18.04.2017 Drucksache 6/3757Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. April 2017 Gemeindeneugliederung nur bei gemeinsamer Flurgrenze? Die Kleine Anfrage 1946 vom 23. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Derzeit läuft auf der Grundlage des Vorschaltgesetzes die sogenannte Freiwilligkeitsphase der Gemeinde gebietsreform. Die Stadt Jena und die Gemeinde Schöngleina wollen beschließen, dass die Gemeinde in die Stadt ein gegliedert wird. Jena und Schöngleina haben derzeit keine gemeinsame Flurgrenze. Die Stadtverwaltung Jena hat nach meiner Information gegenüber dem Stadtrat erklärt, dass eine gemeinsame Flurgrenze keine zwingende Voraussetzung für eine Gemeindeneugliederung sei. Zudem hätte es in Thüringen bereits Ge meindeneugliederungen gegeben, bei denen beteiligte Gemeinden keine gemeinsame Flurgrenze hatten. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit ist eine gemeinsame Flurgrenze der beteiligten Gemeinden zwingende Voraussetzung für eine Gemeindeneugliederungsmaßnahme? 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Gemeindeneugliederung vollzogen werden kann, auch wenn die beteiligten Gemeinden keine gemeinsame Flurgrenze aufweisen? 3. Bei welchen Gemeindeneugliederungsmaßnahmen in Thüringen hatten die beteiligten Gemeinden kei ne gemeinsame Flurgrenze (bitte Einzelaufstellung)? 4. Inwieweit müssen Gemeinderatsbeschlüsse zu Gemeindeneugliederungsmaßnahmen in öffentlicher Sitzung debattiert und gefasst werden? Unter welchen Voraussetzungen können solche Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung debattiert und gefasst werden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. April 2017 (Eingang: 18. April 2017) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 4 Abs. 3 Vorschaltgesetz zur Neugliederung der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehö rigen Gemeinden (Thüringer GebietsreformVorschaltgesetz ThürGVG) vom 2. Juli 2016 sollen kreisan gehörige Gemeinden unter Beachtung des § 5 ThürGVG mit benachbarten Gemeinden desselben Land kreises zusammengeschlossen, durch Eingliederung vergrößert oder nach § 3 Abs. 3 ThürGVG in kreisfreie Städte eingegliedert werden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3757 Was dabei unter "benachbart" zu verstehen ist, lässt sich unter anderem der Kommentierung in Uckel/ Hauth/Hoffmann/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: August 2016, § 45 Rdnr. 2 entnehmen, die be sagt, dass eine Verbindung durch gemeinsame Grenzen existieren muss. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Die Landesregierung führt hierzu keine statistischen Erhebungen. Zu 4.: Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sind Sitzungen des Gemein derates öffentlich. Der im Kommunalrecht geltende Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit soll unter anderem Gemeindebürgern Einblick in die Tätigkeit des Gemeinderats ermöglichen und dadurch eine auf eigener Beurteilung beruhen de Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie für die Willensbildung bei künftigen Wahlen schaffen. Zu gleich wird der Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterzogen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ThürKO ist die Öffentlichkeit nur dann auszuschließen, wenn der Be handlung eines Tagesordnungspunkts in der öffentlichen Sitzung Rücksichten auf das Wohl der Allgemein heit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit berät und entscheidet der Gemeinderat nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürKO in nicht öffentlicher Sitzung im Einzelfall. In aller Regel wird daher die Beratung und Beschlussfassung von Gemeindeneugliederungen in öffentli cher Sitzung erfolgen. Dr. Poppenhäger Minister Gemeindeneugliederung nur bei gemeinsamer Flurgrenze? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: