19.04.2017 Drucksache 6/3773Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Mai 2017 Illegales Führen eines Ehren-Doktortitels? Die Kleine Anfrage 1993 vom 8. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Magazin "Der Spiegel" (Nr. 8/2017, 18. Februar 2017) berichtete, dass ein Thüringer Bundestagsabgeordneter gegen Regelungen, wie der ihm verliehene ausländische Ehrendoktortitel in Deutschland geführt werden dürfe, verstoße. Der Doktortitel sei zudem, so "Der Spiegel", nur "als Dank für Lobbyarbeit" an ihn verliehen worden. Im Thüringer Hochschulgesetz ist in § 53 Abs. 6 geregelt, dass ein ausländischer Ehrengrad "unter Angabe der verleihenden Stelle" zu führen sei. Unter anderem auf seiner persönlichen Website führt der Thüringer Bundestagsabgeordnete den Titel ausschließlich als "Dr. h.c." ohne Angabe der verleihenden Stelle. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Form darf in Thüringen ein im Ausland verliehener Ehren-Doktortitel geführt werden? 2. Wurde im vorliegenden Fall des Thüringer Bundestagsabgeordneten diese Form aus Sicht der Landesregierung gewahrt? 3. Welche rechtlichen Konsequenzen wären hier für den Fall verbunden, dass ein Verstoß gegen die geltenden Regelungen vorliegen sollte? 4. Ist die Landesregierung im vorliegenden Fall tätig geworden beziehungsweise wird sie noch tätig werden , wenn ja, in welcher Form ist dies beziehungsweise wird dies geschehen und wenn nein, warum (noch) nicht? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 10. April 2017 (Eingang: 19. April 2017) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach § 53 Absatz 6 Thüringer Hochschulgesetz können ausländische Ehrengrade, die von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurden, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle, das heißt mit Herkunftshinweis, geführt werden. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Schaft (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3773 Zu 2.: Sofern der Ehrengrad so, wie in der Einleitung der Kleinen Anfrage dargestellt, geführt wird, wurde die Form nicht gewahrt; es fehlt zumindest der Herkunftshinweis. Zu 3.: Das Führen von Ehrengraden entgegen den Vorschriften des Thüringer Hochschulgesetzes kann nach § 114 Absatz 1 Nummer 2 Thüringer Hochschulgesetz die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens sowie gegebenenfalls eines Strafverfahrens zur Folge haben. Zu 4.: Der Thüringer Bundestagsabgeordnete wurde vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) schriftlich über die ordnungsgemäße Führung von Ehrengraden informiert . In seiner Antwort vom 21. März 2017 hat der Abgeordnete darauf hingewiesen, dass er den Ehrendoktortitel bisher so getragen habe, wie er in seinem Personalausweis eingetragen sei; der Eintragung sei eine aufwendige Prüfung durch die zuständige Verwaltungsbehörde vorangegangen. Der Abgeordnete bat in seinem oben genannten Schreiben um Auskunft, ob die von ihm aktuell geänderte Führung des ihm verliehenen Ehrendoktortitels ordnungsgemäß sei. In dem Schreiben war in Ergänzung des Ehrengrads ein Herkunftshinweis aufgenommen worden, allerdings aus Sicht des TMWWDG an der falschen Stelle. Für die abschließende Bewertung der ordnungsgemäßen Titelführung hat das TMWWDG die "Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen" (ZAB) beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten. Auch die zuständige Verwaltungsbehörde wird von Seiten des TMWWDG über die Eintragungsfähigkeit von ausländischen Ehrengraden informiert werden. Sollte der Abgeordnete nach Prüfung der ZAB und einer darauf basierenden abschließenden Information durch das TMWWDG den Ehrengrad weiterhin entgegen den Vorschriften des Thüringer Hochschulgesetzes führen, wird die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren und gegebenenfalls eines Strafverfahrens erwogen. Tiefensee Minister Illegales Führen eines Ehren-Doktortitels? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: