12.04.2017 Drucksache 6/3740Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. April 2017 Mögliche Auswirkungen der fortgesetzten Kalilaugenversenkung der K+S Kali GmbH auf das Grundwasser Die Kleine Anfrage 1964 vom 27. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Mit Datum vom 23. Dezember 2016 hat das Regierungspräsidium (RP) Kassel der K+S Kali GmbH einen Erlaubnisbescheid zur weiteren Versenkung des an den Standorten Hattorf und Wintershall anfallenden Prozessabwassers am Standort Hattorf in den Untergrund erteilt und sich dabei auf den "Detaillierten Bewirtschaftungsplan 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salzbelastung" und das "Detaillierte Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salzbelastung" der Flussgebietsgemeinschaft Weser gestützt. Im Maßnahmenprogramm wurde im Kapitel 4.2.3 die Einstellung der Versenkung als Maßnahme aufgenommen und nachfolgende Bedingungen für eine Fortsetzung der Versenkung formuliert (vergleiche Maßnahmenprogramm, Seite 17): "Seitens des RP Kassel wurde das Unternehmen aufgefordert, die derzeit nicht hinreichende Kalibrierung des 3D-Modells zu beheben und der Genehmigungsbehörde erneut zur Prüfung vorzulegen. Durch Hessen wird unter Berücksichtigung der erneuten Stellungnahme Thüringens geprüft, ob der Antrag alle EUbeziehungsweise bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt. Ist dies nicht gegeben, erfolgt keine Genehmigung einer weiteren Versenkung. Für den Fall, dass alle EU- bzw. bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, wird anhand der aktualisierten Antragsunterlagen geprüft, ob die Umsetzung der Maßnahmen 'Einstellung der Versenkung' zum 22.12.2015 unverhältnismäßige Kosten gem. Art. 4 (4) WRRL verursachen würde. Die Ergebnisse der Prüfung bleiben abzuwarten. Eine mengenmäßig und zeitlich befristete Ausstiegsregelung zur Versenkung innerhalb des Umsetzungszeitraums dieses Maßnahmenprogramms ist nur zulässig, falls beide Bedingungen erfüllt sind. Sie ist bzgl. Menge und Dauer auf das zur Abwendung der Unverhältnismäßigkeit erforderliche Maß zu begrenzen und deutlich gegenüber der bisherigen Versenkmengen zu reduzieren." Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die im Erlaubnisbescheid des RP Kassel zum Ausdruck gebrachte Auffassung, nach der das 3D-Modell "kalibriert" eingestuft wird? Welche Stellungnahme erfolgte seitens der Landesregierung gegenüber dem RP Kassel zum neuen Stand der Kalibrierung des 3D-Modells? Wie wurde diese im Erlaubnisbescheid berücksichtigt? 2. Ist es zutreffend, dass durch die genehmigte Versenkung circa 85 Millionen Kubikmeter Grundwasser infolge der Versenkung zusätzlich versalzen? Wie wird die Antwort begründet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kummer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3740 3. Welche Stellungnahme erfolgte von der Landesregierung gegenüber dem RP Kassel zu der im Maßnahmenprogramm geforderten Erfüllung aller EU- beziehungsweise bundesrechtlichen Anforderungen, insbesondere bezüglich des Verschlechterungsverbots, des Besorgnisgrundsatzes, der FFH-Verträglichkeitsprüfung und hinsichtlich der Zielerreichung in den Wasserkörpern nach dem Wasserhaushaltsgesetz , und wie wurde diese im Erlaubnisbescheid berücksichtigt? 4. Welche Stellungnahme der Landesregierung erfolgte gegenüber dem RP Kassel zur Frage der Verhältnismäßigkeit , die zu prüfen war für den Fall, dass die EU- beziehungsweise bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, und wie wurde diese im Erlaubnisbescheid berücksichtigt? 5. Entsprechen die im Erlaubnisbescheid des RP Kassel genehmigte Versenkmenge und die Versenkdauer aus Sicht der Landesregierung dem gemäß Maßnahmenprogramm zur Abwendung der Unverhältnismäßigkeit erforderlichen Maß? Wie werden von der Landesregierung die Einbeziehung der Alternativmaßnahmen , wie zum Beispiel der Kainit-Kristallisations-Flotationsanlage (KKF-Anlage) und des möglichen Versatzes in den Gruben Bergmannssegen-Hugo und Bischofferode, sowie die damit verbundenen Kosten eingeschätzt? 6. Wird aus Sicht der Landesregierung auf Basis des Erlaubnisbescheids ausgeschlossen, dass, ähnlich der Vorgänge im Abstrombereich der Halde Hattorf, Schwermetalle durch die Salzabwässer aus Tonmineralien gelöst und anschließend ins Grundwasser eingetragen werden? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Aus dem Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidiums Kassel (RP Kassel) vom 23. Dezember 2016 geht hervor, dass sich die Aussage, dass das 3D-Modell als "kalibriert" einzustufen sei, auf den Modellstand "Kali 60" bezieht. Dieser neue Modellstand wurde den Thüringer Behörden erstmalig am 16. November 2016 vom RP Kassel mit dem Hinweis übermittelt, dass eine konkrete Aufforderung zur Stellungnahme inklusive der Übermittlung von Prüffragen noch folgen werde. Am 5. Dezember 2016 wurden diese vom RP Kassel übermittelt und das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) um Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2016 gebeten. Eine Prüfung durch das TLVwA ergab, dass die übergebenen Unterlagen zum 3D-Modell für eine unabhängige Prüfung unvollständig waren und eine Prüfung des weiterentwickelten 3D-Modells in einem so kurzen Zeitraum nicht möglich ist. Dieses wurde dem RP Kassel mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 mitgeteilt. Am 14. Dezember 2016 teilte das RP Kassel dem TLVwA mit, dass die Abgabefrist für eine Stellungnahme lediglich um drei Tage auf den 19. Dezember 2016 verlängert werden könne, da es beabsichtigt sei noch im Jahre 2016 eine Entscheidung über den Versenkantrag zu treffen. Eine Übergabe der fehlenden Unterlagen an das TLVwA erfolgte nicht. Diese liegen bis heute nicht vollständig vor. Das TLVwA hat am 19. Dezember 2016 dennoch gegenüber dem RP Kassel Stellung genommen. Die Stellungnahme konnte aufgrund des kurzen Prüfungszeitraums und der fehlenden Unterlagen nur eine "Grobprüfung " der analogen Unterlagen des Modellstands "Kali 60" sein und sich inhaltlich nur auf den vom TL- VwA letztmalig umfassend geprüften Modellstand "Kali 46" beziehen. Diesen hatte das TLVwA durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) und einen externen Gutachter (delta h Ingenieurgesellschaft mbH) prüfen lassen und auf dieser Basis mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 gegenüber dem RP Kassel Stellung genommen. Darin wurde, wie auch bereits in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2015, konkret bemängelt, dass es nicht möglich ist, die aktuelle Salzabwasserverbreitung und -bilanzmenge innerhalb und außerhalb des Versenkhorizontes zu beurteilen und die künftigen Auswirkungen der beantragten Salzabwasserversenkung somit auf dieser Basis nicht zu kalkulieren sind. Zudem wurde angemerkt , dass das 3D-Modell die "regionale Salzabwasserverbreitung" lediglich eingeschränkt beschreibt und weiterhin keine Auskünfte über lokale Auswirkungen beziehungsweise Prognosen für einzelne Wasserkörper gibt und insofern auch keine verlässlichen Aussagen bzgl. der Zielerreichung in den Wasserkörpern möglich sind. Darüber hinaus wurde auf Defizite bei der Messstellendichte beim Monitoringkonzept hingewiesen und konkrete Vorschläge zur Messstellenverdichtung aufgezeigt. In der Stellungnahme des TLVwA vom 19. Dezember 2016 wurden neben den bereits in den vorangegangenen Stellungnahmen vorgetragenen Defizite zum 3D-Modell, zum Monitoringkonzept sowie zur Einhaltung 3 Drucksache 6/3740Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode des Verschlechterungsverbots und des Besorgnisgrundsatzes noch auf das Erfordernis zur Einhaltung der Vorgaben des "Detaillierten Bewirtschaftungsplans 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salzbelastung…" und des "Detaillierten Maßnahmenprogramms 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salzbelastung…" hingewiesen. Die Bedenken der Thüringer Behörden zum 3D-Modell decken sich mit der Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) vom 9. Februar 2017 an das RP Kassel. In dieser wird unter anderem ausgeführt, dass die Auswirkungen der künftigen Versenkungen auch weiterhin nicht hinreichend belastbar beurteilt werden können und dass sich die Einschätzung des HLNUG zu Aussagekraft und Anwendbarkeit des numerischen Grundwassermodells (Modellstand "Kali 60") nicht mit der Bewertung des Modellierers deckt. Die Bedenken des TLVwA wurden im Erlaubnisbescheid weitestgehend nicht berücksichtigt. Auf Bitte des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) vom 10. Januar 2017 hatten das TLVwA und die TLUG eine entsprechende Auswertung durchgeführt und das Ergebnis dem TMUEN mit Schreiben vom 19. Januar 2017 mitgeteilt. Nähere Ausführungen zu den Ergebnissen sind in der Antwort zur Frage 3 gemacht. Aufgrund der bei der Grobprüfung bereits festgestellten zum Teil systematischen Mängel und der nicht aufgegriffenen Bedenken aus den vorangegangenen Stellungnahmen Thüringens kann dem 3D-Grundwassermodell zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht der Thüringer Behörden keine hinreichende Kalibrierung testiert werden. Derzeit wird der Modellstand "Kali 60" unter Einbindung eines externen Auftragnehmers (delta h Ingenieurgesellschaft mbH) eingehend geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung wird Mitte Juni 2017 vorliegen, so dass nach entsprechender Auswertung eine abschließende Aussage Thüringens zum Kalibrierungsstand des Modellstands "Kali 60" möglich sein wird. Zu 2.: Nach der Begründung im Erlaubnisbescheid auf Seite 22 sind durch die fortgesetzte Versenkung, mit einer antragsgemäßen Versenkmenge von drei Millionen Kubikmeter pro Jahr, nach den Berechnungen des 3D- Modells etwa 85 Millionen Kubikmeter Wasser zusätzlich nachteilig beeinflusst. Auch bei der nun tatsächlich genehmigten geringeren Versenkmenge von 1,5 Millionen Kubikmeter pro Jahr ist aufgrund von Verdrängungsprozessen zwangsläufig mit entsprechenden Übertritten hochmineralisierter Grundwässer in die Buntsandstein- und Quartär-Grundwasserleiter zu rechnen. Genaue Angaben zur Menge des nachteilig beeinflussten Grundwasservolumens liegen Thüringen nicht vor. Zu 3.: In Bezug auf den Besorgnisgrundsatz wird in der Stellungnahme des TLVwA vom 19. Dezember 2016 ausgeführt , dass aktuell nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Fortsetzung der Versenkung zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit des Grundwassers führt. Der im Antrag ausgeführte Sachverhalt, dass weitere Salzabwässer in den Untergrund gelangen und sich dort ungehindert in bisher anthropogen nicht belastete Bereiche ausbreiten, führt zu weiteren Grundwasserschäden (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 2). Die Unterlagen lieferten keine schlüssigen Darlegungen, die diese Bedenken ausräumen konnten. Aus diesen Gründen wurde eingeschätzt, dass somit der Besorgnisgrundsatz verletzt ist und das Grundwasser nicht als Entsorgungsmedium für die Salzabwässer nutzbar ist. Diesen Bedenken wurde seitens des RP Kassel nicht gefolgt. Sie wurden im Erlaubnisbescheid nicht berücksichtigt. Ebenso nicht berücksichtigt und im Erlaubnisbescheid auch nicht weiter kommentiert wurde der Hinweis Thüringens, dass im Rahmen des Erlaubnisverfahrens geprüft werden sollte, ob nicht ein Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bergrecht von K+S zu verlangen wäre, da in diesem Zuge auch die Umweltauswirkungen der Entsorgung der Salzabwässer auf den verschiedenen Entsorgungspfaden geprüft und beurteilt werden könnten. Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass mit der beantragten Fortsetzung der Versenkung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele im Grund- und Oberflächenwasser gefährdet werden. Die Erhöhung der Versenkmenge in der Genehmigung des RP Kassel um circa 100 Prozent gegenüber der zulässigen Menge in 2016 führt zu einer Verschlechterung der Belastungssituation. Die Zielerreichung der Bewirtschaftungsziele wird damit erschwert. Zu diesem Aspekt sind im Erlaubnisbescheid keine Ausführungen vorhanden. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3740 Im Ergebnis der Beurteilung durch das TLVwA wäre ein analoger Antrag in Thüringen zum aktuellen Stand nicht genehmigungsfähig. Zu 4.: In der Stellungnahme des TLVwA vom 19. Dezember 2016 wurde das RP Kassel darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung über die weitere Versenkung auch die Festlegungen des "Detaillierten Bewirtschaftungsplans 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salzbelastung…" und des "Detaillierten Maßnahmenprogramms 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salzbelastung …" zu beachten sind. Dabei wurde auf die Inhalte des Kapitel 4.2.3 des "Detaillierten Maßnahmenprogramms 2015 bis 2021 für die Flussgebietseinheit Weser bzgl. der Salzbelastung…" hingewiesen . Demnach ist die weitere Versenkung nur dann zulässig, wenn erstens alle EU- beziehungsweise bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und zweitens eine Einstellung der Versenkung unverhältnismäßige Kosten für das Unternehmen nach sich ziehen würde. Eine unter Einhaltung dieser beiden Voraussetzungen möglichen weiteren Versenkung ist bzgl. Menge und Dauer auf das zur Abwendung der Unverhältnismäßigkeit erforderliche Maß zu begrenzen und deutlich gegenüber den bisherigen Versenkmengen zu reduzieren. In der Stellungnahme des TLVwA wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch alternative Entsorgungsoptionen oder konkrete Maßnahmen zur Reduzierung des Salzab-wasseranfalls sowie möglicherweise innerhalb des Bewirtschaftungszeitraums neu erschlossene Maßnahmen zu berücksichtigen sind, da eine Umsetzung dieser Maßnahmen eine weitere Versenkung gegebenenfalls entbehrlich machen würde. Im Erlaubnisbescheid wurden alternative Entsorgungspfade wie die Nutzung des Flutungsraums der Grube Bergmannssegen-Hugo oder die potenzielle Möglichkeit der Nutzung von Flutungsräumen z. B. in der Grube Bischofferode oder in der Grube Springen aus Sicht der Thüringer Behörden nur unzureichend beleuchtet. Eine Prüfung, ob diese "alternativen" Maßnahmen zur Versenkung unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringen, hat nur unzureichend stattgefunden. Die im Erlaubnisbescheid als Begründung für die Entscheidung einer weiteren Versenkung angeführte Ökoeffizienzanalyse liefert dazu keine konkreten Aussagen. Zu 5.: Wie bereits in Frage 4 ausgeführt, wurden durch das RP Kassel die genannten Alternativmaßnahmen auch im Hinblick auf deren Wirkung, Zeitpunkt und Kosten aus Sicht der Thüringer Behörden nicht hinreichend betrachtet. Diese Angaben sind für die Ermittlung "auf das zur Abwendung der Unverhältnismäßigkeit erforderliche Maß" und damit für eine Begrenzung der Versenkung, von entscheidender Bedeutung. Wie im Erlaubnisbescheid des RP Kassel ausgeführt, stützt sich die Festlegung der zulässigen Versenkmenge darauf, dass an den Brunnen Ulstertal und Meiselsgraben auf hessischem Gebiet die Einhaltung eines Zielwertes von 200 Milligramm pro Liter Chlorid zukünftig sichergestellt werden kann. Auch erfolgte trotz der Inbetriebnahme der KKF-Anlage in 2018, die eine Reduzierung der Salzabwassermengen um 1,5 Millionen Kubikmeter pro Jahr mit sich bringt, keine Reduzierung der zulässigen Versenkmenge in den Jahren ab 2018. Aus Sicht der Thüringer Behörden sind infolgedessen die Vorgaben des Maßnahmenprogramms Salz in Bezug auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung bisher nur unzureichend umgesetzt. Zu 6.: Ein Eintrag von Schwermetallen in das Grundwasser, ausgelöst durch Lösungsprozesse aus versenkten Salzabwässern, kann aktuell nicht ausgeschlossen werden. Das RP Kassel hat unter II. Nr. 5 in den Inhalts - und Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheids auch aufgenommen, dass das Unternehmen bis zum 31. März 2017 ein Konzept zur Prüfung etwaiger Freisetzungen von Schwermetallen und Aluminium aufgrund der Versenkung vorzulegen hatte. Dieses Konzept wurde am 6. April 2017 eingereicht und wird derzeit geprüft. Wann die Prüfung abgeschlossen sein wird, ist nicht bekannt. Siegesmund Ministerin Mögliche Auswirkungen der fortgesetzten Kalilaugenversenkung der K+S Kali GmbH auf das Grundwasser Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: