18.04.2017 Drucksache 6/3752Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Mai 2017 Kostenlose Zugänglichkeit von Richtlinien in Thüringen Die Kleine Anfrage 1918 vom 16. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Informationen von Betroffenen im Rahmen der Abgeordnetenarbeit der Fragestellerin vor Ort machen deutlich: Für Organisationen, Verbände und Vereine, vor allem aber eher ehrenamtlich geprägte Initiativen - insbesonde re im Bereich sozialer Aufgaben und Arbeit - müssen oft ziemlichen Aufwand betreiben, um an geltende rechtli che Bestimmungen zu kommen. Insbesondere die Veröffentlichungen, die im Staatsanzeiger erfolgen (zum Beispiel Förderrichtlinien) sind grundsätzlich nur kostenpflichtig zu erhalten. Auf der Webseite des Thüringer Staatsan zeigers wird zwar eine Suchfunktion angeboten, kostenlos zugänglich sind aber nur die Fundstellen-Nachweise. Um Zugang zu den eigentlichen Inhalten zu bekommen, wird der Abschluss eines Jahresabonnements (Grundpreis 97,58 Euro) verlangt. Auf möglicherweise andere kostenlose Zugänge zu den Informationen werden die Organisationen nicht hingewiesen. Der Thüringer Staatsanzeiger wird seit dem Jahr 1991 vom Husemann-Verlag in Eisenach exklusiv und privatwirtschaft lich organisiert, produziert. Der Verlag betreut und betreibt auch die Onlineversion des Staatsanzeigers . Laut Information der über das Intranet des Freistaats Thüringen aufgerufenen Onlineausgabe- Seite handelt es sich um ein offizielles Amtsblatt der Thüringer Lan desregierung, das wöchentlich erscheint: "Willkommen beim Amtsblatt 'Thüringer Staatsanzeiger', der vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales im Auftrag der Landesregierung herausgegeben wird. Bitte beachten Sie: Amtlich-rechtlichen Charakter trägt nur das Printmedium (Papierausgabe). Die elektronische Aus gabe des Thüringer Staatsanzeigers hat in der gegenwärtigen Rechtslage nur nachrichtlichen Charakter (Verkün dungsgesetz vom 30. Januar 1991 - GBI. S. 2). Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich, jeweils montags. Fällt der Montag auf einen Feiertag, erscheint das Amtsblatt am nächsten Werktag. Sonderausgaben werden bei Bedarf herausgegeben und terminiert.", heißt es dort unter anderem. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern ist es für Organisationen, Vereine und Verbände möglich, kostenlos Zugang zu - insbesonde re rechtlich relevante Inhalte wie Richtlinien - zu bekommen, die (auch) im Staatsanzeiger, aber dort verbunden mit einer Kostenpflicht, veröffentlicht werden? Wie werden Organisationen, vor allem als Fördermittelempfänger , über solche kostenlosen Zugangsmöglichkeiten informiert? 2. Wenn es keine kostenlose Zugangsmöglichkeit (vergleiche Frage 1) zu den Informationen und Dokumenten geben sollte: Wie bewertet die Landesregierung diese Tatsache mit Blick auf das Grundrecht auf Informa tionsfreiheit und den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz? Inwiefern ist in absehbarer Zeit (bit te auch Zeitschiene benennen) von der Landesregierung beziehungsweise nachgeordne- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3752 ten Behörden die Einrichtung eines kostenfreien Zugangs zu den in Frage 1 angesprochenen Informationen geplant? 3. Aus welchen Gründen und in welchem Verfahren (Ausschreibung/Vergabe) wurde die Produktion und "Verwaltung" des Thüringer Staatsanzeigers im Jahr 1991 an den Husemann-Verlag (Verlag und Druckerei ) in Eisenach vergeben? Welche Wiederholungsausschreibungen beziehungsweise -vergaben (bitte Zeitpunkte, Ablauf und Anzahl der Teilnehmer an den Verfahren benennen) dieser Leistungen (Druckund Onlineausgabe) hat es im Zeitraum von 1990 bis einschließlich 2016 gegeben? 4. Inwiefern und von welchen Stellen hat es seit dem Jahr 1991 Überlegungen gegeben, den Staatsanzeiger als Amtsblatt der Landesregierung in "Eigenregie" zu betreiben? Welche anderen "Produktionsmodelle " sind für den Thüringer Staatsanzeiger gegebenenfalls möglich beziehungsweise auch schon geprüft worden? Inwieweit und mit welchem Ergebnis gibt es hinsichtlich des Thüringer Staatsanzeigers seit dem Jahr 1991 bis einschließ lich 2016 Prüfungen des Thüringer Rechnungshofs? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 13. April 2017 (Eingang: 18. April 2017) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Verwaltungsvorschriften, insbesondere Richtlinien im Sinne der Fragestellung, werden von der Landesregierung neben dem Abdruck im Thüringer Staatsanzeiger auf folgenden Wegen veröffentlicht: Im Zentralen Informationsregister Thüringen (ZIRT), welches gemäß § 11 Abs. 3 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz in Verbindung mit der Thüringer Informationsregisterverordnung eingerichtet wurde, wird durch die Landesregierung ein kostenloser Zugang zu amtlichen Informationen öffentlicher Stellen, zu denen auch Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Landesregierung gehören, angeboten. Das ZIRT ist über das Serviceportal des Freistaats Thüringen "ZIRT" verfügbar. Zudem ist das Thüringer Gültigkeitsverzeichnis für Verwaltungsvorschriften über das Serviceportal des Freistaats Thüringen "Landesrecht" kostenlos für jedermann zugänglich. Dieses enthält den Stand aller aktuell gültigen Verwaltungsvorschriften der Landesregierung. Auf die oben genannten Informationsquellen wird über das Internetportal der Landesregierung hingewiesen. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Seit 1991 ist das Innenministerium Herausgeber des Thüringer Staatsanzeigers. Die Vergabe der Leistung des Drucks des Thüringer Staatsanzeigers erfolgte 1991 unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen im Rahmen der beschränkten Ausschreibung des Gesetz- und Verordnungsblattes. Es wurden sechs Firmen angeschrieben. Im Ergebnis des Vergabeverfahrens wurde dem wirtschaftlichsten Angebot des Husemann Verlags der Zuschlag erteilt. In den Jahren 2006 und 2011 wurde durch das Innenministerium geprüft, ob eine Neuausschreibung der Herausgabe des Thüringer Staatsanzeigers erforderlich ist. Die Prüfung ergab, dass es keine Verpflichtung zur Neuausschreibung gibt. Es handelt sich nicht um einen Auftrag im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), sondern um eine Dienstleistungskonzession. Der Verlag erhält für seine Leistung kein Entgelt im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB vom Land. Zu 4.: Die Erstellung des Thüringer Staatsanzeigers in "Eigenregie" durchzuführen, kam auf Grund des damit verbundenen Mehraufwandes nicht in Betracht. Die Herausgabe des Thüringer Staatsanzeigers über ein Privatunternehmen ist die wirtschaftlichste Lösung. Die ausschließlich elektronische ("online") Herstellung des Thüringer Staatsanzeigers war Gegenstand verschiedener Prüfungen. Eine Umstellung auf eine elektronische Ausgabe des Thüringer Staatsanzeigers muss die rechtlichen Anforderungen der Authentizität und Integrität, dauerhafte Verfügbarkeit und angemessene Verbreitung der amtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen gewährleisten. Neben der Anpassung der maßgeblichen 3 Drucksache 6/3752Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Rechtsvorschriften ist dafür auch ein Aufbau sicherer Kommunikationswege notwendig. Es muss ein Format für die elektronische Verkündung verwendet werden, welches eine nachträgliche inhaltliche Veränderung des elektronischen Dokumentes erkennbar macht, zum Beispiel die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Diese Voraussetzungen sind bisher nicht gegeben. Die weitere Entwicklung hierzu wird intensiv verfolgt. Der Rechnungshof führte im Jahr 2011 eine Prüfung zu den Einnahmen aus Veröffentlichungen und Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentationen und Veröffentlichungen (Kapitel 03 01, Titel 11931, 531 01, 546 02) durch. Im Ergebnis regte der Thüringer Rechnungshof eine Klarstellung des bestehenden Vertrags hinsichtlich der Gewinnbeteiligung an. Der Vertrag mit dem Gisela Husemann Verlag wurde daraufhin mit Änderung vom 11. Mai 2012 überarbeitet. Dr. Poppenhäger Minister Kostenlose Zugänglichkeit von Richtlinien in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: