06.04.2017 Drucksache 6/3738Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. April 2017 Messerangriff im Erfurter Stadtpark am 18. Februar 2017 Die Kleine Anfrage 1936 vom 22. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Presseberichten zufolge (vergleiche Thüringer Allgemeine vom 20. Februar 2017) ist es im Erfurter Stadt park am 18. Februar 2017 zu einem Messerangriff auf einen Jugendlichen gekommen. In diesem Zusam menhang wurden drei Haftbefehle gegen jugendliche Tatverdächtige beantragt. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Vorfalls ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des oben geschilderten Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämt liche, auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfah ren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergan genheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war gegebenenfalls deren Aufenthaltsstatus? 5. Über welche Staatsangehörigkeit (welchen Aufenthaltsstatus) verfügte das Opfer des oben genannten Vorfalls? 6. Wurde privates oder öffentliches Eigentum infolge des Vorfalls beschädigt (wenn ja, bitte die Schadens summe hinsichtlich des privaten Eigentums, soweit der Landesregierung bekannt, aufführen und auf listen, wer für die Begleichung des Schadens aufkommt; bitte für die Vorfälle getrennt aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. April 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 14. März 2017). Unter Hinweis auf Arti kel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafpro zessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestim K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Herold (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3738 mung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsver mutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von wei teren als den nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwal tungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass fünf minderjährige Personen am 18. Feb ruar 2017 im Erfurter Stadtpark zwei Personen angegriffen haben. Dabei wurde eine angegriffene Person durch Messerstiche schwer verletzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Es waren 140 Polizeikräfte im Einsatz. Zu 3.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags eingeleitet. Die Ermittlungen richten sich gegen vier männliche Personen im Alter zwischen 13 und 17 Jahren mit afghanischer Staatsangehörigkeit und gegen eine unbekannte Person. Die Ermittlungen dauern noch an. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4.: Die bekannten Tatverdächtigen besitzen nach polizeilichen Erkenntnissen Aufenthaltsgestattung. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5.: Die angegriffenen Personen sind afghanische Staatsangehörige und verfügen nach polizeilichen Erkennt nissen über eine Aufenthaltsgestattung. Zu 6.: Es kam zur Beschädigung der Bekleidung der schwer verletzten Person. Zur Frage, wer für die Begleichung des Schadens aufkommt, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Dr. Poppenhäger Minister Messerangriff im Erfurter Stadtpark am 18. Februar 2017 Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: