18.04.2017 Drucksache 6/3755Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Mai 2017 Dashcams im Straßenverkehr Die Kleine Anfrage 1923 vom 15. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr erfreut sich auch in Deutschland immer größerer Beliebt heit. Dashcams sind Videoaufnahmegeräte, die in der Regel an der Windschutzscheibe oder auf dem Arma turenbrett befestigt werden. Hauptzweck der Videokameras ist die Beweissicherung im Falle eines Unfalls. Datenschutzrechtlich ist die Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zweifelhaft. Die im Düsseldorfer Kreis zusammengeschlossenen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben fest gehalten, dass nach ihrer Auffassung die Videoüberwachung aus Fahrzeugen mit geltendem Datenschutz recht nicht vereinbar ist (vergleiche Polizeispiegel Nr. 1/2017, Seite 18). Ich frage die Landesregierung: 1. Über welche Erkenntnisse verfügt die Landesregierung bezüglich des Einsatzes von Dashcams? 2. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz sogenannter Dashcams? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur datenschutzrechtlichen Einordnung des Düsseldor fer Kreises? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, Aufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel bei der Aufklärung von Verkehrsunfällen einzusetzen? 5. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt bei denen solche Aufzeichnungen als Beweismit tel Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen wurden (bitte ab dem Jahr 2014 darstellen)? 6. In wie vielen Fällen konnten Aufzeichnungen von Dashcams tatsächlich zur Unfallaufklärung beitragen (bitte ab dem Jahr 2014 darstellen)? 7. Werden bei Thüringer Dienstfahrzeugen sogenannte Dashcams eingesetzt (bitte einzeln nach Behör den gliedern)? 8. Falls Frage 7 mit Nein beantwortet wird, ist dies geplant und wenn ja, in welchem Umfang? 9. Wie viele Verstöße gegen Datenschutzrecht wurden seit dem Jahr 2014 in Thüringen im Zusammen hang mit der Nutzung von Dashcams festgestellt, zum Beispiel bei allgemeinen Verkehrskontrollen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3755 10. Welche Folgen hatte dies für die Nutzer (zum Beispiel Ordnungswidrigkeitsanzeigen, Löschung der Auf zeichnungen, Beschlagnahme der Dashcam; bitte einzeln darstellen)? 11. Inwieweit wurde der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei festgestellten oder vermuteten Verstößen gegen Datenschutzrecht in den Verfahrensgang einbezogen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. April 2017 (Eingang: 18. April 2017) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit dem Begriff "Dashcam" wird umgangssprachlich eine Videokamera bezeichnet, die meist auf dem Ar maturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist und während der Fahrt fort während aufzeichnet. Seitens der Landesregierung liegen keine Daten vor, die verifizierbare Erkenntnisse bezüglich des Einsatzes derartiger Kameras liefern. Zu 2. bis 4.: Der Einsatz derartiger Kameras an privaten Kraftfahrzeugen unterfällt mangels spezialgesetzlicher Rechts grundlage den Regelungen des § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und damit nach § 42 Abs. 1 Thü ringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in Verbindung mit § 38 Abs. 6 BDSG der Zuständigkeit des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Düsseldorfer Kreis als Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nichtöffentlichen Bereich hat in seiner Sitzung am 24. und 25. Februar 2014 den Betrieb derartiger Kameras kritisch bewertet und im Regelfall als nicht mit dem Datenschutz vereinbar angesehen. Dies ist aus Sicht der Landesregierung un ter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung differenziert zu sehen. Dashcams können zur Aufklärung von Verkehrsunfällen beitragen, soweit sie beispielsweise einen Unfall hergang optisch aufzeichnen. Die Aufzeichnung ist von der Möglichkeit der Manipulation abgesehen oft mals ein objektiveres Beweismittel über den äußeren Geschehensablauf als die Aussage eines Zeugen. An dererseits ist durch die dauernde optische Aufzeichnung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Thüringen) der betroffenen Verkehrsteilnehmer berührt, auch derer, die sich verkehrskonform verhalten und somit keinen Anlass für eine Aufzeichnung geben. Die rechtlichen Interessen einerseits der DashcamBe treiber und andererseits der von der Aufzeichnung betroffenen Verkehrsteilnehmer sind in Anwendung des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Diese Gesichtspunkte sind auch Gegen stand gerichtlicher Entscheidungen und der Erörterung in der juristischen Literatur. Die Landesregierung beobachtet die rechtliche Entwicklung und Diskussion mit Interesse. Zu 5.. Die Landesregierung verfügt insoweit über keine statistischen Angaben. Zu 6.: Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zu 7.: In den Dienstfahrzeugen der Thüringer Behörden werden keine Dashcams eingesetzt. Zu 8.: Eine Ausstattung der Dienstfahrzeuge der Thüringer Behörden mit Dashcams ist nicht geplant. Zu 9.: Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zu 10.: Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 3 Drucksache 6/3755Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 11.: Die Thüringer Landesregierung verfügt diesbezüglich über keinerlei vorliegende oder auswertbare Daten. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz ist originär zuständige Verfolgungsbehörde für der artige Ordnungswidrigkeiten. Dr. Poppenhäger Minister Dashcams im Straßenverkehr Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. bis 4.: Zu 5.. Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: