19.04.2017 Drucksache 6/3772Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Mai 2017 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten beim Katastrophenschutz Die Kleine Anfrage 1992 vom 7. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe macht in seiner Definition einer "Katastrophe " auf die Wichtigkeit einer zentralisierten Entscheidungsfindung auferksam: "Eine Katastrophe ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden, dass die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Organisationen und Einrichtungen unter einheitlicher Führung und Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde zur Gefahrenabwehr tätig werden." Ich frage die Landesregierung: Wer ist im Katastrophenfall, der mehrere Landkreisgrenzen überschreitet, in Thüringen für die Koordinierung des Krisenmanagements verantwortlich? Wie wird sichergestellt, dass die eventuell widerstreitenden Interessen kommunaler Behörden ausgeglichen werden und eine schnelle Entscheidung erfoIgt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. April 2017 wie folgt beantwortet: Handelt es sich um (Katastrophen)Ereignisse, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden (also mehrerer Landkreise u./o. kreisfreien Städten) ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern, ist das Landesverwaltungsamt (TLVwA) als obere Katastrophenschutzbehörde zuständig (§ 27 Abs. 2 Thüringer Brand und Katastrophenschutzgesetz). Welche Entscheidung wann und wie zu treffen ist, hängt dabei schon wegen des Wesens einer operativen Lage grundsätzlich immer von den Umständen des Einzelfalls vor Ort ab. Durch die gesetzlich normierte Zuständigkeit des TLVwA in Katastrophenfällen , die mehrere Landkreise bzw. kreisfreien Städte betreffen, wird ein Ausgleich eventuell widerstreitender Interessen gewährleistet. Bei einer Katastrophenlage von besonderer Relevanz wie beispielsweise bei einem Hochwasser, wo mittels Durchbrechen eines Deichs gegebenenfalls wertvolle Ackerflächen einer Gemeinde zum Schutz von Menschenleben einer anderen Gemeinde geflutet werden kommt ergänzend der gemeinsame Erlass der Landesregierung zur Regelung der Zusammenarbeit im Krisenmanagement des Freistaats Thüringen vom 14. August 2015 (Krisenmanagementerlass Thüringer Staatsanzeiger Nr. 37/2015, Seite 15721576) zur Anwendung. Dort sind das Vorgehen und die Aufgaben auf Ebene der Ressorts bzw. der Landesregierung im Fall des Aufwachsens einer Lage, die das Handeln der Landesregierung erfordert, beschrieben. In ei- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3772 nem solchen Fall erfolgt unter Beibehaltung der Ressortzuständigkeit die Abstimmung der Aufgaben und das einheitliche Vorgehen zwischen den Stabsstellen der Ressorts, koordiniert durch die Stabsstelle Krisenmanagement , die als Stabsbereich "Ressortübergreifende Koordination" in der Stabsstelle des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales tätig wird. Dieser Stabsbereich bereitet durchgängig Lageinformationen auf, prüft diese auf Relevanz für eine politische Entscheidung durch den Interministeriellen Arbeitsstab für Notfalllagen (IMAS) und erarbeitet in diesen Fällen einen begründeten Entscheidungsvorschlag nebst Alternativen. Diese Strukturen berühren die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten der einzelnen Ressorts im Katastrophenfall nicht, sondern dienen lediglich intern einem optimalen Informationsaustausch unter Einbeziehung der politischen Ebene im Katastrophenfall oder bei Großschadensereignissen. In Vertretung Götze Staatssekretär Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten beim Katastrophenschutz Ich frage die Landesregierung: