19.04.2017 Drucksache 6/3771Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Mai 2017 Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften in Thüringen Die Kleine Anfrage 1989 vom 7. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Verfassungsrecht stellt für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Weimarer Kompromisses den besonderen Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung (Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen; Artikel 140 Grundgesetz [GG] in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung [WRV]). Sie werden nicht in den Staat eingegliedert, sondern haben einen öffentlich -rechtlichen Status eigener Art sowie eine Reihe von Einzelbegünstigungen, namentlich zur Steuererhebung nach Artikel 137 Abs. 6 WRV ("Privilegienbündel") (BVerfG 102, 370 [371]). Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Sache der Länder (Artikel 137 Abs. 8 WRV). Ich frage die Landesregierung: 1. Wie sind Zuständigkeit, Verfahren und Form der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen; Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 WRV in Thüringen geregelt? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Wesentlichkeitsgrundsatz für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften eine gesetzliche Grundlage erforderlich macht und wie begründet sie ihre Haltung? 3. Plant die Landesregierung für den Fall, dass es an einer gesetzlichen Grundlage mangelt, die Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzes? 4. Wie viele Schüler besuchen im Schuljahr 2016/2017 jeweils konfessionellen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen (bitte aufschlüsseln nach den Konfessionen: 1. katholischer Unterricht, 2. evangelischer Unterricht, 3. jüdischer Unterricht)? 5. Wie viele Schüler besuchen im Schuljahr 2016/2017 den Ethikunterricht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3771 Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zuständigkeit, Verfahren und Form der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus an Religionsgesellschaften sind gemäß Artikek 40 Verfassung des Freistaats Thüringen; Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verfassungsrechtlich bestimmt . Danach sind anderen Religionsgesellschaften, denen gemäß Artikel 137 Abs. 7 WRV Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt sind, auf ihren Antrag öffentlich-rechtliche Körperschaftsrechte zu gewähren , wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Diese Aufgabe unterfällt der Kultushoheit der Länder. Die behördliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Derzeit wird die Aufgabe in der Thüringer Staatskanzlei wahrgenommen. Der auf die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechte gerichtete Antrag wird nach erfolgter Prüfung des Vorliegens der rechtlichen Verleihungsvoraussetzungen durch Verwaltungsakt beschieden. Im Falle der Verleihung erfolgt die Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger. Zu 2. und 3.: Um den Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und die Bindung von vollziehender Gewalt und Rechtsprechung an Recht und Gesetz zu gewährleisten hat das Bundesverfassungsgericht die sogenannte "Wesentlichkeitstheorie" entwickelt. Danach müssen die wesentlichen und grundlegenden Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Bei der Verleihung der öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechte an Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass kein Entscheidungsermessen besteht. Besteht aber keinerlei landesrechtliche Kompetenz hinsichtlich der Festlegung von Verleihungsvoraussetzungen, so besteht grundsätzlich kein Erfordernis für eine eigene landesgesetzliche Grundlage. Zu 4.: Ausweislich der Schuljahresstatistik Schuljahr 2016/2017 (Stichtag: 31. August 2016) besuchten an allgemeinbildenden staatlichen Schulen einschließlich des Kollegs den - Katholischen Religionsunterricht 10.138 Schülerinnen und Schüler, - Evangelischen Religionsunterricht 40.298 Schülerinnen und Schüler, - Jüdischen Religionsunterricht 20 Schülerinnen und Schüler. Zu 5.: Ausweislich der Schuljahresstatistik Schuljahr 2016/2017 (Stichtag: 31. August 2016) besuchten an allgemeinbildenden staatlichen Schulen einschließlich des Kollegs den Ethikunterricht 122.636 Schülerinnen und Schüler. Prof. Dr. Hoff Minister Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsge-meinschaften in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: