Schreibmaschinentext Anlage 2 2 Sportstätten sollen in der Regel in Abmessung, Gliederung und Ausstattung den Wettkampfbestimmungen der Sportverbände sowie den DIN- und EN-Normen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. Auf die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen ist dabei besonders zu achten. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Nicht gefördert werden: Vorhaben, deren Gesamtkosten weniger als 7.500,00 EUR betragen (Bagatellgrenze); Maßnahmen, die bereits vor Abschluss eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrages (zwischen dem LSB und dem Sportverein / -verband) ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle begonnen worden sind (vgl. auch Nr. 4); kommerziell genutzte Räume und Anlagen (u. a. Gaststätten); Schönheitsreparaturen und Reparaturen im Rahmen der laufenden Instandhaltung; Frühjahrsinstandsetzungen Ortsunabhängige bzw. mobil einsetzbare Verbrauchsmaterialen, Ausrüstungsgegenstände sowie Spiel-, Sport- und Trainingsgeräte (u. a. Bälle, Trikots) Straßen bzw. öffentliche Zugangswege, Wohnungen, Garagen für zugelassene Kraftfahrzeuge (u. a. PKW, Busse); PKW-Stellplätze (Kostengruppe 524 der DIN 276), ausgenommen eine gemäß örtlicher Stellplatzsatzung festgesetzte Mindestanzahl behindertengerechter PKW-Stellplätze Aufwendungen für den Erwerb und die Bereitstellung von Grundstücken (Kostengruppe 100 – 120 der DIN 276) Aufwendungen für Miete, Pacht oder andere aus den Nutzungsverträgen hervorgehende finanzielle Verpflichtungen sowie Betriebskosten (Kostengruppe 130 der DIN 276); Kosten für die öffentliche Erschließung (Kostengruppe 220 der DIN 276); Aufwendungen für „Kunst am Bau“ (Kostengruppe 620 der DIN 276) und Künstlerische Leistungen (Kostengruppe 750 der DIN 276); Kosten für die Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln (Kostengruppe 760 der DIN 276) Kosten für die Haftpflicht- und Bauwesenversicherung (Kostengruppe 775 der DIN 276); Sportstätten, die ausschließlich oder überwiegend dem kommerziellen Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden; Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Sportvereine, KSB/SSB und Sportverbände des LSB. Sie müssen am Beginn eines Jahres, für das der Förderbedarf angemeldet wird, dem LSB mindestens zwei Jahre angehören. Sportvereine müssen entsprechend der Zuwendungsordnung des LSB einen Mitgliedsbeitrag für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und einen Jahresbeitrag als Regelbeitrag in einer Höhe von mindestens 36 Euro bei Erwachsenen erheben. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Folgende Zuwendungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein: der Sportverein, KSB/SSB bzw. Sportverband muss selbst Träger aller beantragten Baumaßnahmen sein 3 Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen ein sportfachlicher Bedarf vorliegt. Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn die Vereinbarkeit mit einer aktuellen kommunalen Sportstättenentwicklungsplanung nachgewiesen werden kann. Zuwendungen werden nur für solche Empfänger ausgereicht, die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Empfänger muss auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Errichtung, Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Die Gesamtfinanzierung, - mit Ausnahme der beantragten LSB-Fördermittel -, muss nachweislich gesichert sein. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig. Eine Zuwendung wird nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Vermessung und Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch , Planieren) gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Der LSB kann im Einzelfall mit Zustimmung des für den Sport zuständigen Ministeriums des Freistaats Thüringen Ausnahmen zulassen. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten können nur gefördert werden, wenn sie bauordnungs - und bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sind. Entsprechende Genehmigungen sind vorzulegen bzw. der Stand des Verfahrens ist mit der Antragstellung darzustellen. Die zu fördernde Sportanlage sollte mindestens schon fünf Jahre im Eigentum / Erbbaurecht oder in Pacht, Miete oder Nutzung des antragstellenden Sportvereins / -verbandes stehen. Im Rahmen von Vereinsfusionen, -neugründungen sowie bei der Erweiterung vorhandener Sportanlagen aufgrund von Vereins- bzw. Mitgliederentwicklung, kann dahingehend auf Basis einer Einzelfallentscheidung zugunsten des Antragstellers entschieden werden. Durch den Antragsteller ist der Nachweis zu erbringen, dass er Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Pächter/ Mieter/ Nutzer der Sportanlage ist. Bei Eigentümern und Erbbauberechtigten ist nach Maßgabe wirtschaftlicher Erwägungen die dingliche Sicherung erforderlich. Der Erbbaurechtsvertrag, Pacht-, Miet-, Nutzungsvertrag muss mindestens für die Dauer der Zweckbindung abgeschlossen sein und er soll die Option auf Fortführung enthalten; sein Mitgliederbestand die Gewähr für eine effiziente Nutzung der Anlage bietet; er die Folgekosten nachweislich erbringen kann; er die erforderlichen Eigenleistungen erbringt (vgl. Nr. 5). 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung auf Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie betragen in der Regel: bei Gesamtkosten von 7.500 EUR bis 100.000 EUR bis zu 40 v. H. bei Gesamtkosten ab 100.001 EUR bis zu 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Abweichung zu den o.g. Förderhöhen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedarf der Zustimmung (Beschluss) des Gesamtpräsidiums des LSB (u.a. bei unvorhersehbaren Schadensereignissen oder Katastrophenfällen). In diesem Fall ist jedoch stets das zuständige Ministerium im Vorfeld zu beteiligen. 4 Unentgeltliche Arbeitsleistungen, die von Sportvereinen / -verbänden erbracht werden, können, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden. Diese sollten 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und durch den Bau leitenden Architekten oder durch einen anderen Bausachverständigen zu bestätigen. Der Zuwendungsempfänger hat - unabhängig von seiner unentgeltlichen Arbeitsleistung - das Vorhaben mit mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln des Vereins finanziell zu sichern. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bei der Vergabe von Aufträgen sind die aktuell gültigen Vergabeordnungen (VOF, VOB, VOL) einzuhalten. Weiterführende Regelungen werden in den privatrechtlichen Zuwendungsverträgen getroffen, die zwischen dem LSB und dem Sportverein / -verband vor Beginn der Maßnahme abzuschließen sind. Die Baunebenkosten sollten in der Regel einen Anteil von 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 200 bis 600 nicht überschreiten. Die geförderten Sportstätten unterliegen einer Zweckbindung. Diese beginnt mit der Inbetriebnahme der geförderten Anlage. Sie endet bei der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu 410 EUR nach zwei Jahren, über 410 EUR nach 5 Jahren, bei Modernisierungs-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen nach 15 Jahren sowie bei Neubaumaßnahmen nach 20 Jahren. Die Verwendung der geförderten Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung durch den LSB. Sollte die Anlage vor Ablauf der Zweckbindung aufgegeben oder einer anderen Nutzung zugeführt werden, ist die Zuwendung unter Berücksichtigung eines prozentualen Abschlags zzgl. Zinsen (gegenwärtig i. H. v. 6 v. H. nach § 247 BGB) zurückzuzahlen, soweit die Gründe vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind. Die Höhe des Abschlags bemisst sich anhand der Formel: Zuwendungsbetrag x Nutzungsdauer Dauer der Zweckbindung Dabei wird die Nutzungsdauer jeweils halbjährlich abgerundet. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden. 7. Verfahren 7.1 Anmeldeverfahren Projekte, für die eine Zuwendung erwartet wird, sind von den Sportvereinen / -verbänden zunächst anzumelden. Vor der Förderanmeldung hat der Sportverein mit dem zuständigen KSB/SSB die grundsätzlichen Voraussetzungen des Projekts zu klären. Die Anmeldung eines Fördervorhabens erfolgt federführend durch die Sportvereine / -verbände mithilfe eines Vordruckes (Anlage) über die Gemeinde und den Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt sowie dem KSB/SSB und dem Sportfachverband beim LSB bis zum 01. 5 Oktober für das Folgejahr. Dabei obliegt es den Anmelder sicherzustellen, dass die Anmeldung sowohl vollständig, termingemäß als auch mit allen notwendigen Angaben und Unterlagen (Stellungnahmen) beim LSB eingereicht wird. Ablauf der Förderanmeldung: 1. Die Gemeinde prüft die eingereichte Anmeldung, plant ggf. eine Mitfinanzierung und reicht die Anmeldung samt einer fachlichen Stellungnahme an den Landkreis / die kreisfreie Stadt weiter (bzw. Rücklauf an den Anmelder). 2. Der Landkreis / die kreisfreie Stadt prüft die Anmeldung, erklärt, ob die Sportstätte bzw. -anlage Bestandteil der Sportstättenentwicklungsplanung ist und vergibt eine Prioritätsstufe gemäß dem bestehenden Prioritätenkatalog. In diesem Prozess beteiligt er / sie den zuständigen KSB/SSB und prüft parallel dazu die Möglichkeit einer Mitfinanzierung. 3. Der Landkreis / die kreisfreie Stadt (bzw. der Anmelder) leitet die Anmeldungen samt einer fachlichen Stellungnahme an den jeweiligen KSB/SSB für ein eigenständiges sportfachliches Votum weiter. 4. Der Anmelder informiert den jeweiligen Sportfachverband über das geplante Projekt und holt sich die notwendige sportfachliche Stellungnahme ein. 5. Der KSB/SSB (bzw. der Anmelder) reicht die vollständigen Unterlagen der Förderanmeldung bis spätestens zum 01. Oktober beim LSB ein. 7.2 Antragsverfahren Nach einer sportfachlichen Bewertung aller Anmeldungen und der abschließenden Entscheidung in dem für Sport zuständigen Ministerium, fordert der LSB diejenigen Sportvereine / -verbände zur Antragstellung auf, die unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel eine Aussicht auf Förderung haben. Dem rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag nach Formblatt sind dann folgende Unterlagen beizufügen: Anlage 1: Vereinsregisterauszug mit Vereinsdaten, Angaben über die vertretungsberechtigten Vereinsmitglieder, Kopie der eingetragenen Satzung; Anlage 2: bei Eigentum Grundbuchauszug; ansonsten Erbbaurechts-, Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag mit einer Restnutzungsdauer von mindestens der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 6); Anlage 3: Ausführliche Baubeschreibung/ Erläuterungsbericht der Baumaßnahme: Veranlassung, Zweck der Maßnahme, Kapazität, Nutzung Lage- und Beschaffenheit des Baugeländes (sofern zutreffend) Bau- und Ausführungsart mit Erläuterungen der ver- und entsorgungstechnischen , maschinentechnischen, elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen Einhaltung der DIN/EN-Normen sowie sonstiger Richtlinien für den Sportstättenbau positive Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde (sofern gem. ThürBO erforderlich) Anlage 4: Lageplan, Übersichtsplan bzw. Skizzen mit detaillierten Einzeichnungen des Projekts 6 Anlage 5: Nur bei Neubauten: Bauzeichnungen, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Raumberechnung nach DIN 277 (Hochbauten), Außenanlagenplan M 1:500 Anlage 6: Kostenermittlung in Form einer Kostenberechnung nach DIN 276 (Hochbauten ) bis in die 3. Ebene; bei kleineren Vorhaben1 ohne Planungs- bzw. Ingenieurbüro jeweils mindestens drei vergleichbare Kostenangebote; Anlage 7: Finanzierungsplan, bestehend aus einer Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben sowie einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Der Finanzierungsplan muss nachvollziehbar und schlüssig sein. Sofern Leistungen Dritter (bspw. Sponsoren) oder beantragte oder bereits bewilligte öffentliche Fördermittel (Landkreise oder Kommune, andere Landesprogramme oder EU-Programme) in Anspruch genommen werden, sind entsprechende Nachweise oder Inaussichtstellungen unter Berücksichtigung von Nr. 5 der LSB-Förderrichtlinie beizufügen. Weiterhin sind bei LSB-Zuwendungen, die 50.000 EUR übersteigen, nach Anforderung beizufügen : Anlage 8: Berechnung der Folgekosten des Projekts sowie Darlegung, in welcher Form die Folgekosten in den kommenden Jahren aufgebracht werden sollen Anlage 9: Gegenüberstellung der Betriebskosten vor und nach Beendigung der Maßnahme ; Bei Baumaßnahmen, die die Energiebilanz einer Sportanlage tangieren, ist eine Energieberatung notwendig. Bei Baumaßnahmen mit einer LSB-Förderung von über 50.000 EUR, die die Energiebilanz einer Sportanlage tangieren, ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweilig gültigen Fassung zu beachten und ein Energiebedarfsausweis gemäß § 18 EnEV im Verwendungsnachweis zu erbringen. Im Rahmen des Förderverfahrens können seitens des LSB weitere Unterlagen abgefordert werden. 7.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren Bewilligungsstelle ist der LSB. Detaillierte Festlegungen zur Bewilligung, Auszahlung und Verwendung der Fördermittel sowie zu sonstigen Nebenbestimmungen werden auf der Basis der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt. Die Fördermittel dürfen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlung anteilig benötigt werden. (sog. 2-Monats- Frist) 7.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten und dem LSB spätestens sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Zuwendungszeitraum) die Gesamtkosten nachzuweisen. 1 Darunter zählen u.a. Vorhaben, die durch den Bauherrn technisch überschaubar sowie nicht auflage- bzw. baugenehmigungspflichtig sind. 7 Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen. Aus der Belegübersicht müssen Tag, Empfänger / Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung entsprechend der Gliederung des Finanzplanes ersichtlich sein. Zusätzlich ist ein Sachbericht zu fertigen. Dem Verwendungsnachweis ist außerdem eine einfache Fotodokumentation über den baulichen Zustand vor und nach dem Bauvorhaben beizufügen. 8. Übergangsvorschriften Für Projekte, wofür der LSB Fördermittel vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie ausgereicht hat, gilt die Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus in Vereinsträgerschaft des Landessportbundes Thüringen e.V. vom 23.10.2013. Förderungsmöglichkeiten für Gemeinden und Sportvereine, insbesondere für das Biathlonzentrum Frankenhain Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: